<article class="rz"><h2>1. Einleitung</h2>
<p>Der schweizerische Immobilienmarkt ist ein zunehmend interessierendes Investitionsziel ausländischer institutioneller Anleger und Fonds. Eine positive Preisentwicklung mit stabilen Aussichten verstärken die Attraktivität auf dem internationalen Investitionsmarkt und rücken schweizerische Immobilien in den Fokus grenzüberschreitender Anlage- und Veräusserungsgeschäfte.</p>
<p>Der vorliegende Beitrag führt zunächst in die wesentlichen steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug ein. Alsdann folgt eine Diskussion ausgewählter Themen, insbesondere die Investition in Gewerbeliegenschaften und die Veräusserung von Anteilen von Immobiliengesellschaften durch eine ausländische Beteiligungsinhaberin, sowie ein Kurzabriss der während einer laufenden Investition aufkommenden Themen der Besteuerung laufender Erträge, Umstrukturierungen und Finanzierungen. Der Artikel legt ein Schwergewicht auf die indirekte Investition über eine schweizerische (Kapital-)Gesellschaft und auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen bzw. einem Wertzuwachs. Nicht eingegangen wird auf die Besteuerung selbstgenutzter Immobilien und die Sonderbehandlung land- und fortwirtschaftlicher Grundstücke. Auch die mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Immobilientransaktionen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup></p>
<h2>2. Struktureller Set-up von Investitionen in schweizerische Immobilien</h2>
<p>Immobilienanlagen umfassen einerseits Bestandesimmobilien, welche zu Renditezwecken gehalten werden, andererseits Entwicklungsprojekte. Letztere sind zukünftige Bau- bzw. Umbauprojekte in unterschiedlichen Stadien der Planung oder Erstellung<sup><a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup>, welche vor dem Abwerfen einer Rendite zunächst (substanzielle) Investitionen erfordern, möglicherweise mit Hilfe von Fremdfinanzierungen.</p>
<p>Im internationalen Kontext erfolgt die Investition in schweizerische Immobilien in der Mehrzahl der Fälle über eine ausländische Investitions- und Finanzierungsstruktur in die Beteiligungsrechte einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, welche wiederum die Immobilie direkt hält. Diese indirekte Investitionsstruktur ermöglicht die Bündelung von Investitionen bzw. die Finanzierung und Investition. Im Falle einer Veräusserung werden in der Regel die Beteiligungsrechte (Aktien, Anteile) an der Immobiliengesellschaft verkauft, welche die in Frage stehende Liegenschaft hält.</p>
<h2>3. Rechtliche Grundlagen der Besteuerung</h2>
<h3>3.1 Unilaterales Steuerrecht</h3>
<h4>3.1.1 Laufende Erträge: Gewinn- und Einkommenssteuern</h4>
<p>Laufende Erträge aus Immobilien sind in allererster Linie Mieterträge<a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3"><sup>03</sup></a>, welche durch die Eigentümerschaft vereinnahmt werden. Die Schweiz beansprucht die Steuerhoheit über Einkünfte an schweizerischen Grundstücken vollständig und unabhängig vom steuerlichen (Wohn-)Sitz der Eigentümerschaft (subsidiäre wirtschaftliche Zugehörigkeit, sofern keine persönliche Zugehörigkeit gegeben ist).<sup><a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup></p>
<p>Besteuert werden die Nettoerträge. Während bei Immobilien im Geschäftsvermögen in einem ersten Schritt der insgesamt erwirtschaftete steuerbare Reingewinn massgeblich ist, welcher sich aus allen Erträgen nach Abzug des geschäftsmässig begründeten Aufwandes ergibt<sup><a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup>, unterliegt bei Immobilien im Privatvermögen der Mietrohertrag<sup><a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup> nach Abzug der zulässigen Kosten der Besteuerung. Abzugsfähig sind insbesondere laufende Unterhaltskosten, Kosten für die Instandsetzung von neu erworbenen Liegenschaften, bestimmte dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienende Investitionen sowie in engem Rahmen denkmalpflegerische Arbeiten, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte.<sup><a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup></p>
<h4>3.1.2 Laufende Wertbesteuerung</h4>
<p>Die wirtschaftliche Zugehörigkeit von nicht in der Schweiz ansässigen Eigentümern von schweizerischen Immobilien umfasst auf kantonaler und kommunaler Ebene auch die Besteuerung des Steuerwertes der Immobilie bei der Vermögenssteuer<sup><a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup> bzw. des darauf entfallenden Anteils des Eigenkapitals bei einer juristischen Person<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup>.</p>
<h4>3.1.3 Wertzuwachsgewinne: Grundstückgewinnsteuer bzw. Gewinnsteuer</h4>
<h5>3.1.3.1 Einleitung</h5>
<p>Wertzuwachsgewinne auf Immobilien, welche sich aus der Veräusserung von Immobilien oder einer steuersystematischen Realisation ergeben, werden in der Schweiz auf kantonaler und kommunaler Ebene mit einer Grundstückgewinnsteuer belegt.<sup><a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10">10</a></sup> Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale bzw. kommunale Objektsteuer<a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11">.<sup>11</sup></a> In den monistischen Kantonen (insbesondere Zürich, Basel-Stadt und Bern)<sup><a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup> ist sie für natürliche Personen wie für juristische Personen anwendbar.<sup><a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13">13</a></sup> Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich daraus ergeben, dass der Veräusserungserlös die Investitionskosten (Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen) übersteigt.<sup><a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14">14</a></sup></p>
<p>In den übrigen Kantonen mit dualistischem System sowie auf Bundesebene unterliegen Wertzuwachsgewinne von Liegenschaften im Geschäftsvermögen der ordentlichen Gewinnsteuer.<sup><a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15">15</a></sup></p>
<h5>3.1.3.2 Veräusserungstatbestand</h5>
