<article class="rz"><h2>1. Einleitung</h2>
<p>Das Arbeiten im Home-Office ist aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und hat das Steuerrecht im Hinblick auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse vor neue Herausforderungen gestellt. Bei <a name="_Hlk197672565"></a>Grenzgängern kann die Tätigkeit im Home-Office zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat zum Wohnsitzstaat führen. Die Schweiz ist als Nettoimporteurin von Arbeitskräften von den Auswirkungen dieser Entwicklung besonders betroffen.</p>
<p>Mehr als die Hälfte der in der Schweiz tätigen Grenzgänger kommen aus Frankreich. Bei der Besteuerung von Grenzgängern im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich gab es in den letzten Jahren verschiedene Änderungen. Insbesondere wurde die Grundlage für eine Home-Office-Regelung für französische Grenzgänger geschaffen: Seit 2023 können diese bis zu 40% ihrer Arbeitszeit im Home-Office in Frankreich leisten, ohne ihren steuerlichen Grenzgängerstatus zu verlieren. Ab dem 1. Januar 2025 treten zudem neue Dokumentationspflichten für Arbeitgeberinnen in Kraft, die Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigen.</p>
<p>Während diese Entwicklungen einerseits mehr Flexibilität für Tätigkeiten im Home-Office mit sich bringen, führen sie gleichzeitig zu einer erhöhten Komplexität für die involvierten Parteien. Ziel dieses Beitrags ist es, unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen, einen Überblick über die aktuellen Rahmenbedingungen für die Besteuerung französischer Grenzgänger zu geben und aufzuzeigen, worauf Schweizer Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich besonders achten müssen.</p>
<h2>2. Grundlagen zur Besteuerung von französischen Grenzgängern</h2>
<h3>2.1 Besteuerungsgrundlagen gemäss nationalem Recht</h3>
<p>Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 DBG einer beschränkten Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, sofern sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dabei ist entscheidend, dass die Tätigkeit physisch in der Schweiz ausgeübt wird.<a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1"><sup>01</sup></a> Die Steuerpflicht beginnt dabei am ersten Arbeitstag in der Schweiz und erfasst das auf diese Tage entfallende Einkommen.</p>
<p>Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 5 Abs. 1 a<sup>bis </sup>DBG wurde eine innerstaatliche Besteuerungsgrundlage geschaffen, womit auch natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig werden können, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Inland ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht eingeräumt wird. Dadurch wurde das nationale Besteuerungsrecht ausgedehnt, womit die Besteuerung des Arbeitseinkommens von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmenden auch ohne deren physische Präsenz in der Schweiz (z.B. bei Home-Office-Tätigkeit) möglich ist (vgl. nachfolgend Ziff. 4.2).</p>
<p>Bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kommt das Quellensteuerverfahren gemäss Art. 91 ff. DBG zur Anwendung. Die Schweizer Arbeitgeberin ist verpflichtet, die geschuldete Steuer direkt an der Quelle – bei Auszahlung des Lohns – zurückzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmenden.</p>
<h3>2.2 Besteuerungsgrundlagen gemäss Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich</h3>
<p>Bei der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit zwischen der Schweiz und Frankreich wird das Einkommen gestützt auf das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CH–FR)<a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2"><sup>02</sup></a> grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (sog. Tätigkeitsortsprinzip gemäss Art. 17 Abs. 1 DBA CH-FR). Das Besteuerungsrecht wird somit dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, was in der Praxis zumeist der Staat ist, in dem die Arbeitgeberin ihren Sitz hat.</p>
