Die englische Sprachfassung wird automatisiert erstellt. Der Text kann daher sprachliche und terminologische Fehler aufweisen.
Verstanden
Feedback

Roger Rohner

Ralf Imstepf

Update zur Mehrwertsteuer (2025)

-
Werbeanzeigen
-

Workshop von Roger Rohner und Ralf Imstepf anlässlich des ISIS)-Seminars vom 02. + 03. November 2025 mit dem Titel «Update zur Mehrwertsteuer»

06/2025
Download:
keine
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fallgruppe 1: Fälle nicht-unternehmerischer Bereich

1. Sachverhalt: Stiftung ohne Leistungen

Die Stiftung «Bürokratiestopp» mit Sitz in Zürich verfolgt als Zweck den Bürokratieabbau in der Schweiz. Sie tut dies durch Inserate in Tageszeitungen, den Betrieb einer Webpage, die Verteilung von Flugblättern sowie die Stimmensammlung für dem Stiftungszweck entsprechende Volksinitiativen. Ein politisches Ziel ist insbesondere die Halbierung des Budgets der ESTV, Hauptabteilung MWST.

Die Stiftung finanziert sich zum einen aus dem vom Stifter, Herrn Haran Tschan (Wohnsitz im Kanton Zürich), gewidmeten Stiftungskapital sowie zum andern aus Spenden von Privatpersonen und von MWST-Kontrollen betroffenen Unternehmen.

Die Stiftung stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. d und Bst. e MWSTG weder für Spenden noch für die Widmung des Stiftungskapitals eine Vorsteuerabzugskorrektur vorgesehen ist und ihr deshalb der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Frage

  • Wie beurteilen Sie dies aus mehrwertsteuerlicher Sicht?

2. Sachverhalt: Stiftung mit symbolischem Leistungsentgelt

Die Stiftung «Bürokratiestopp» hadert mit der vorgehenden Beurteilung. Um eine unternehmerische Tätigkeit zu begründen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt, verkauft sie vor Weihnachten vor dem HB Zürich 100 Schoggitaler für je 1 Franken.

Frage

  • Wie beurteilen Sie dies aus mehrwertsteuerlicher Sicht?

3. Sachverhalt: Stiftung mit untergeordneten Einnahmen aus Leistungen

Die Stiftung X mit Sitz in Luzern setzt sich für die Finanzierung von Projekten für behinderte Personen ein. Auf ihrer Webseite betreibt sie einen Onlineshop, über welchen auch T-Shirts, Tassen und weitere Merchandise-Artikel im Inland gekauft werden können.

An ihrem Sitz in Luzern vermietet sie darüber hinaus Parkplätze an Dritte.

Die Finanzierung der Stiftung X stellt sich wie folgt dar (Angaben in CHF exkl. MWST):

Frage

  • Wie beurteilen Sie die mehrwertsteuerliche Situation der Stiftung X? (Annahme: alle Aufwendungen sind vollständig mit Mehrwertsteuer belastet, soweit dies möglich ist, und die übrigen Aufwendungen können nicht einem Bereich direkt zugeordnet werden)?

4.        Sachverhalt: Verein mit unterschiedlicher Zweckverfolgung

Der Verein «Heavenly Music» mit Sitz in Zürich bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Unterstützung und Förderung kirchlicher und gemeinnütziger Anliegen im In- und Ausland und verfolgt damit eine ideelle Zielsetzung. Wesentlich für den Vereinszweck ist dabei die Durchführung christlicher Musicals in der Schweiz. Diese werden zu 70 % durch Spendeneinnahmen (von Privatpersonen, Kirchen bzw. kirchenähnlichen Organisationen und Kollekten im Rahmen der Veranstaltung) finanziert. Für die Musicals selber wird kein Eintritt verlangt. Allerdings erzielt der Verein auch Leistungsentgelte, nämlich aus dem Verkauf von Lebensmitteln bei den Musicals sowie auch aus dem Verkauf von Büchern, T-Shirts, aus (optierten) Bekanntmachungsleistungen zugunsten von Unternehmen sowie aus Beherbergungsleistungen. Aus diesem Grund hat sich der Verein auch als Steuersubjekt für die Mehrwertsteuer registriert.01

Frage

  • Wie beurteilen Sie die Vorsteuerabzugsberechtigung des Vereins?