<p>Ein Grundstück wird veräussert und die Grundstückgewinnsteuer ausgelöst, wenn das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird (zivilrechtliche Handänderung gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB). Dies setzt in der Regel einen Grundbucheintrag voraus.<sup><a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16">16</a></sup> Die Grundstückgewinnsteuer sieht alsdann Tatbestände vor, welche einer Veräusserung gleichgestellt werden. Darunter fallen «Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken»<sup><a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17">17</a></sup>. Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich normierte und verobjektivierte Missbrauchsregelung<a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18"><sup>18</sup></a>, die insbesondere die Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften erfasst.<sup><a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19">19</a></sup> Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die kantonale Praxis setzt dafür voraus, dass alle oder jedenfalls eine Mehrheit der Beteiligungsrechte der betreffenden Immobiliengesellschaft veräussert werden.<sup><a title="" href="#_ftn20" name="_ftnref20">20</a></sup></p>
<h5>3.1.3.3 Immobiliengesellschaft</h5>
<p>Eine Gesellschaft qualifiziert als Immobiliengesellschaft, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Zweck der Gesellschaft «zur Hauptsache im Erwerb, in der Verwaltung und im Wiederverkauf von Grundstücken» besteht.<sup><a title="" href="#_ftn21" name="_ftnref21">21</a></sup> Bei Immobiliengesellschaften kann unterschieden werden zwischen Immobilienverwaltungsgesellschaften, welche Liegenschaften prioritär als Kapitalanlage halten (inkl. der Vermietung von Wohnraum), und Immobilienhandelsgesellschaften (gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerinnen), welche eine Mehrzahl von Immobilien im Umlaufvermögen halten mit dem Zweck, mit diesen Handel zu betreiben.<sup><a title="" href="#_ftn22" name="_ftnref22">22</a></sup></p>
<p>Dies im Gegensatz zur Betriebsgesellschaft, welche eine Immobilie besitzt, welche der betrieblichen Tätigkeit dient.<sup><a title="" href="#_ftn23" name="_ftnref23">23</a></sup> Das Bundesgericht hält dazu fest, dass ein Verkauf von Anteilen an einer Betriebsgesellschaft diesfalls nicht primär der Übertragung der Verfügungsmacht über die Immobilie dient, sondern sich auf das gesamte Unternehmen erstreckt. Dabei ist der wertmässige Anteil der Immobilie in den Aktiven der Gesellschaft nicht so entscheidend wie die Nutzung derselben.<sup><a title="" href="#_ftn24" name="_ftnref24">24</a></sup> Diese nutzungsbezogene Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft – welche im Gegensatz zu den gängigen abkommensrechtlichen Bestimmungen steht (vgl. Ziff. 3.2 hinten) – ist vom Gesetzgeber so explizit gewollt.<sup><a title="" href="#_ftn25" name="_ftnref25">25</a></sup></p>
<p>Gleich zu behandeln wie eine solche Immobiliengesellschaft mit direktem Immobilienbesitz sind grundsätzlich Beteiligungsrechte an einer Holdinggesellschaft, welche ihrerseits Anteile an einer oder mehreren Immobiliengesellschaften hält.<sup><a title="" href="#_ftn26" name="_ftnref26">26</a></sup> Das Bundesgericht nimmt dabei keine Differenzierung vor, ob es sich um eine schweizerische oder ausländische Holdinggesellschaft handelt. Gestützt auf diese Rechtsprechung sind auch Fälle denkbar, in welchen die Grundstückgewinnsteuer aufgrund wirtschaftlicher Handänderung ausgelöst wird, wenn die ausländische Holdinggesellschaft veräussert wird, welche (ausschliesslich oder überwiegend) direkt oder indirekt die Beteiligungsrechte an einer schweizerischen Immobiliengesellschaft hält.</p>
<h5>3.1.3.4 Aufschubtatbestand Umstrukturierungen</h5>
<p>Eine gruppeninterne Umstrukturierung kann die Übertragung insbesondere von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft zur Folge haben. Damit würde grundsätzlich der Tatbestand einer Grundstückgewinnbesteuerung ausgelöst. Diesfalls ist zu beurteilen, ob die Umstrukturierung unter einen Aufschubtatbestand nach Art. 12 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 24 Abs. 3 und 3<sup>quater</sup> StHG fällt (vgl. dazu Ziff. 4.3 hinten).<sup><a title="" href="#_ftn27" name="_ftnref27">27</a></sup></p>
<h4>3.1.4 Handänderungssteuer</h4>
<p>Die Handänderungssteuer als indirekte Rechtsverkehrssteuer ist keine harmonisierte Steuer und wird von den meisten Kantonen (bzw. teilweise in übertragener Steuerhoheit durch die Gemeinden) erhoben.<sup><a title="" href="#_ftn28" name="_ftnref28">28</a></sup> Kantone, welche keine Handänderungssteuer erheben, sind die Kantone Zürich, Zug, Glarus, Uri, Schaffhausen, der Tessin und der Kanton Aargau (letzterer erhebt eine Grundbuchabgabe als Gemengsteuer).<sup><a title="" href="#_ftn29" name="_ftnref29">29</a></sup> Die Steuerhoheit leitet sich aus dem Belegenheitsort der in Frage stehenden Liegenschaft ab.</p>
<p>Unter die Handänderungssteuer fallen auch wirtschaftliche Handänderungen, d.h. insbesondere die Übertragung von Immobiliengesellschaften. Gleich wie bei der Grundstückgewinnsteuer ist die Übertragung gestützt auf die kantonalen Bestimmungen zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Handänderungssteuer eine von der Grundstückgewinnsteuer separate gesetzliche Grundlage hat, sodass die Voraussetzungen nicht zwingend deckungsgleich sind.<sup><a title="" href="#_ftn30" name="_ftnref30">30</a></sup> Weitgehendst gleich behandelt wird jedoch wie bei der Grundstückgewinnsteuer die Voraussetzung des Vorliegens einer Immobiliengesellschaft für das Auslösen der Handänderungssteuer.<sup><a title="" href="#_ftn31" name="_ftnref31">31</a></sup> Dies bedeutet, dass bei der direkten oder indirekten Übertragung von Anteilen einer Betriebsgesellschaft, die eine betrieblich genutzte Immobilie hält, die Handänderungssteuer nicht ausgelöst wird.<sup><a title="" href="#_ftn32" name="_ftnref32">32</a></sup> Bei steuerneutralen Umstrukturierungen im Sinne des schweizerischen Steuerrechts (Art. 8 Abs. 3 und Artikel 24 Abs. 3 und 3<sup>quater</sup> StHG) ist zudem Art. 103 FusG anwendbar, welcher in diesen Fällen die Erhebung von Handänderungsabgaben (Handänderungssteuern wie auch Gemengsteuern) untersagt.<sup><a title="" href="#_ftn33" name="_ftnref33">33</a></sup></p>
<h3>3.2 Abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechts an Immobilien</h3>