<p>Für Grenzgänger statuiert Artikel 17 Abs. 4 DBA CH-FR eine spezielle Regelung mit Verweis auf die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik betreffend die Besteuerung von Grenzgängern vom 11. April 1983 (nachfolgend «Vereinbarung von 1983»)<a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3"><sup>03</sup></a>, welche jedoch nicht von sämtlichen Schweizer Kantonen unterzeichnet wurde. Welchem Staat das Besteuerungsrecht für französische Grenzgänger zukommt, hängt somit davon ab, in welchem Kanton die Arbeitgeberin ihren Sitz hat (vgl. Ziff. 3 und 4 nachfolgend). Auf die Neuerungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Home-Office wird in Ziff. 3.2 und 4.2 eingegangen.</p>
<h2>3. Besteuerung von Grenzgängern mit Arbeitgeberin in Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis</h2>
<h3>3.1 Besteuerung im Wohnsitzstaat ohne Schweizer Quellensteuer</h3>
<p>Die Grenzkantone Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis sind jeweils Vertragspartei der Vereinbarung von 1983, womit für Grenzgänger mit Arbeitgeberin in diesen Kantonen die in Art. DBA 17 Abs. 4 CH-FR erwähnte Sonderregelung zur Anwendung gelangt.</p>
<p>Die Vereinbarung von 1983 ist integraler Bestandteil des DBA CH-FR. Sie sieht in Art. 1 vor, dass die Erwerbseinkünfte von Grenzgängern, die in Frankreich ansässig sind und deren Arbeitgeberin ihren Sitz oder Wohnsitz in einem dieser acht an Frankreich angrenzenden Kantone hat, ausschliesslich im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert werden. Damit sieht die Regelung eine Abweichung vom Tätigkeitsortsprinzip vor. Die Schweiz erhebt in diesen Fällen keine Quellensteuer, erhält von Frankreich jedoch im Gegenzug eine Kompensationszahlung in der Höhe von 4,5% der Bruttojahresvergütung der betroffenen Arbeitnehmenden.<a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4"><sup>04</sup></a></p>
<p>Als Grenzgänger gilt gemäss der Vereinbarung von 1983 jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und «in der Regel täglich» an ihren Wohnsitz zurückkehrt.<a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5"><sup>05</sup></a> In einem Behördenbriefwechsel zwischen der Schweiz und Frankreich aus dem Jahr 2005 wurde festgehalten, dass eine Person auch dann als Grenzgänger gilt, wenn sie aus beruflichen Gründen an maximal 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht an ihren steuerlichen Wohnsitz zurückkehrt.<a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6"><sup>06</sup></a> Dabei zählen sowohl Übernachtungen im Tätigkeitsstaat als auch berufsbedingte Abwesenheiten in Drittstaaten zu den 45 Nichtrückkehrtagen. Bei unterjähriger Erwerbstätigkeit beträgt die Obergrenze 20 % der geleisteten Arbeitstage. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung über das ganze Jahr hinweg wird die 45-Tage-Grenze anteilig, dem Beschäftigungsgrad entsprechend, reduziert.</p>
<p>Wird die zulässige Anzahl an Nichtrückkehrtagen überschritten, liegt kein Grenzgängerverhältnis mehr vor. Die betroffene Person gilt dann als internationale Wochenaufenthalterin und unterliegt der Quellenbesteuerung im Tätigkeitsstaat (vgl. Art. 17 Abs. 1 CH-FR).</p>
<p>Die Beweislast für eine allfällige Überschreitung der zulässigen Anzahl Nichtrückkehrtage liegt grundsätzlich bei der Steuerbehörde. Hat die betroffene Person eine Wohnstätte im Tätigkeitsstaat, wird vermutet, dass sie dort ansässig ist, es sei denn, sie kann den Gegenbeweis erbringen. In einem solchen Fall ist die betroffene Person gehalten, geeignete Nachweise (z. B. Fahrkarten, Tankbelege) der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort zu erbringen. Ein Arbeitsweg mit einer Distanz von bis zu 110 Kilometern oder einer Reisezeit von bis zu drei Stunden (Hin- und Rückweg) wird in der Regel als zumutbar angesehen.<a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7"><sup>07</sup></a></p>
<p>Nicht unter die Grenzgängerregelung fallen Schweizer Bürger und Doppelbürger, die in Frankreich wohnen und in der Schweiz im öffentlichen Dienst tätig sind.<a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8"><sup>08</sup></a></p>
<h3>3.2 Besteuerung von Grenzgängern bei Telearbeit aus Frankreich</h3>