5.        Sachverhalt: Verein mit Bekanntmachungsleistungen

Der Tierschutzverein Berner Oberland mit Sitz in Thun verfolgt gemäss Handelsregistereintrag und Statuten den Zweck, an verschiedenen Standorten im Berner Oberland Auffangstationen für abgegebene Haustiere sowie Wildtiere in Not zu betreiben. Der Verein ist gemäss Art. 56 Bst. g DBG von den direkten Steuern befreit.

Der Verein finanziert sich ausschliesslich durch Zuwendungen Dritter. Dabei kann man wählen, ob man die Zuwendung zzgl. MWST leisten möchte und dafür einen Link erfassen kann, welcher auf der Webpage des Vereins unter Hinweis auf den Zuwender aufgeschaltet wird, oder ob man ohne zuzügliche Mehrwertsteuer eine Zuwendung machen möchte, wobei der Name des Zuwenders an der Aussenseite der grossen Ställe der Tierheime angebracht wird.

Frage

  • Wie beurteilen Sie die Vorsteuerabzugsberechtigung des Vereins?

6.        Sachverhalt: Unternehmerische Tätigkeit als Hauptzweck

Die High Value GmbH mit Sitz in Genf ist im Bereich der steuerbaren Vermögensverwaltung und Investmentberatung von sehr wohlhabenden Privatpersonen tätig. Sie erzielt pro Jahr höhere zweistellige Millionenerträge aus dieser Tätigkeit und ist dementsprechend als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. Sie erzielt nur steuerbare Leistungen und hat somit grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug.

In der öffentlich zugänglichen Empfangshalle ihres Unternehmenssitzes befindet sich eine Bildersammlung im Wert von CHF 5 Mio., welche über die Zeit stetig erweitert und ergänzt worden ist und durch eine Kuratorin im Auftragsverhältnis gepflegt wird.

Frage

  • Wie ist die Vorsteuerabzugssituation bei der High Value GmbH zu beurteilen?

01   Der Fall ist angelehnt an den Entscheid des BGer, 05.10.2023, 9C_651/2022.

Fallgruppe 2: Kryptofälle

1.    Sachverhalt: Validierungs- resp. Verifizierungsleistungen – Zuordnung von Leistungen

Die Hephaistos AG ist seit April 2018 im MWST-Register bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt u.a. die Entwicklung von neuen Technologien und Applikationen, insb. in den Bereichen von offenen und dezentralisierten Softwarearchitekturen. Sie betreibt Software und Netzwerkknoten (Notes), produziert und validiert Blöcke auf Blockchains und validiert Transaktionen. Konkret erbringt die Hephaistos AG als «Validator» Validierungs-/Verifizierungstätigkeiten in den Blockchain-Netzwerken «Polkadot» und «Kusama». Für ihre Tätigkeiten vereinnahmt die Hephaistos AG Block Rewards (99.9 %) und Transaktionsgebühren (0.01 %).

Frage

  • Was sind die Mehrwertsteuerfolgen aus der Vereinnahmung der Block Rewards und der Transaktionsgebühren?

2.    Sachverhalt: Kryptotoken – Bezugsteuer

Die Kronos AG führte im Jahr 2018 einen ICO (Initial Coin Offering) durch. Als Gegenleistung für die aufgebrachten finanziellen Mittel (CHF 2 Mio. ohne MWST) stellte sie den Geldgebern Token in Aussicht. Diese sind zur Nutzung aller Funktionen der Kronos-Plattform gedacht.