<h4>3.2.1 Einleitung</h4>
<p>Besteht aufgrund des schweizerischen unilateralen Rechts eine Besteuerungsgrundlage, stellt sich die Frage, ob und inwieweit abkommensrechtliche Bestimmungen zur Zuweisung des Besteuerungsrechts greifen und wie die Anwendung des unilateralen schweizerischen Steuerrechts im internationalen Verhältnis zurückgedrängt wird.</p>
<h4>3.2.2 Grundsatz: Besteuerungsrecht von Immobilien am Belegenheitsort</h4>
<p>Bereits die ersten internationalen Steuerabkommen aus dem 19. Jahrhundert sahen eine Besteuerung von Immobilien am Belegenheitsort («situs») vor. Dieses Konzept wurde in der ersten Bestimmung der Resolutionen für ein Musterabkommen der League of Nations 1925 übernommen («Immovable property (land and buildings): Taxes on the actual or presumed rental value should be levied by the State where the property is situated.»<sup><a title="" href="#_ftn34" name="_ftnref34">34</a></sup>) und wird bis heute in den Abkommensbestimmungen zum unbeweglichen Vermögen gespiegelt. Diese dienen im Abkommensrecht als lex specialis zur allgemeinen Allokation von Einkommen und insbesondere Unternehmensgewinnen an den Ansässigkeitsstaat.<sup><a title="" href="#_ftn35" name="_ftnref35">35</a></sup></p>
<p>Art. 6 OECD MA regelt die Allokation von Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zugunsten des Staates des Belegenheitsortes und definiert in Ziff. 2 den Begriff des unbeweglichen Vermögens. Das OECD MA, wie auch viele DBA, verweisen für die Auslegung des Begriffes des unbeweglichen Vermögens auf das innerstaatliche Recht des Vertragsstaates des Belegenheitsortes.<sup><a title="" href="#_ftn36" name="_ftnref36">36</a></sup> Dies ist zielführend, sind doch die Rechtsinstitute und Konzepte im Zusammenhang mit unbeweglichem Vermögen sehr vielfältig und stark im Rechtssystem des jeweiligen Belegenheitsortes eingebunden.<sup><a title="" href="#_ftn37" name="_ftnref37">37</a></sup> Es ist jedoch festzuhalten, dass die allgemein anwendbaren Regeln zur Auslegung und Anwendung völker-rechtlicher Verträge einzuhalten sind und die Haltung der Vertragsstaaten zwar nuanciert, aber im Rahmen des anwendbaren DBAs zulässig bleiben müssen.</p>
<p>Alsdann regelt Art. 13 Ziff. 1 OECD MA die Allokation von Gewinnen aus der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen ebenfalls zugunsten des Staates des Belegenheitsortes. Art. 13 Ziff. 4 OECD MA nimmt konkret Bezug auf Immobiliengesellschaften: Während Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten als bewegliches Vermögen<a title="" href="#_ftn38" name="_ftnref38"><sup>38</sup></a> im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, teilt Art. 13 Ziff. 4 OECD solche Gewinne aus der Veräusserung von Immobiliengesellschaften dem Staat des Belegenheitsortes der Liegenschaften zu. Unter einer Immobiliengesellschaft im Sinne des Abkommensrechts wird – anders als in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur schweizerischen Grundstückgewinnsteuer – eine Gesellschaft verstanden, deren Beteiligungsrechte ihren Wert unmittelbar oder mittelbar zu irgendeinem Zeitpunkt während 365 Tagen vor der Veräusserung zu mehr als 50% aus unbeweglichem Vermögen i.S.v. Art. 6 OECD MA beziehen (sogenannte «Land-rich Clause»).<sup><a title="" href="#_ftn39" name="_ftnref39">39</a></sup></p>
<h4>3.2.3 Umsetzung und Anwendung in der Praxis</h4>
<p>Während sich das schweizerische Bundesgericht bereits in den 1950er-Jahren mit dem Konzept der wirtschaftlichen Handänderung befasste (vgl. Ziff. 3.1.3 vorn), fand Art. 13 Ziff. 4 OECD MA erst in der Version 2003 Eingang in das Musterabkommen<sup><a title="" href="#_ftn40" name="_ftnref40">40</a></sup> und sollte der Gleichstellung von direkten und indirekten Immobilieninvestitionen dienen.<sup><a title="" href="#_ftn41" name="_ftnref41">41</a></sup> Die Bestimmung war ursprünglich nicht Teil der Musterabkommen. Frühere Steuerabkommen konzentrierten sich auf Nationalität und Ansässigkeit, ergänzt mit der <em>situs</em>-bezogenen Besteuerung von Immobilien. Das lag nicht zuletzt daran, dass das internationale Investitionsumfeld damals weniger komplex ausgestaltet und indirekte Investitionen lange wenig verbreitet waren.<sup><a title="" href="#_ftn42" name="_ftnref42">42</a></sup> Zudem bedarf die Anpassung von internationalen Standards und Abkommen viel Zeit und Kompromissbereitschaft seitens der involvierten Staaten zur Findung eines gemeinsamen Konsenses. Die Musterklausel in Art. 13 Ziff. 4 OECD MA stellt denn auch lediglich ein objektiviertes Regelungsskelett dar. Sie bezieht sich isoliert auf den Immobilienanteil der Gesamtaktiven der betreffenden Gesellschaft, ohne nach der Bilanzstruktur oder der Nutzung der Immobilie zu differenzieren. Die Haltung der Staaten und die Ausgestaltung der Klausel in den einzelnen DBA sowie der Entlastungsmechanismus variieren entsprechend erheblich.<sup><a title="" href="#_ftn43" name="_ftnref43">43</a></sup></p>
<p>Ein Teil der in jüngerer Zeit aktualisierten oder verhandelten und abgeschlossenen DBA der Schweiz enthalten eine «neue» Zuordnungsklausel i.S.v. Art. 13 Ziff. 4 OECD MA. Das gilt insbesondere für das DBA mit dem Vereinigten Königreich (Art. 13 Ziff. 4), sowie auch die DBA mit den USA (Art. 13 Ziff. 2 lit. b i.V.m. Ziff. 1), mit Irland (Art. 12 Ziff. 3), mit den Niederlanden (Art. 13 Ziff. 4), mit Spanien (Art. 13 Ziff. 3), mit Belgien (Art. 13 Ziff. 4), mit Singapur (Art. 13 Ziff. 4), mit China (Art. 13 Ziff. 4), mit Indien (Art. 13 Abs. 4) und mit den Vereinigten Arabischen Emirate (Art. 13 Ziff. 4).<sup><a title="" href="#_ftn44" name="_ftnref44">44</a></sup></p>