<p>Im Zuge der COVID-19-Pandemie schlossen Frankreich und die Schweiz am 13. Mai 2020 eine einvernehmliche Vereinbarung, um die steuerliche Behandlung von aus dem Home-Office tätigen Grenzgängern klarzustellen. Durch diese Vereinbarung wurde sichergestellt, dass pandemiebedingte Home-Office-Tätigkeit im Wohnsitzstaat nicht zum Verlust des Grenzgängerstatus – und damit zu einer potentiellen Verschiebung des Besteuerungsrechts vom Wohnsitzstaat auf den Tätigkeitsstaat – führt, sofern die Arbeit physisch teilweise dennoch im Tätigkeitsstaat ausgeübt wird.<a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9"><sup>09</sup></a> Die während dieser Zeit im Home-Office verbrachten Tage wurden weder auf das Kontingent der 45 Nichtrückkehrtage noch als physische Arbeitstage im Tätigkeitsstaat angerechnet. Diese Sonderregelung wurde mehrfach verlängert<a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10"><sup>10</sup></a> und bildet die Grundlage für das Zusatzabkommen zum DBA CH-FR, welches nun als dauerhafte Lösung zwischen der Schweiz und Frankreich implementiert werden soll.</p>
<p>In diesem Zusammenhang wird Telearbeit als jede Form der Arbeitsorganisation definiert, bei der eine Tätigkeit, die grundsätzlich auch in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin hätte ausgeübt werden können, von Arbeitnehmenden im Ansässigkeitsstaat aus der Ferne und ausserhalb der Räumlichkeiten der Arbeitgeberin für deren Rechnung erbracht wird. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für dieselbe Arbeitgeberin erfolgt, auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden basiert und hierbei Informations- und Kommunikationstechnologien zum Einsatz kommen.<a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11"><sup>11</sup></a></p>
<p>Seit dem 1. Januar 2023 können Grenzgänger gemäss dieser neuen Verständigungsvereinbarung bis zu 40% ihrer jährlichen Arbeitszeit im Home-Office in Frankreich leisten, ohne ihren Grenzgängerstatus zu verlieren. Bei Teilzeitarbeit gilt die 40% Telearbeitsgrenze anteilig. Frankreich behält somit das ausschliessliche Besteuerungsrecht. Das Zusatzabkommen regelt für die Kantone mit Vereinbarung von 1983, dass sie trotz Telearbeit eine Ausgleichszahlung von 4.5% von Frankreich erhalten, solange die Telearbeit die Schwelle von 40% des Arbeitspensums nicht übersteigt.</p>
<p>Bei Überschreiten der 40%-Grenze gelangt die allgemeine Regel des Art. 17 Abs. 1 DBA CH-FR (Tätigkeitsortsprinzip) zur Anwendung und es erfolgt eine anteilsmässige Besteuerung: Die in der Schweiz physisch geleisteten Arbeitstage unterliegen der Besteuerung im Tätigkeitsstaat (Schweiz), während für die im Home-Office in Frankreich geleisteten Tage dem Wohnsitzstaat (Frankreich) das Besteuerungsrecht zusteht.</p>
<h3>3.3 Voraussetzungen für den Grenzgängerstatus gemäss Vereinbarung von 1983</h3>
<p>Zusammengefasst gelten die folgenden Voraussetzungen für den Erhalt des Grenzgängerstatus bei Home-Office-Tätigkeit, womit die Erwerbseinkünfte vollständig in Frankreich besteuert werden und keine Quellensteuer in der Schweiz abgerechnet wird:</p>
<ul type="disc">
<li>Der Arbeitnehmer (ohne Schweizer Staatsangehörigkeit) ist bei einer Arbeitgeberin in einem der acht Kantone angestellt, welche die Vereinbarung von 1983 unterzeichnet haben, wobei es sich nicht um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt.</li>
<li>Eine Ansässigkeitsbescheinigung (Formular 2041-AS/ASK)<a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12"><sup>12</sup></a> der französischen Steuerbehörde liegt vor und wird bei der Schweizer Steuerbehörde eingereicht.<a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13"><sup>13</sup></a></li>
<li>Der Arbeitnehmer kehrt in der Regel täglich an seinen Wohnsitz in Frankreich zurück.</li>
<li>Es erfolgen höchstens 45 beruflich bedingte Übernachtungen (Nichtrückkehrtage) pro Kalenderjahr ausserhalb Frankreichs (beinhaltet Übernachtungen in der Schweiz und Geschäftsreisetage in Drittstaaten).</li>
<li>Es liegt eine Bestätigung der Arbeitgeberin über die Home-Office-Tätigkeit vor (vgl. Ziff. 5.2).</li>
</ul>
<ul type="disc">
<li>Die Telearbeit am Wohnsitz (in Frankreich) überschreitet nicht 40% der Arbeitszeit pro Kalenderjahr. Die Schwelle von 40% beinhaltet Tage, die im Home-Office verbracht werden, Geschäftsreisetage in Frankreich und Geschäftsreisetage in Drittstaaten.</li>
<li>Im Rahmen der 40%-Regel entfallen maximal 10 Tage pro Jahr auf vorübergehende Arbeitseinsätze (z.B. Geschäftsreisen) in Frankreich ausserhalb des Home-Office oder in Drittstaaten.</li>