Auf der Plattform werden unterschiedliche Kategorien von Akteuren zusammen-gebracht. Die grundlegende Idee besteht darin, dass Stars der klassischen Musik auf der Plattform mit ihren Fans interagieren können. Die Stars werden diesbezüglich mit Tokens belohnt; die Fans müssen, um zu interagieren, den Token erwerben, können aber für ihr Verhalten auf der Plattform auch mit Tokens belohnt werden (z.B., wenn sie Inhalte produzieren). Daneben steht die Plattform insbesondere Werbetreibenden (z.B. Musikgeschäften) offen: Um für ihre Produkte auf der Plattform zu bewerben, müssen sie Tokens erwerben. Die Plattformbetreiberin Kronos AG, welche die Tokens ausgibt, kann auf der Plattform intervenieren, um entweder einen Teil der von anderen Nutzern in Umlauf gebrachten, getauschten oder gehaltenen Token zurückzuhalten oder zurückzuziehen oder um anderen Plattformnutzern Token zuzuteilen. Grundsätzlich erfolgt der Austausch der Token aber automatisiert – basierend auf Smart Contracts.

Am 3. Mai 2018 unterzeichnet die Kronos AG einen Service-Vertrag mit ihrer französischen Schwestergesellschaft Rhea SA. Für ihre Dienstleistungen stellte die Rhea SA der Kronos AG im Jahr 2018 gesamthaft CHF 1 Mio. in Rechnung.

Per 1. Januar 2019 lässt sich die Kronos AG ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eintragen. In der Folge wird sie durch die ESTV kontrolliert.

Frage

  • Wie beurteilen Sie dies aus mehrwertsteuerlicher Sicht?

Anschlussfrage

  • Gleicher Sachverhalt wie in Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4. Die Rhea SA stellt die Dienstleistungen, die sie der Kronos AG im Jahr 2018 erbracht hat, erst am 2. Januar 2019 in Rechnung. Ändert sich etwas an der mehrwertsteuerlichen Beurteilung?

Fallgruppe 3: MWSTG Teilrevision

Die folgenden Fälle sind jeweils aufgrund der Rechtslage vor und nach dem 1. Januar 2025 zu beurteilen.

1. Sachverhalt: Plattformbesteuerung

Auf der Onlineplattform «Konfuzius-Express» verkaufen chinesische Anbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren im Wert von bis zu CHF 50. Die verkauften Waren werden je einzeln von den chinesischen Anbietern direkt mittels Post zu den inländischen Käufern versendet.

Frage

  • Wie sind die Waren mit der schweizerischen Mehrwertsteuer zu erfassen?

2. Sachverhalt: Saldosteuersätze

Frau Soldau ist als Einzelunternehmerin im Hotel- und Gastrobereich in der Schweiz tätig und seit 5 Jahren MWST-registriert. Sie erzielt zu je einem Drittel Umsätze aus Beherbergungsleistungen im Hotel, gastgewerblichen Leistungen im Restaurant sowie aus der Beratung von andern Gastrobetrieben von jährlich CHF 1.8 Mio.

Frau Soldau hat bis anhin die MWST effektiv abgerechnet, beschliesst jetzt aber, zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen zu wechseln.

Frage

  • Welche Steuerfolgen ergeben sich?

3. Sachverhalt: Reisebüro

Die Reisegut AG mit Sitz in Düsseldorf verkauft ihren Kunden in Deutschland im eigenen Namen Hotelübernachtungen und Carreisen in der Schweiz. Weltweit macht die Reisegut AG jährlichen einen Umsatz von EUR 15 Mio.

Zusatzfrage

  • Ändert auch etwas für Reisebüros mit Sitz im Inland ab 1. Januar 2025?
CHF
150.00

Bitte wechseln Sie Ihren Browser!

Der Microsoft Internet Explorer verwendet veraltete Web-Standards und wird von unserer Plattform nicht mehr unterstützt. Für eine optimale Darstellung des zsis) empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden Browser zu verwenden.
Weitere Informationen zur veralteten Technologie des Internet Explorers und den daraus resultierenden Risiken finden Sie auf dem Blog von Chris Jackson (Principal Program Manager bei Microsoft).