<p>Soweit eine Entlastung der Steuer auf dem Wege der Freistellung vorgesehen ist, besteht zusätzlich eine «subject to tax»-Bedingung für derart zugeordnete Veräusserungsgewinne. Das heisst, die Allokation des Besteuerungsrechts am Veräusserungsgewinn von Immobiliengesellschaften im Sinne des jeweiligen DBA an den Staat des Belegenheitsortes erfolgt nur, wenn diese Veräusserungsgewinne im Staat des Belegenheitsortes tatsächlich besteuert werden.<sup><a title="" href="#_ftn45" name="_ftnref45">45</a></sup> Aus Sicht der Schweiz könnte dies zu einer steuerlichen Erfassung führen, wenn beispielsweise ein Veräusserungsgewinn, den eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person realisiert, im Vertragsstaat nicht besteuert wird, weil gewisse Limiten für eine Besteuerung (z.B. die Höhe der verkauften Beteiligung) nicht erreicht werden. In einem solchen Fall könnte die tatsächliche Besteuerung im Vertragsstaat nicht nachgewiesen werden und würde die ansonsten im DBA vorgesehene Befreiung keine Anwendung finden, sodass das Besteuerungsrecht wiederum dem Ansässigkeitsstaat zufällt.<sup><a title="" href="#_ftn46" name="_ftnref46">46</a></sup> Soweit ein Anrechnungsmechanismus zur Anwendung gelangt, kommt von Vorneherein nur die Steuer zur Anrechnung, welche vom anderen Staat tatsächlich erhoben wurde.</p>
<p>Ein Spezialfall ist das DBA mit Frankreich. Darin werden detaillierte Regelungen sowohl zur Allokation von Einkommen aus Immobiliengesellschaften als auch bzgl. des Veräusserungsgewinns geführt, was zuweilen zu hybriden Situationen führen kann.<sup><a title="" href="#_ftn47" name="_ftnref47">47</a></sup> Art. 15 Ziff. 2 DBA-F nimmt Betriebsliegenschaften<sup><a title="" href="#_ftn48" name="_ftnref48">48</a> </sup>explizit von der Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat des Belegenheitsortes aus. Verkauft folglich ein in Frankreich ansässiger Aktionär seine Beteiligungsrechte an einer schweizerischen Gesellschaft, deren Aktiven zu über 50% aus dem Buchwert der Betriebsimmobilie bestehen, so ist die Zuteilungsregel gemäss Art. 15 Abs. 2 DBA-F, welche das Besteuerungsrecht der Schweiz zuteilen würde (die wiederum mangels Qualifikation als Immobiliengesellschaft unter innerstaatlichem Recht die Grundstückgewinnsteuer nicht erheben würde), nicht anwendbar. Es kommt zur Besteuerung des Veräusserungsgewinns in Frankreich unter Art. 15 Ziff. 5 DBA-F.<sup><a title="" href="#_ftn49" name="_ftnref49">49</a></sup></p>
<p>Danebst bestehen mehrere in den geführten Investitionsstrukturen relevante DBA ohne entsprechende Bestimmung fort. Dies wird basierend auf der aktuellen schweizerischen Rechtsprechung zu dieser Frage in Ziff. 4.5 hinten näher diskutiert.</p>
<h2>4. Ausgewählte Themen</h2>
<h3><strong>4.1 </strong><strong>Investition in Gewerbeliegenschaften</strong></h3>
<h4><strong>4.1.1 </strong><strong>Problematik</strong></h4>
<p>Ausländische Investoren zeigen vermehrt Interesse an der Übernahme von Liegenschaften des Hotel- und Gastgewerbes mit dem Ziel, die Liegenschaft zum Angebot bewirtschafteter Apartments, Studenten- oder Alterswohnheimen, Gesundheitszentren, Hotels etc. zu nutzen. In der Regel betreiben diese Investoren eine Vielzahl solcher Angebote nach einem einheitlichen Konzept in verschiedenen Ländern und Städten. In einem ersten Schritt wird die Liegenschaft erworben. Diese wird oftmals zusammen mit den übrigen Betriebsaktiven und -passiven innerhalb einer Gesellschaft gehalten, sodass die Gesellschaftsanteile an dieser Betriebsgesellschaft erworben werden. In einem zweiten Schritt werden die Liegenschaften dem neuen Betriebskonzept angepasst und ggf. saniert und umgebaut. Zur anschliessenden Bewirtschaftung bedienen sich die Investoren lokaler Managementgesellschaften, welche den Betrieb vor Ort führen. Eigene Angestellte haben die Gesellschaften, welche die Immobilie nach der Übernahme und Umstrukturierung halten, oftmals nicht mehr.</p>
<p>Die steuerliche Problematik, die sich im oben beschriebenen Geschäftskonzept stellt, liegt in der Frage, ob die Gesellschaft im für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Zeitpunkt der Veräusserung als Betriebsgesellschaft qualifiziert, oder vielmehr aufgrund der anstehenden Umstrukturierung durch die Erwerber von einer Immobiliengesellschaft auszugehen ist. Ist Letzteres der Fall, und liegt ein tatsächlicher Wertzuwachsgewinn vor, kann dies Grundsteuern auslösen und somit für den Veräusserer wie auch den Erwerber erhebliche Konsequenzen haben: Der Veräusserer ist Steuerschuldner einer veranlagten Grundstückgewinnsteuer<sup><a title="" href="#_ftn50" name="_ftnref50">50</a></sup>, die er allenfalls nicht in seine Preisberechnung einbezogen hat. Der Erwerber sieht sich – insbesondere in internationalen Verhältnissen – unter Umständen damit konfrontiert, dass das Gemeinwesen für die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuerforderung ein gesetzliches Pfandrecht i.S.v. Art. 836 ZGB eintragen lässt, welches allen übrigen Pfandrechten vorgeht.<sup><a title="" href="#_ftn51" name="_ftnref51">51</a></sup> Zudem könnte sich eine Umstrukturierung seitens des Erwerbers als steuerauslösende Handlung nach dem Verkauf ansehen lassen, welche je nach Vertragsgestaltung eine Haftung des Erwerbers für die ausgelöste Grundstückgewinnsteuer (und ggf. Handänderungssteuer) gegenüber dem Verkäufer entstehen lassen könnte.</p>
<h4><strong>4.1.2 </strong><strong>Schweizerische Rechtsprechung und Praxis</strong></h4>
<p>Das schweizerische Bundesgericht übt grundsätzlich Zurückhaltung, beim Verkauf einer Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Handänderung am Grundeigentum anzunehmen, welche Grundstückgewinnsteuern und allenfalls Handänderungssteuern auslöst, und möchte diese nur «ausnahmsweise und bei aussergewöhnlichen Verhältnissen» annehmen.<sup><a title="" href="#_ftn52" name="_ftnref52">52</a></sup> Als Beispiel wird ein im Jahr 1965 beurteilter Fall genannt, in welchem es um den Verkauf der Anteile an einer Gesellschaft mit einer Hotelliegenschaft ging. Das Hotel wurde kurzfristig weitergeführt, in der Folge jedoch eingestellt, das Gebäude abgerissen und ein Neubau für den Betrieb einer Bankfiliale, weiterer Geschäftsräume und eines Restaurants erstellt.<sup><a title="" href="#_ftn53" name="_ftnref53">53</a></sup></p>
<p>In einem Fall aus dem Jahr 1972 befand das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt, wenn eine Betriebsgesellschaft mit der Vereinbarung veräussert wird, dass die Verkäuferschaft den laufenden Betrieb unverzüglich zu liquidieren hat.<sup><a title="" href="#_ftn54" name="_ftnref54">54</a></sup> Dieser Fall kann angelehnt an BGE 91 I 467 ff. betrachtet und festgehalten werden, dass eine tatsächliche unmittelbare Liquidation des Betriebes noch durch den Verkäufer zum Schluss führen muss, dass die Gesellschaft als reine Immobiliengesellschaft verkauft wird unabhängig davon, ob der Käufer anschliessend wieder einen Betrieb in der Liegenschaft aufnimmt.</p>