</ul>
<p>Anders formuliert, führen folgende Konstellationen zu einem Verlust des Grenzgängerstatus:</p>
<ul>
<li>Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung,</li>
<li>Überschreiten der 40%-Home-Office-Schwelle durch Arbeitszeit am Wohnsitz,</li>
<li>Mehr als 45 Nichtrückkehrtage, und/oder</li>
<li>Arbeitseinsätze von mehr als 10 Tagen im Ansässigkeitsstaat ausserhalb des Home-Office.</li>
</ul>
<p>Wird keine Ansässigkeitsbescheinigung bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht und/oder werden die vorstehend erwähnten Schwellen überschritten, erfolgt eine anteilige Besteuerung gemäss Tätigkeitsortsprinzip und die Arbeitstage in der Schweiz unterliegen rückwirkend für das aktuelle Jahr der Quellensteuerpflicht. Die Home-Office-Tage und die temporären Einsätze in Frankreich unterliegen dagegen weiterhin der französischen Besteuerung.</p>
<p>Sofern die Telearbeitsquote von 40% durch die Arbeitstage am Wohnsitz nicht bereits ausgeschöpft ist, ist eine teilweise Anrechnung der temporären Einsätze im Ansässigkeitsstaat und in Drittstaaten sowie der Nichtrückkehrtage ausserhalb Frankreichs möglich, ohne dass dabei der Grenzgängerstatus verloren geht. Aufgrund des komplexen Zusammenspiels der 10 Tage-Regelung, den 45 Nichtrückkehrtagen und der 40%-Home-Office-Toleranz, wurde am 30. Juni 2023 eine auslegende Verständigungsvereinbarung mit erläuterndem Merkblatt<a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14"><sup>14</sup></a> veröffentlicht, das anhand illustrierender Beispiele die Berechnung der anrechenbaren Arbeitstage erläutert. </p>
<h2>4. Besteuerung von Grenzgängern mit Arbeitgeberinnen in Genf und in den anderen Kantonen ohne Sondervereinbarung</h2>
<h3>4.1 Besteuerung am Tätigkeitsort</h3>
<p>Obwohl fast die Hälfte der Grenzgänger aus Frankreich im Kanton Genf arbeiten, ist der Kanton Genf der Vereinbarung von 1983 nicht beigetreten. Stattdessen gilt in Genf eine separate bilaterale Regelung mit Frankreich.<a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15"><sup>15</sup></a> Diese findet jedoch ausschliesslich Anwendung auf Grenzgänger aus den französischen Départements Ain und Haute-Savoie.</p>
<p>Im Unterschied zu den acht übrigen Grenzkantonen richtet sich die Besteuerung in Genf nach der allgemeinen Regel (Tätigkeitsortsprinzip). Bei in Frankreich wohnhaften Personen, die in Genf einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, wird somit das Erwerbseinkommen, das auf den in Genf physisch gearbeiteten Tage entfällt, in der Schweiz an der Quelle besteuert. Der Kanton Genf entrichtet jährlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3,5% der Bruttolöhne der in Ain und Haute-Savoie ansässigen Grenzgänger an Frankreich.</p>
<p>Für die Schweizer Kantone, welche die Vereinbarung von 1983 mit Frankreich nicht unterzeichnet haben, gelangt ebenfalls das Tätigkeitsortsprinzip bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts zur Anwendung.</p>
<h3>4.2 Besteuerung bei Home-Office-Tätigkeit in Frankreich</h3>
<p>Die Regelung betreffend Telearbeit mit einer Toleranzschwelle von bis zu 40% Home-Office pro Kalenderjahr gilt auch im Verhältnis zum Kanton Genf und zu den Kantonen, die keine Sonderreglung für die Grenzgänger unterzeichnet haben.<a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16"><sup>16</sup></a> Bei französischen Arbeitnehmenden, die im Home-Office tätig sind, gilt eine Tätigkeit bis zu einem Umfang von 40% weiterhin als in der Schweiz ausgeübt. Diese steuerliche Fiktion führt im Ergebnis zu einer gegenteiligen Wirkung im Vergleich zu den Grenzkantonen, die das Abkommen von 1983 unterzeichnet haben (vgl. Ziff. 3.2 vorstehend), indem die Erwerbstätigkeit im französischen Home-Office bis zur Toleranzschwelle der Schweiz zugerechnet wird, womit das betreffende Erwerbseinkommen der Quellenbesteuerung in der Schweiz unterliegt.</p>
