Die Artikel des zsis) - Zentrum für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht werden jeweils zum Ende des Quartals in Quartalsausgaben zusammengefasst. Registrieren Sie sich kostenlos und lesen Sie die die aktuelle Quartalsausgabe.
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Das zsis - Zentrum für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht ist eine digitale Informations- und Rechercheplattform für Praktikerinnen und Praktiker. Unsere Beiträge sind in neun steuerrechtliche Themengebiete unterteilt und mit entsprechenden Farben gekennzeichnet. Diese Beiträge erscheinen in folgenden Formaten: Artikel, News und Unterlagen.
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Gemeinnützigkeit hängt massgeblich von den Rahmenbedingungen ab. Stimmen diese, sind Menschen bereit, einen Beitrag zu leisten – sei es durch Spenden oder durch ein ehrenamtliches Engagement. Das Steuerrecht setzt dabei wichtige Anreize: Es befreit gemeinnützige Organisationen von der Steuerpflicht und erlaubt, Spenden an gemeinnützige Organisationen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Das Steuerrecht trägt damit wesentlich dazu bei, dass der gemeinnützige Sektor in den letzten Jahren stark gewachsen ist. Der Stiftungssektor boomt.
Der Gemeinnützigkeitssektor hat eine enorme Bedeutung in der Schweiz. Mit rund 13‘900 Stiftungen weist die Schweiz die höchste Stiftungsdichte Europas auf. Geführt werden diese Stiftungen von rund 62‘000 Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten. Das Stiftungsvermögen wird auf CHF 140 Milliarden geschätzt. Mit Ausschüttungen von CHF 1,5 bis 2,0 Milliarden pro Jahr leisten gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz einen wertvollen Beitrag. Erfolgsrezept sind namentlich die günstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz, vorneweg die Normen zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit.
Dieser Beitrag geht auf die seit Februar 2024 publizierte neue Praxis im Kanton Zürich zur Steuerbefreiung von gemeinnützigen Institutionen ein. Zunächst wird auf Verfahrensfragen, insbesondere das Gesuch um Steuerbefreiung, eingegangen. Danach werden die Kernpunkte der Praxisfestlegungen, i.e. Entschädigung der Organe, Tätigkeiten im Ausland sowie unternehmerische Fördermodelle betrachtet.
Seit der Einführung der Mehrwertsteuer (MWST) 1995 gab deren Anwendung bei Stiftungen immer wieder zu reden. Fragen wie ob und wann sie steuerpflichtig seien, ob sie den Vorsteuerabzug vornehmen dürfen oder wann sie als gemeinnützig gelten, geben auch heute noch Anlass zu Diskussionen. Auch das Bundesgericht beschäftigte sich mehrmals mit Fragen zur MWST bei Stiftungen. In der neuen Revision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gibt es zudem Änderungen, welche speziell auch Stiftungen betreffen können. Dieser Artikel behandelt die wichtigsten Themen, mit welchen sich Stiftungen im Umfeld der MWST beschäftigen müssen.
Dieser Artikel befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen durch Stifterinnen und Förderer. Er untersucht insbesondere, inwiefern die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung nebst sozialen oder gesellschaftspolitischen Motiven aus steuerlicher Sicht interessant sein kann, aber auch, welche spezifischen Verpflichtungen und Herausforderungen damit verbunden sind. Zudem wird die Frage beleuchtet, ob insbesondere juristische Personen, wie Stiftungen, Schenkungen vornehmen können.
Als Folge der globalen Mindeststeuer muss die Schweiz ihre bisherigen fiskalischen Anreize zur Stärkung des Wirtschaftsstandardorts überdenken. Der steuerliche Vorteil bestehender Anreize (bspw. F&E-Sonderabzug, Patentbox) verliert bei betroffenen Konzernen ihre Wirkungsweise. Erste Kantone schlagen daher neue Instrumente wie den Qualified Refundable Tax Credit oder staatliche Förderungsbeiträge vor. Dieser Aufsatz geht der Frage nach, ob solche neuen Anreize zur Standortförderung unter den mehrwertsteuerlichen Begriff «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» fallen und wie sie folglich zu behandeln sind, insbesondere inwiefern eine Kürzung des Vorsteuerabzugs anzuwenden ist oder von dieser abgesehen werden kann.
Mit seinem neuesten Entscheid vom 19. August 2024 (9C_673/2023), publiziert am 25. September 2024, bestätigt und präzisiert das Bundesgericht seine Praxis zur Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen.
Die «Zukunftsinitiative» zielt darauf ab, das Vermögen natürlicher Personen durch eine zusätzliche Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene zu besteuern. Mit einem Freibetrag von CHF 50 Mio. betrifft die Steuer vermögende Personen. Der vorgesehene Steuersatz wurde auf 50% festgesetzt, ohne Ausnahmen für die Besteuerung vorzusehen. Aufgrund der bestehenden Erbschafts- und Schenkungssteuern kann dies zu weit höheren effektiven Steuerbelastungen führen. Zahlreiche ungeklärte Fragen und eine vorgesehene Rückwirkung sorgen bereits weit vor einer Volksabstimmung anfangs 2026 für grosse Verunsicherung. Der vorliegende Beitrag soll anhand von Beispielen mögliche Folgen sowie Handlungsmassnahmen aufzeigen.
Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Die in jüngerer Zeit ergangene Rechtsprechung im Bereich der Umsatzabgabe bei der Vermittlung im Konzernverhältnis hat die ESTV dazu bewogen, Präzisierungen in ihrer Verwaltungspraxis betreffend Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG vorzunehmen. Die beiden Praxispräzisierungen werden ab sofort angewandt und finden auf alle aktuell bei der ESTV hängigen Fälle Anwendung.
Das Änderungsprotokoll zum DBA zwischen der Schweiz und Kuwait ist in Kraft getreten. Mit einzelnen Ausnahmen sind die meisten Änderungen ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.
An seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Altersrente verabschiedet. Finanziert werden soll sie durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.7 Prozentpunkte.
Anlässlich seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 wurde der Bundesrat über Reduktion der Wertfreigrenze im Reiseverkehr durch das Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) in Kenntnis gesetzt.
Am 16. Oktober 2024 hat der Bundesrat an seiner Sitzung die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit per 1. Januar 2025 beschlossen.
Die ESTV hat am 14. Oktober 2024 Informationen zu Änderungen bei der MWST per 1.1.2025 aufgeschaltet.
Am 11. Oktober 2021 hat die ESTV die Steuerstatistiken 2021 publiziert.
Am 10. Oktober 2024 hat die ESTV das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 6a betreffend «Verdecktes Eigenkapital» publiziert.
Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 (vgl. unseren Beitrag dazu) unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Steueraufwand bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Kontext von Art. 58 Abs. 3 DBG in der Kostenbasis zu berücksichtigen sei oder nicht.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 8. Oktober 2024 die Quellensteuertarife 2025 publiziert.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 die Eckwerte für die Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente festgelegt.
Die ESTV hat am 18. September 2024 die Verwaltungspraxis gemäss Ziff. 9 des Kreisschreibens Nr. 29c über das Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2023 zur Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen präzisiert.
Am 1. Januar 2025 tritt die Änderung der ESTV-Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze in Kraft. Die alle sieben Jahre durchzuführende Überprüfung der Saldosteuersätze hat bei rund 15 Prozent der Branchen und Tätigkeiten eine Steuersatzanpassung ergeben.