<p>Einiges weiter ging das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich jedoch in einem im Jahr 1989 beurteilten Fall betreffend den Verkauf einer Gesellschaft, die einen Hotelbetrieb in der eigenen Liegenschaft führte.<sup><a title="" href="#_ftn55" name="_ftnref55">55</a></sup> Auch hier wurde die Gesellschaft durch eine Bank gekauft und der Hotelbetrieb temporär weitergeführt. Die Betriebsführung wurde gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages an eine neue Gesellschaft übertragen. Obschon hier (i) der bestehende Betrieb durch die Käuferschaft angepasst und (ii) der Hotelbetrieb vorerst weitergeführt wurde, hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass innere Vorgänge bzw. Absichten der Beteiligten für die Beurteilung im massgebenden Zeitpunkt des Verkaufs in Betracht zu ziehen sind.<sup><a title="" href="#_ftn56" name="_ftnref56">56</a></sup> Es bezog sich bei der Beurteilung nicht auf eine spätere Umnutzung der Liegenschaft durch die Käuferin oder eine zeitliche Komponente hinsichtlich dieser Umnutzung. Das Verwaltungsgericht nahm Bezug auf den abgeschlossenen Management-Vertrag und stellte den Fall, in welchem der Käufer den Betrieb übernimmt, aber die aktive Betriebsführung einer anderen Gesellschaft übertragen wird, dem Fall einer Betriebsliquidation durch den Verkäufer gleich.<sup><a title="" href="#_ftn57" name="_ftnref57">57</a></sup> In beiden Fällen käme der Verkauf wirtschaftlich einem Verkauf der Liegenschaften gleich und erschöpfe sich zur Hauptsache in dieser Wirkung. Das Verwaltungsgericht stufte den Verkauf der Gesellschaft als wirtschaftliche Handänderung ein, obschon der Betrieb unter dem neuen Management-Vertrag weitergeführt wurde. Insbesondere trug die Gesellschaft weiterhin das Risiko der Betriebsführung, da diese zwar durch die Management-Gesellschaft, aber im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft erfolgte.<sup><a title="" href="#_ftn58" name="_ftnref58">58</a></sup> Die Lehre und Praxis scheint sich zumindest teilweise auf diese Haltung zu beziehen und verlangt mithin die aktive Betriebsführung durch die Betriebsgesellschaft selbst.<sup><a title="" href="#_ftn59" name="_ftnref59">59</a></sup></p>
<p>Im eingangs erwähnten Urteil des Bundesgerichts 2C_1044 vom 26. November 2015<sup><a title="" href="#_ftn60" name="_ftnref60">60</a></sup> schliesslich, der wesentlich jüngeren Datums ist als die vorstehend erörterten Fälle, wurden die Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft veräussert, welche ein Wohn- und Pflegeheim in der eigenen Liegenschaf betrieb. Nach dem Erwerb der Beteiligungsrechte verkaufte die Erwerberin gleichentags den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims an eine Drittpartei (Abspaltung mit anschliessendem Verkauf). Hier nahm das Bundesgericht eine anders gerichtete Haltung ein, welche auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruht. Während das Bundesgericht bejahte, dass die Gesellschaft aufgrund der Abspaltung des Betriebs zur Immobiliengesellschaft wurde, hielt es fest, dass die Gesellschaft bis zum massgeblichen Verkaufszeitpunkt während vieler Jahre ununterbrochen den Betrieb des Wohn- und Pflegeheims geführt habe und der Betrieb unbestrittenermassen «im operativen Zustand veräussert» <sup><a title="" href="#_ftn61" name="_ftnref61">61</a></sup> wurde. Eine wirtschaftliche Liquidation des Betriebs oder eine Geschäftsaufgabe durch die Käuferin stand zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Und wirtschaftlich diente die Liegenschaft unverändert als Grundlage für den Betrieb.<sup><a title="" href="#_ftn62" name="_ftnref62">62</a></sup></p>
<h4><strong>4.1.3 </strong><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt die Tendenz, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einzunehmen, sodass eine dem Verkauf folgende Umstrukturierung oder Übertragung der bestehenden Betriebsführung auf eine Drittpartei nicht mehr unbedingt schädlich ist. Nebst kantonalen Nuancen bleibt jedoch ein Auslegungsspielraum insbesondere in Fällen, wo zwar ein Betrieb weitergeführt wird, für welchen die Liegenschaft als Grundlage dient, dieser Betrieb jedoch nicht mehr dem vor dem Verkauf geführten Betrieb entspricht. Im Zweifelsfall dürfte es deshalb für Veräusserer wie Erwerber ratsam sein, eine Vorabklärung mit der zuständigen Steuerverwaltung zu treffen (Steuervorbescheid), um Rechtssicherheit über die steuerliche Behandlung zu erlangen. Dies gilt insbesondere für Kantone, in denen für die Beurteilung der Frage nach der Veräusserung von Anteilen an einer Betriebsgesellschaft die Perspektive des Verkäufers eingenommen wird und damit auch die künftigen Absichten der Beteiligten miteinzubeziehen sind, insbesondere im Kanton Zürich.<sup><a title="" href="#_ftn63" name="_ftnref63">63</a></sup> Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere im Urteil 2C_1044/2014 vom 26. November 2015 ist jedoch fraglich, inwieweit die bisherige Gerichtspraxis des Kantons Zürich vor Bundesgericht Stand halten würde, wenn es um die Weiterführung des bestehenden Betriebes durch den Erwerber lediglich unter einer anderen rechtlichen bzw. vertraglichen Struktur gehen würde.</p><h3><strong>4.2 </strong><strong>Laufende Besteuerung von Erträgen</strong></h3>
<h4>4.2.1 Einleitung</h4>
<p>Im grenzüberschreitenden Verhältnis stehen zwei Themen im Vordergrund, wenn es um die Besteuerung laufender Erträge geht: einerseits die Vermeidung der Doppelbesteuerung, andererseits die Repatriierung der Erträge an die Eigentümerschaft insbesondere im Zusammenhang mit allfälligen Finanzierungstransaktionen.</p>
<h4>4.2.2 Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erträgen</h4>
<p>Art. 6 OECD MA weist das Besteuerungsrecht an den Erträgen aus unbeweglichem Vermögen dem Staat des Belegenheitsortes zu.<sup><a title="" href="#_ftn64" name="_ftnref64">64</a></sup> Dies ist insbesondere relevant, wenn die Immobilie vom ausländischen Investor direkt gehalten wird.</p>