<p>Gestützt auf eine Verständigungsvereinbarung vom 30. Juni 2023 können temporäre Einsätze im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat bis zu einer Höchstgrenze von max. 10 Tagen pro Jahr auf die Telearbeitsquote von 40% angerechnet werden.<a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17"><sup>17</sup></a> Diese Tage für temporäre Einsätze gelten dann als Home-Office-Tage im Ansässigkeitsstaat, womit das Besteuerungsrecht für diese Tage ebenfalls der Schweiz zusteht. Die Dauer der Arbeitszeit im Home-Office alleine darf die 40%-Schwelle jedoch nicht überschreiten. Auch für diese Konstellationen wurde ein Merkblatt mit erläuternden Fallbeispielen veröffentlicht.<a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18"><sup>18</sup></a> Das DBA CH-FR sieht sodann eine Ausgleichszahlung von der Schweiz an Frankreich im Umfang von 40% der Steuereinnahmen vor, die auf das Einkommen aus der Home-Office-Tätigkeit in Frankreich entfallen. Ohne diese Regelung könnte Frankreich den auf die Telearbeit in Frankreich entfallenden Teil des Lohnes aufgrund des Tätigkeitsortsprinzips vollständig besteuern, während die Schweiz nur den Teil des Lohnes besteuern könnte, der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfällt, was zu massgebenden Steuerausfällen führen würde.<a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19"><sup>19</sup></a></p>
<p>Frankreich vermeidet eine Doppelbesteuerung durch Anwendung der Anrechnungsmethode, wonach die Schweizer Steuer an die französische Steuerlast angerechnet wird.<a title="" href="#_ftn20" name="_ftnref20"><sup>20</sup></a></p>
<h2>5. Pflichten für französische Grenzgänger und Schweizer Arbeitgeberinnen</h2>
<h3>5.1 Pflichten der französischen Grenzgänger</h3>
<p>Wie bereits vorstehend in Ziff. 3.3 erwähnt, haben französische Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, eine Ansässigkeitsbescheinigung («Attestation de résidence fiscale»)<a title="" href="#_ftn21" name="_ftnref21"><sup>21</sup></a> einzureichen, um ihren Grenzgängerstatus gegenüber den Schweizer Steuerbehörden zu bescheinigen. Dieses Formular 2041-ASK wird von der französischen Steuerbehörde ausgestellt und ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.</p>
<p>Je nach kantonaler Praxis muss die Ansässigkeitsbescheinigung bereits vor Arbeitsantritt vorliegen oder ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses innert einer bestimmten Frist einzureichen.<a title="" href="#_ftn22" name="_ftnref22"><sup>22</sup></a> In den Folgejahren wird das Formular 2041-ASK üblicherweise dem Arbeitnehmenden automatisch von der französischen Steuerbehörde zugestellt. Das Formular ist vom Arbeitnehmenden zu ergänzen, zu unterschreiben und der Arbeitgeberin erneut vorzulegen. Bei mehreren Arbeitgeberinnen ist jeweils eine separate Bescheinigung einzureichen. Ändern sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr – etwa durch einen Wohnsitzwechsel oder eine neue Anstellung –, muss eine neue Bescheinigung beantragt und eingereicht werden.</p>
<p>Erfolgt die Einreichung der vorstehend genannten Unterlagen nicht fristgerecht oder gar nicht, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Ein Rückerstattungsantrag für die in der Schweiz (zu viel) abgelieferte Quellensteuer ist unter Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Steuerverwaltung zu stellen.<a title="" href="#_ftn23" name="_ftnref23"><sup>23</sup></a></p>
<p>Darüber hinaus haben die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden grundsätzlich alles zu unternehmen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen und auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen oder Belege vorzulegen – unter Androhung von Bussen bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten.<a title="" href="#_ftn24" name="_ftnref24"><sup>24</sup></a> Insbesondere haben die Arbeitnehmenden unter den geltenden Regelungen über die Tage Auskunft zu geben, an welchen sie im Home-Office gearbeitet haben.</p>
<h3>5.2 Pflichten für Schweizer Arbeitgeberinnen von französischen Grenzgängern</h3>
<p>Schweizer Arbeitgeberinnen, die französische Grenzgänger beschäftigen, müssen eine Vielzahl von steuerlichen und administrativen Pflichten erfüllen, neu auch im Zusammenhang mit den Home-Office-Tagen in Frankreich.<a title="" href="#_ftn25" name="_ftnref25"><sup>25</sup></a> Diese werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.</p>
<h4>5.2.1 Bescheinigung für den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Lohndaten</h4>
