Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein - Ruhende Nachlässe
Natalja Ezzaini
Am 19. Mai 2025 hat das SIF gemeldet, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und und Liechtenstein gemäss Art. 25 Abs. 3 DBA CH-FL eine Verständigungsvereinbarung geschlossen haben zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen von Einkünften und Vermögen, welche zu ruhenden Nachlässen nach liechtensteinischem Recht gehören.
Am 19. Mai 2025 hat das SIF gemeldet, dass die zuständigen Behörden der Schweiz und und Liechtenstein gemäss Art. 25 Abs. 3 DBA CH-FL eine Verständigungsvereinbarung geschlossen haben zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen von Einkünften und Vermögen, welche zu ruhenden Nachlässen nach liechtensteinischem Recht gehören.
Als ruhender Nachlass gelten nach liechtensteinischem Zivilrecht zu behandelnde Nachlässe einer Person zwischen dem Zeitpunkt des Versterbens dieser Person und dem Datum des Einantwortungsbeschlusses.
Die Verständigungsvereinbarung erläutert die Entlastung von Einkommens- und Vermögenssteuern von beiden Ländern, den Anwendungsbereich und die Entlastung von schweizerischen Verrechnungssteuern.
Die Verständigungsvereinbarung ist hier abrufbar.