<p>Hervorzuheben ist der Schuldzinsenabzug bei Immobilien im Privatvermögen, welcher im schweizerischen Steuerrecht nicht objektmässig, sondern nach Lage der Aktiven verteilt wird. Dies bedeutet, dass die Zinsen der für die Finanzierung einer Immobilie aufgenommenen Hypothek (grundpfandgesicherter Kredit) nicht direkt vom Mietertrag abgezogen werden können. Vielmehr werden die Schuldzinsen anteilsmässig auf das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen umgelegt und nur der auf den Vermögenswert der Immobilie entfallende Anteil der Schuldzinsen kann vom Mietertrag abgezogen werden. Mangels abkommensrechtlicher Bestimmungen kann dies zu einer doppelten Nichtberücksichtigung führen, wenn der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (so z.B. Deutschland) eine objektmässige Zuordnung des Abzuges der Schuldzinsen vorsieht.<sup><a title="" href="#_ftn65" name="_ftnref65">65</a></sup> Diesfalls kann die indirekte Investition über eine Immobiliengesellschaft Sinn machen, in deren Erfolgsrechnung die Fremdzinsen im Rahmen des geschäftsmässig begründeten Aufwandes zum Abzug zugelassen sind.</p>
<p>Wird die Immobilie von einer schweizerischen juristischen Person gehalten, stellt sich die Zuordnungsfrage nicht. Sämtliche Erträge werden im Rahmen des steuerbaren Reingewinns der Gesellschaft (Art. 58 DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 StHG) in der Schweiz besteuert, ggf. nach interkantonaler Ausscheidung. Das gilt auch für einen Kapitalgewinn im Falle einer Veräusserung der Immobilie direkt durch die schweizerische Gesellschaft. Die Ausschüttung von Erträgen an die Investoren ist alsdann separat zu beurteilen und ist vom Belegenheitsort der Liegenschaften und der Zuordnung von Erträgen aus unbeweglichem Vermögen unter einem DBA unabhängig (vgl. sogleich Ziff. 4.2.3).</p>
<h4>4.2.3 Repatriierung von Erträgen</h4>
<p>Eine Repatriierung von Erträgen aus Investitionsgesellschaften ist insbesondere im Kontext von Finanzierungstransaktionen relevant, sekundär zur Ausschüttung des Residualgewinns als Rendite<em> </em>an die Investoren (Aktionäre). Sofern eine Finanzierung direkt durch die Immobiliengesellschaft aufgenommen wurde (in der Regel bei einer Projektfinanzierung), können Finanzierungskosten und Amortisationen direkt unter dem Dach der Gesellschaft getätigt werden. Wurde jedoch eine Fremdfinanzierung auf Stufe des ausländischen Investitionsgefässes aufgenommen (in der Regel bei einer Akquisitionsfinanzierung), kann die von Steuern unbelastete Rückführung von Erträgen in die ausländische Investitionsstruktur entscheidend sein für die Aufrechterhaltung der Struktur.</p>
<p>Die Ausschüttung von Erträgen unterliegt unter schweizerischem Recht insbesondere den Regeln der Verrechnungssteuer<a title="" href="#_ftn66" name="_ftnref66"><sup>66</sup></a>. Als unilaterale Quellensteuer wird die Belastung durch die Verrechnungssteuer durch Art. 10 OECD MA des jeweils anwendbaren DBA beschränkt. Die Beschränkung durch das DBA greift jedoch nur, wenn und soweit die Abkommensvorteile durch die empfangende Muttergesellschaft beansprucht werden dürfen. Hierfür ist frühzeitig sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Ansässigkeit und der Nutzungsberechtigung der dividendenempfangenden Muttergesellschaft gegeben sind und eine Missbrauchsprüfung negativ ausfällt.<sup><a title="" href="#_ftn67" name="_ftnref67">67</a></sup> Dabei ist es besonders wichtig, dass eine adäquate Substanz im Ansässigkeitsstaat der dividendenempfangenden Muttergesellschaft gegeben ist.</p>
<h3><strong>4.3 </strong><strong>Umstrukturierungen</strong></h3>
<p>Schweizerische Gesellschaften mit Immobilienbesitz, welche in eine internationale Investitionsstruktur eingebettet sind, können Gegenstand gruppeninterner Umstrukturierungen sein. Das erfolgt z.B. zur Schaffung eines erweiterten oder neuen Finanzierungskreises oder bei einer betrieblichen Restrukturierung. Sofern die schweizerische Gesellschaft als Immobiliengesellschaft qualifiziert (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.3) und eine wirtschaftliche Handänderung vorliegt (Übertragung der Mehrheit der Beteiligungsrechte an der Gesellschaft, vgl. vorstehend Ziff. 3.1.3), ist zu prüfen, ob für die Grundstückgewinnsteuer ein Aufschubtatbestand gemäss Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG, sprich im Unternehmensumfeld eine gewinnsteuerneutrale Umstrukturierung i.S.v. Art. 24 Abs. 3 und 3<sup>quater</sup> StHG<sup><a title="" href="#_ftn68" name="_ftnref68">68</a></sup> vorliegt. In Frage kommen insbesondere die Ausgliederung der Beteiligung an der schweizerischen Immobiliengesellschaft an eine inländische oder ausländische Tochtergesellschaft sowie die Übertragung an eine inländische oder ausländische Konzerngesellschaft. Bei Letzerer ist zu beachten, dass der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen Dritten ausserhalb des Konzerns veräussert wird, oder wenn die übertragende Gesellschaft im Wesentlichen liquidiert wird.<sup><a title="" href="#_ftn69" name="_ftnref69">69</a></sup></p>
<p>Für eine allfällige Handänderungssteuer(oder Grundbuchgebühren mit Gemengsteuercharakter) ist Art. 103 FusG als Basis für die Nichterhebung der Abgabe bei Vorliegen einer gewinnsteuerneutralen Umstrukturierung beizuziehen.<sup><a title="" href="#_ftn70" name="_ftnref70">70</a></sup></p>
<h3><strong>4.4 </strong><strong>Ausländische Finanzierungen mit Besicherung durch schweizerische Grundstücke</strong></h3>
<p>Wird eine Finanzierung seitens ausländischer Gläubiger durch ein Grund- oder Faustpfand auf ein schweizerisches Grundstück besichert, ist auf den Zinsen auf Ebene der direkten Bundessteuer und der kantonalen Einkommenssteuer eine Quellensteuer geschuldet (Art. 94 DBG bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. e StHG).<sup><a title="" href="#_ftn71" name="_ftnref71">71</a></sup> Dies kann insbesondere Relevanz haben bei einer Kreditvergabe durch einen ausländischen Debt Fonds, im Rahmen international syndizierter Kreditverträge oder bei der Finanzierung von Immobilienportfolios mit sogenannten «Mortgage-backed Securities».<sup><a title="" href="#_ftn72" name="_ftnref72">72</a></sup> Relativiert wird die Thematik jedoch durch anwendbare DBA, die in einer Vielzahl von Fällen einen «Nullsatz» für Zinsen vorsehen, unabhängig von deren Besicherung durch unbewegliches Vermögen, sodass die Erhebung der Quellensteuer entfällt.<sup><a title="" href="#_ftn73" name="_ftnref73">73</a></sup> Die Besteuerung entfällt auch, wenn die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA-Abkommens mit der EU<sup><a title="" href="#_ftn74" name="_ftnref74">74</a></sup> erfüllt sind.</p>