<p>Vor dem Hintergrund der Entschädigung, welche die Schweiz an Frankreich zu zahlen hat und umgekehrt (vgl. Ziff. 3.2 und 4.2), wird mit dem Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 ein automatischer Informationsaustausch (AIA) über Lohndaten für Personen eingeführt, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und für eine Arbeitgeberin im anderen Vertragsstaat arbeiten.<a title="" href="#_ftn26" name="_ftnref26"><sup>26</sup></a> Folgende Angaben werden mit Frankreich in elektronischer Form und bis spätestens 30. November des nachfolgenden Jahres ausgetauscht:</p>
<ul type="disc">
<li>Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);</li>
<li>Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;</li>
<li>Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen; und</li>
<li>Anzahl der effektiven Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent.</li>
</ul>
<p>Schweizer Arbeitgeberinnen, die Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Frankreich und gewöhnlichem Arbeitsort in der Schweiz beschäftigen (ausgenommen Arbeitnehmer mit Schweizer Staatsangehörigkeit) haben die vorstehend genannten Angaben zu erfassen und für jede Steuerperiode an die kantonale Steuerverwaltung zu melden bzw. dem Steuerpflichtigen zu bescheinigen.<a title="" href="#_ftn27" name="_ftnref27"><sup>27</sup></a> Die Bescheinigung ist auch dann einzureichen, wenn der Arbeitnehmende keine Tätigkeiten im Home-Office im Ansässigkeitsstaat verrichtet hat.</p>
<p>Da das französische Ratifizierungsverfahren für das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 noch nicht abgeschlossen ist und um die Rechtssicherheit bis dahin zu gewährleisten, wurde die Übergangsregelung bis Ende 2025 verlängert. Für das Jahr 2025 erfolgt somit noch kein AIA über Lohndaten. Sofern das Zusatzabkommen vor Ende 2025 in Kraft tritt, wird der erste AIA im Jahr 2027, auf die Daten des Jahres 2026 bezogen, erfolgen. Arbeitgeberinnen müssen für 2025 noch keine Jahresmeldung vornehmen, aber den Steuerbehörden auf Anfrage hin eine Bescheinigung über den Umfang der Home-Office-Tätigkeit vorlegen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024).</p>
<h4>5.2.2 Bescheinigungspflichten bei unterjährigen Austritten</h4>
<p>Gestützt auf Art. 127 Abs. 3 DBG wird die Arbeitgeberin neu verpflichtet, ihren unterjährig austretenden Arbeitnehmenden auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigungspflicht ist an das Vorliegen eines internationalen Abkommens geknüpft, welches Angaben über die Telearbeitstage erfordert, was im Verhältnis zu Frankreich mit der Verständigungsvereinbarung (und bei Inkrafttreten auf den 1. Januar 2026 mit dem Zusatzabkommen) gegeben ist. Art. 5a QStV i.V.m. Art. 127 Abs. 3 DBG<a title="" href="#_ftn28" name="_ftnref28"><sup>28</sup></a> verpflichtet die Arbeitgeberin, bei unterjährigem Austritt eines französischen Grenzgängers auf Verlangen<a title="" href="#_ftn29" name="_ftnref29"><sup>29</sup></a> eine detaillierte Bescheinigung<a title="" href="#_ftn30" name="_ftnref30"><sup>30</sup></a> mit Angaben zu Arbeitsort und Telearbeitsquote auszustellen.</p>
<p>Die Bescheinigung für Arbeitnehmende hat folgende Angaben zu enthalten:</p>
<ul>
<li>Personalien der betreffenden Person, einschliesslich Adresse zum Zeitpunkt des Austritts;</li>
<li>Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht<a title="" href="#_ftn31" name="_ftnref31"><sup>31</sup></a> während der Anstellung im Kalenderjahr;</li>
<li>Durchschnittlicher Beschäftigungsgrad (in %) während der beschränkten Steuerpflicht;</li>
<li>Anzahl der Arbeitstage, an denen während der beschränkten Steuerpflicht temporäre Einsätze (z.B. Dienstreisen, Weiterbildungen, Kundenbesuche, Projektarbeit etc.) im Wohnsitzstaat ausgeübt wurden;</li>
<li>Anzahl der Arbeitstage, an denen während der beschränkten Steuerpflicht temporäre Einsätze<a title="" href="#_ftn32" name="_ftnref32"><sup>32</sup></a> in Drittstaaten ausgeübt wurden;</li>
<li>Anzahl der Arbeitstage im Home-Office<a title="" href="#_ftn33" name="_ftnref33"><sup>33</sup></a> (oder Angabe in %) während der beschränkten Steuerpflicht (exkl. temporäre Einsätze); und</li>
<li>Anzahl der Übernachtungen in der Schweiz für Arbeitnehmende, die der Vereinbarung von 1983 unterliegen.</li>
</ul>
<h4>5.2.3 Abrechnung der Quellensteuer</h4>