<h3><strong>4.5 </strong><strong>Verkauf von Anteilen einer Immobiliengesellschaft</strong></h3>
<h4><strong>4.5.1 </strong><strong>Problematik</strong></h4>
<p>Wie vorstehend in Ziff. 3.2 dargelegt, besteht beim Verkauf von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft ein Konflikt zwischen der Zuordnung des Besteuerungsrechts auf Kapitalgewinnen aus der Veräusserung beweglichen Vermögens einerseits (in aller Regel Ansässigkeitsstaat des Veräusserers) und unbeweglichen Vermögens andererseits (Staat des Belegenheitsortes der Liegenschaft).</p>
<p>Wird der Veräusserungsgewinn als Kapitalgewinn aus beweglichem Vermögen (Beteiligungsrechte) im Ansässigkeitsstaat der verkaufenden ausländischen Muttergesellschaft besteuert, so ist in der Regel ein dem schweizerischen Beteiligungsabzug (Art. 69 f. DBG bzw. Art. 28 Abs. 1 ff. StHG) äquivalentes Besteuerungssystem anwendbar, welches zu einer minimalen residualen Steuerbelastung führt (oder gar eine Besteuerung vollständig entfällt). Erfolgt jedoch die Besteuerung als Veräusserungsgewinn aus unbeweglichem Vermögen, fallen Grundsteuern an, welche keine derartige Abzugs- oder Freistellungskomponente vorsehen.</p>
<p>Unter den DBA der Schweiz, welche nunmehr vermehrt eine explizite Regelung im Sinne von Art. 13 Ziff. 4 OECD MA enthalten, kann die Zuordnung des Besteuerungsrecht in der Regel klar beurteilt werden. Auch die Auslegung der Frage, ob es sich bei der veräusserten Gesellschaft um eine Immobiliengesellschaft handelt (vgl. unter unilateralem Recht vorstehend Ziff. 4.1), entfällt in der Regel aufgrund der Bezugnahme auf das Kriterium des wertmässigen Anteils der Liegenschaft an den Gesamtaktiven der Gesellschaft (übliche Formulierung: «Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht»<sup><a title="" href="#_ftn75" name="_ftnref75">75</a></sup>). Gleichzeitig dürften sich in der Praxis wenig Fälle ergeben, in welchen ein Konflikt besteht zwischen der Qualifikation einer verkauften Gesellschaft als Immobiliengesellschaft i.S.v. Art. 13 Ziff. 4 OECDMA und einer Immobiliengesellschaft unter unilateralem Recht: wird der Verkauf einer Gesellschaft unter unilateralem schweizerischem Recht als wirtschaftliche Handänderung an einer Immobiliengesellschaft qualifiziert, dürfte eine Wertkomponente von über 50% in Immobilien i.S.v. Art. 13 Ziff. 4 OECDMA faktisch immer gegeben sein. Ebenso ist der Entlastungsmechanismus (Freistellung mit «subject to tax»-Bedingung oder Anrechnungsmethode) in der Regel klar geregelt, sodass das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn im Staat des Belegenheitsortes keine Besteuerung erfolgt,<sup><a title="" href="#_ftn76" name="_ftnref76">76</a></sup> oder im Rahmen einer Anrechnungsmethode von Beginn weg keine anzurechnende Steuer anfällt.</p>
<p>Anders präsentiert sich die Rechtslage bei Anwendung von schweizerischen DBA, in welchen diese lex specialis des Art. 13 Ziff. 4 OECD MA nicht aufgenommen ist, insbesondere z.B. Deutschland, Luxemburg, Österreich, Italien, Schweden und Dänemark<a title="" href="#_ftn77" name="_ftnref77"><sup>77</sup></a>. In Anwendung dieser DBA fällt das Besteuerungsrecht an Veräusserungsgewinnen aus Anteilen an Immobiliengesellschaften als bewegliches Vermögen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des verkaufenden Beteiligungsinhabers zu. Hierzu stellt sich die Frage, ob ein Besteuerungsrecht des Staates des Belegenheitsortes anderweitig aus dem jeweils anwendbaren DBA abgeleitet werden kann, obschon dieses keine Art. 13 Ziff. 4 OECD MA entsprechende Spezialnorm zur Zuordnung des Besteuerungsrechts enthält.</p>
<h4><strong>4.5.2 </strong><strong>Aktuelle schweizerische Rechtsprechung</strong></h4>
<p>Zu dieser Thematik bekannt ist ein älterer Fall aus dem Jahr 2007. Dieser betraf den beabsichtigten Verkauf einer Immobiliengesellschaft in der Stadt Zürich durch eine niederländische Gesellschaft. Aufgrund des angenommenen Besteuerungsrechts der Niederlande als Ansässigkeitsstaat der verkaufenden Gesellschaft (bewegliches Vermögen) warf der Fall in den Medien einige Wellen, wurde aber schliesslich nicht umgesetzt.<sup><a title="" href="#_ftn78" name="_ftnref78">78</a></sup> Jüngst hatten die Rechtsmittelinstanzen des Kantons Zürich jedoch Gelegenheit, sich mit exakt dieser Fragestellung auseinanderzusetzen.<sup><a title="" href="#_ftn79" name="_ftnref79">79</a></sup></p>
<p>Im zu beurteilenden Fall<sup><a title="" href="#_ftn80" name="_ftnref80">80</a></sup> ging es um den Verkauf einer Immobiliengesellschaft (mit einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft) durch eine Erbengemeinschaft. Eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft war in Deutschland ansässig und es war strittig, ob der Anteil am Veräusserungserlös aus dem Verkauf der Gesellschaft, welcher auf dieses Mitglied entfiel, im Rahmen der Schweizer Grundstückgewinnsteuer besteuert werden durfte.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt zunächst fest, dass sowohl die Voraussetzungen des Vorliegens einer Immobiliengesellschaft als auch einer wirtschaftlichen Handänderung gegeben und die Mitglieder der Erbengemeinschaft damit grundsätzlich für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer steuerpflichtig seien (E. 2). Nicht in Frage stand die Qualifikation der Anteile an der Immobiliengesellschaft als bewegliches Vermögen.<sup><a title="" href="#_ftn81" name="_ftnref81">81</a></sup></p>