<p>Bereits zuvor galt, dass die Arbeitgeberin die Anstellung von quellensteuerpflichtigen Personen gemäss Art. 5 QStV innert acht Tagen an die zuständige Steuerverwaltung zu melden hat. Bei Verlust der Grenzgängereigenschaft bei Arbeitgeberinnen mit Sitz in einem der Kantone mit Vereinbarung von 1983 (z.B. wenn keine Ansässigkeitsbescheinigung eingereicht wird oder die 40%-Schwelle überschritten wird, vgl. Ziff. 3.3) ist für die Tage, in welchen der Arbeitnehmende physisch in der Schweiz arbeitete, die Quellensteuerabrechnung durch die Arbeitgeberin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung fristgerecht einzureichen und die Quellensteuer an die zuständige Steuerverwaltung abzuliefern. Arbeitgeberinnen haften unabhängig vom Verschulden für die ordnungsgemässe Abführung der Quellensteuer.</p>
<p>Werden Anmeldungen oder Mutationen sowie Quellensteuerabrechnungen nicht fristgerecht eingereicht, verliert die Arbeitgeberin als Schuldnerin der steuerbaren Leistung je nach kantonaler Regelung den Anspruch auf die Bezugsprovision.<a title="" href="#_ftn34" name="_ftnref34"><sup>34</sup></a> Darüber hinaus drohen bei Verletzung von Verfahrenspflichten oder Unterlassen des Quellensteuerabzugs Verzugszinsen und gar steuerstrafrechtliche Folgen.<a title="" href="#_ftn35" name="_ftnref35"><sup>35</sup></a> Um Risiken zu vermeiden, wird empfohlen, den Bruttolohn entweder gemäss dem Kreisschreiben aufzuteilen oder im Zweifel vollständig der Quellensteuer zu unterstellen.</p>
<p>Frankreich hat 2019 eine Quellensteuer auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eingeführt, die auch von ausländischen Arbeitgeberinnen abgeführt werden muss, sofern Frankreich gestützt auf das DBA CH-FR ein Besteuerungsrecht hat. Das wäre z.B. beim Verlust des Grenzgängerstatus durch die Überschreitung der 40%-Grenze für die Home-Office-Tätigkeit der Fall. Schweizer Arbeitgeberinnen müssen sich in einem solchen Fall in Frankreich registrieren und die französische Quellensteuer auf den Home-Office-Tagen abführen. Problematisch dabei ist jedoch eine Erhebung der französischen Quellensteuer durch eine Schweizer Arbeitgeberin ohne Bewilligung, zumal dies den Straftatbestand nach Art. 271 StGB (verbotene Handlungen für einen fremden Staat) erfüllen könnte. Damit eine Schweizer Arbeitgeberin Steuern für Frankreich einbehalten darf, muss die Arbeitgeberin eine Sonderbewilligung via den Rechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements einholen.</p>
<h3>5.3 Empfehlungen</h3>
<p>Die zuvor erwähnten Pflichten und der damit einhergehende Verwaltungsaufwand erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmenden, Arbeitgeberin und den Steuerbehörden beider Länder. Unvollständige oder verspätete Meldungen können gravierende steuerliche und rechtliche Folgen – darunter der Verlust des Grenzgängerstatus oder strafrechtliche Konsequenzen – nach sich ziehen.</p>
<h4>5.3.1 Vertragliche Regelung der zulässigen Home-Office-Schwelle und administrative Aspekte</h4>
<p>Schweizer Arbeitgeberinnen wird empfohlen, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Home-Office-Reglement) abzuschliessen, welche einerseits die Home-Office-Tätigkeit auf maximal 40% der Arbeitszeit begrenzt und andererseits die Dokumentationserfordernisse gemäss Art. 5 und 5a QStV klar regelt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin die Ansässigkeitsbescheinigung im Original aushändigen, damit diese bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden kann. Ausserdem sollte bereits jetzt sichergestellt werden, dass die Arbeitgeberin über sämtliche erforderliche Angaben für den künftigen AIA über die Lohndaten verfügt.</p>
<p>Konkret sollten Arbeitnehmende dazu verpflichtet werden, ein Kalendarium (Travel Diary) zu führen, welches die physisch in der Schweiz, im Home-Office und in Drittstaaten verbrachten Arbeitstage dokumentiert und von der Arbeitgeberin geprüft sowie von beiden Parteien unterzeichnet wird. Ein solches Kalendarium dient einerseits als Nachweis gegenüber den Steuerbehörden und andererseits als interne Kontrolle, damit sichergestellt werden kann, dass die Schwellenwerte in Zusammenhang mit der Home-Office-Regelung (40%), die 45 Nichtrückkehrtage und die 10 Tage für vorübergehende Arbeitseinsätze eingehalten werden oder andernfalls die Schweizer Quellensteuer nachträglich durch die Schweizer Arbeitgeberin abgerechnet wird.</p>
<h4>5.3.2 Regelmässiges Monitoring der Schwellenwerte</h4>
<p>Schweizer Arbeitgeberinnen von französischen Arbeitnehmenden sollten sicherstellen, dass sie als Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung von ihren Arbeitnehmenden Aufzeichnungen über die folgenden Elemente führen:</p>
<ul>
<li>Anteil an Home-Office-Tätigkeit;</li>
<li>Geschäftsreisetage in Frankreich;</li>
<li>Geschäftsreisetage in Drittstaaten; und beruflich bedingte Nichtrückkehrtage an den Wohnsitz in Frankreich.</li>
</ul>
<p>Die relevanten Angaben können mittels eines Kalendariums (vgl. Ziff. 5.3.1) erfasst werden, wobei die Arbeitgeberin laufend prüfen sollte, ob die erwähnten Schwellenwerte eingehalten werden. Zusätzlich sind allfällige Deklarations- und Quellensteuerpflichten in Frankreich zu prüfen.</p>
<h4>5.3.3 Besonderheiten bei unterjährigen Ein- und Austritten</h4>
<p>Schweizer Arbeitgeberinnen sollten bei einem unterjährigen Arbeitseintritt von Personen mit Wohnsitz in Frankreich eine Bescheinigung der vorherigen Arbeitgeberin für das betreffende Kalenderjahr einfordern, welche die in Ziff. 5.2.2 erwähnten Angaben enthält. Diese Informationen sind relevant, um zu beurteilen, ob die Höchstwerte für die Quellensteuerberechnung und internationale Steuerausscheidung eingehalten werden können.</p>
<p>Ausserdem sollte in Erwägung gezogen werden, ob in einschlägigen Fällen künftig proaktiv als Teil des Offboarding-Prozesses entsprechende Bescheinigungen ausgestellt werden sollten. Dadurch kann vermieden werden, dass Arbeitnehmende zu einem späteren Zeitpunkt Bescheinigungen verlangen, die dann angesichts des Zeitablaufs gegebenenfalls gar nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand erstellt werden können.</p>
<h2>6. Exkurs: Aspekte zur Sozialversicherungsunterstellung im Verhältnis zu Frankreich</h2>
<p>Mit dem neuen Rahmenabkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit zwischen der Schweiz und Frankreich<a title="" href="#_ftn36" name="_ftnref36"><sup>36</sup></a> wurde per 1. Juli 2023 ein wichtiger Schritt hin zu mehr Flexibilität im Home-Office gemacht. Grenzgänger können seither bis zu 49.9% ihrer Arbeitszeit im Home-Office im Wohnsitzstaat verbringen, ohne dass dies automatisch zu einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung in diesem Staat führt. Wird die Schwelle von 49.9% eingehalten, verbleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen beim Ansässigkeitsstaat der Arbeitgeberin – in der Regel also in der Schweiz.</p>
<p>Bisher wurde unter der EU-Verordnung Nr. 883/2004 lediglich ein Home-Office-Anteil von maximal 25% zugelassen, ohne dass es zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht kam. Auch wenn das neue Rahmenabkommen mehr Spielraum für Home-Office schafft, bleibt die sozialversicherungsrechtliche Situation für Grenzgängerinnen anspruchsvoll – insbesondere bei Mehrfachtätigkeit der Arbeitnehmenden in unterschiedlichen Staaten, bei zusätzlicher selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Drittstaatsangehörigkeit.</p>
<h2>7. Schlussfolgerungen</h2>
<p>Seit dem Jahre 2023 können steuerlich bis zu 40% und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bis zu 49.9% der Arbeitstätigkeit aus dem Home-Office ausgeübt werden, ohne dass dies im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts oder der Sozialversicherungsunterstellung führt. Mit der durch diese Vereinbarungen gewonnenen Flexibilität für Grenzgänger, die ihre Arbeit teilweise im Home-Office ausüben, geht jedoch auch ein erhöhter administrativer Aufwand für den Arbeitnehmenden und die Arbeitgeberin einher. Erschwerend kommt hinzu, dass die Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte nicht vollständig harmonisiert sind, was zu einem zusätzlichen Administrationsaufwand für den Arbeitnehmenden und die Arbeitgeberin führen kann. Entsprechend können sich in der Praxis klare, interne Regelungen und Weisungen zur Einhaltung der vorgegebenen Schwellen und Deklarations- sowie Meldepflichten als vorteilhaft erweisen. </p></article>
Use the editor to edit this text.