<p>Alsdann ging das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Frage der Steuerhoheit ein. Zu prüfen war hier das DBA-D. Dieses sieht in Art. 13 Abs. 3 vor, dass Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in welchem der Veräusserer ansässig ist. Vorliegend wäre dies Deutschland für den Anteil des in Deutschland ansässigen Mitglieds der Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zu anderen von der Schweiz abgeschlossenen DBA enthält das DBA-D keine ausdrückliche Bestimmung i.S.v. Art. 13 Ziff. 4 OECD MA, welche die Veräusserung von Anteilen einer Immobiliengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen – der Immobilie selbst – gleichstellen würde (E. 3.3).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nahm eine sorgfältige Auslegung des DBA-D vor in Bezugnahme auf die ausführliche Auslegung der Vorinstanz.<sup><a title="" href="#_ftn82" name="_ftnref82">82</a></sup></p>
<p>Es hielt insbesondere fest, dass die wirtschaftliche Handänderung an Liegenschaften und deren Erfassung mit der Grundstückgewinnsteuer bereits beim Abschluss des DBA-D im Jahr 1971 im innerstaatlichen Recht der Schweiz ausdrücklich geregelt gewesen war (vgl. auch vorstehend Ziff. 3.1.3). Im Weiteren ergebe sich sowohl aus dem DBA-D als auch aus der entsprechenden Botschaft des Bundesrates<sup><a title="" href="#_ftn83" name="_ftnref83">83</a></sup> und dem damaligen Musterabkommen der OECD sowie aus einer Verlautbarung der ESTV vom 4. März 1994, dass Immobiliengesellschaften im schweizerischen innerstaatlichen Recht klar nicht mehr unter bewegliches Vermögen subsumiert würden (E. 3.4.4).</p>
<p>Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Zürich decke sich diese Auslegung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zu Fällen, in welchen die entsprechenden DBA ebenfalls keine spezifische Bestimmung zu Immobiliengesellschaften enthielten. Auch in der Lehre werde diese Auffassung einhellig geteilt (E.3.4.5) und dem DBA-D zeitlich vorgelagerte Abkommen (wie z.B. das DBA-UK in Art. 13 Ziff. 4) enthielten bereits entsprechende Regelungen (E.3.5).</p>
<p>Die Frage sei offensichtlich schon Gegenstand eines Verständigungsverfahrens zwischen Deutschland und der Schweiz gewesen, welches zur genannten Verlautbarung der ESTV vom 4. März 1994 geführt habe. Die entsprechende Verlautbarung hält fest, dass das DBA-D keine besonderen Regeln für den Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften enthalte und damit grundsätzlich sowohl eine Auslegung als unbewegliches Vermögen (im Sinne einer auslegungsweisen Anwendung von Art. 13 Ziff. 1 DBA-D) als auch als bewegliches Vermögen (Gesellschaftsanteile, Art. 13 Ziff. 3 DBA-D) vom Wortlaut erfasst sei. Indessen werde – letztlich unter Hinweis auf den OECD-Musterkommentar – eine Gleichstellung von Immobiliengesellschaften mit unbeweglichem Vermögen nicht mehr zugelassen. Eine solche müsste vielmehr von den Vertragsstaaten in einer besonderen Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sein. Die in Verständigungsverfahren erzielte Einigung qualifiziert grundsätzlich als völkerrechtlicher Vertrag mit Bindungswirkung (E. 3.4.6). Aus dem von der Schweiz getätigten Vorbehalt zu dem im Jahr 2003 eingefügten Art. 13 Abs. 4 OECD-MA (vgl. vorstehend Ziff. 3.2) schliesslich könne nichts zugunsten einer anderweitigen Auslegung abgeleitet werden (E. 3.5).</p>
<p>Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kam damit in Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Besteuerungsrecht für den Anteil des in Deutschland ansässigen Mitglieds der Erbengemeinschaft Deutschland zuzuteilen war.</p>
<p>Zur Problematik einer allfälligen doppelten Nichtbesteuerung äusserte sich das Verwaltungsgericht nicht, da es von einer Besteuerung in Deutschland ausging (E. 3.6).</p>
<p>Der Fall ist derzeit am Bundesgericht hängig und es wird abzuwarten sein, ob das höchste Gericht der Schweiz der klar hergeleiteten und nach Ansicht der Autorin abkommensrechtlich korrekten Position des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich folgt.</p>
<h4><strong>4.5.3 </strong><strong>Fazit</strong></h4>
<p>Die vorn beschriebene Rechtsprechung zeigt in Einklang mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts auf, dass dem Wortlaut von DBA grundsätzlich Folge zu leisten ist. Aufgrund der Umstände und dem Einbezug der innerstaatlichen Rechtsordnung der Schweiz darf nicht ohne Weiteres ein Besteuerungsrecht der Schweiz in den Abkommenswortlaut hineininterpretiert werden.</p>
<p>Soweit ein DBA mit der Schweiz keine Art. 13 Ziff. 4 OECD MA entsprechende Zuordnungsklausel enthält, ist aufgrund der Umstände nach heutigem Stand davon auszugehen, dass keine Zuordnung unter dem Titel des Besteuerungsrechts an Veräusserungsgewinnen aus unbeweglichem Vermögen vorgesehen oder zulässig ist, selbst wenn dies historisch (Besteuerung am Belegenheitsort) und angesichts des Zweckes der heutigen DBA<a title="" href="#_ftn84" name="_ftnref84"><sup>84</sup></a> im Lichte der BEPS-Massnahmen systemfremd erscheinen mag. Einzig eine explizite Anpassung der entsprechenden DBA mit Aufnahme einer Art. 13 Ziff. 4 OECD MA entsprechenden Klausel vermag dies zu ändern.</p>
<p>Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechtes zu unterscheiden ist von einer allfälligen Missbrauchsprüfung. Wenn eine Struktur nicht den betrieblichen und strukturellen Gegebenheiten einer Investition entspricht, sondern lediglich mit dem Zweck aufgesetzt wurde, von einem DBA zu profitieren, ohne dass im Vertragsstaat entsprechende Substanz und Aktivitäten aufgebaut wurden, kann die Anwendung des DBA und der darin vorgesehenen Zuordnung des Besteuerungsrecht aufgrund missbräuchlichen Vorgehens verweigert werden.<sup><a title="" href="#_ftn85" name="_ftnref85">85</a></sup></p>
<h2>5. Fazit und Ausblick</h2>
<p>Die steuerlichen Probleme, welche sich im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Immobilientransaktionen stellen, sind vielfältig und in ständigem Fluss. Ausländische Investoren sind gut beraten, vor einer Transaktion den Lebenszyklus ihrer Investition zu planen und steuerlich sorgfältig zu analysieren. Insbesondere ist ein Augenmerk darauf zu legen, ob bei Erwerb von Anteilen an einer schweizerischen Gesellschaft mit Immobilienbesitz von einer Betriebs- oder Immobiliengesellschaft im Sinne des unilateralen und des Abkommensrechts auszugehen ist, und welche Regelungen das bzw. die anwendbaren DBA für die Zuordnung des Besteuerungsrechts am Veräusserungsgewinn aus dem Verkauf der entsprechenden Gesellschaft vorsehen.</p></article>
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