<article class="rz"><h2>1. Einleitung</h2>
<p>Die Immobilienpreise im Kanton Zürich steigen kontinuierlich. Dies führt dazu, dass Immobilienentwickler insbesondere beim Verkauf von Stockwerkeinheiten neu auch trotz kurzer Haltedauer sehr hohe Gewinne erwirtschaften können. Die folgende Grafik zum Baulandpreisindizes illustriert, wie stark sich die Baulandpreise für Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen schweizweit seit dem Jahr 2000 erhöht haben.<a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1"><sup>01</sup></a></p>
<p>Platzhalter Grafik 1</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass der Steuersatz bei der Grundstückgewinnsteuer – insbesondere bei kurzer Haltedauer – höher ausfällt als der effektive Steuersatz bei der Gewinnsteuer, besteht bei Immobiliengesellschaften der Anreiz, möglichst viel Gewinn vom Steuerobjekt «Grundstückgewinn» weg in die Sphäre der Gewinnsteuer zu verschieben. Anstatt den Kauf des Grundstücks, die Entwicklung der Überbauung und die anschliessende Vermarktung über eine einzelne Gesellschaft abzuwickeln, werden die Funktionen auf verschiedene Gesellschaften einer Unternehmensgruppe aufgeteilt.</p>
<p>Ein Beispiel dafür ist die sogenannte «Doppelvertragsstruktur», bei welcher die Endkäufer einen Landanteil von der Landeigentümerin erwerben und gleichzeitig einen Werkvertrag für die Erstellung der Baute mit der Werkerstellerin, einer verbundenen Gesellschaft, abschliessen<a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2"><sup>02</sup></a>:</p>
<p>Platzhalter Grafik 2</p>
<p>Die Werkerstellerin kann ein reines Bauunternehmen sein, welches die Baute im Rahmen einer Dienstleistung erstellt. Der Werkpreis wird entweder direkt vom Endkäufer bezahlt oder der Landeigentümerin in Rechnung gestellt. Die Werkerstellerin kann aber auch als Projektentwicklerin auftreten: Oftmals finanziert die Projektentwicklerin die Baute und übernimmt das Vermarktungsrisiko. Im Weiteren existieren auch Unternehmensgruppen, die ihre Funktionen auf zahlreiche weitere Gesellschaften verteilen. Ob nebst der Steueroptimierung auch wirtschaftliche Gründe für eine solche Strukturierung sprechen, ist fraglich.</p>
<p>In der Praxis sieht sich das Steueramt der Stadt Zürich oftmals mit dem Problem konfrontiert, dass die steuerpflichtigen Unternehmen den Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks direkt den beteiligten Unternehmen zuweisen möchten. So wird beispielsweise ungeachtet der effektiven Wertsteigerung ein Wertzuwachs von 10 % auf dem Landanteil beantragt, währenddessen der restliche Gewinn der Werkerstellerin zugewiesen werden soll. Eine solche direkte Gewinnaufteilung kann jedoch aufgrund der aktuellen Marktlage dazu führen, dass der Erlös aus dem Verkauf des Landanteils, dessen Gewinn mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst wird, nicht seinem Verkehrswert entspricht. Im Weiteren entstehen bei der Werkerstellerin, deren Gewinn der Gewinnsteuer unterliegt, extrem hohe Gewinnmargen, die dem Drittvergleich nicht mehr standhalten.</p>
<p>Der vorliegende Aufsatz soll eine Orientierungshilfe für dieses komplexe Themenfeld darstellen und mögliche Lösungsansätze aufzeigen. </p>
<h2>2. Rechtsprechung des Bundesgerichts</h2>
<p>Das Bundesgericht hat sich bislang in zwei Fällen mit der Doppelvertragsstruktur befasst. Die Erwägungen lassen sich dabei in drei Themenschwerpunkte zusammenfassen.</p>
<h3>2.1 Wirtschaftliche Einheit</h3>
<p>In seinen Urteilen vom 22. August 2019<a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3"><sup>03</sup></a> und vom 14. April 2021<a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4"><sup>04</sup></a> hält das Bundesgericht fest, dass die Gewinne aus dem Landverkauf und der Überbauung nicht unbesehen zusammengerechnet werden dürfen, wenn Landverkäuferin und Werkerstellerin als unabhängige Steuersubjekte bei der Realisierung eines Bauprojekts zusammenwirken. Sind Landverkäuferin und Werkerstellerin unter-schiedliche Personen, seien beide Gesellschaften auf ihren eigenen Grundlagen und ihrem eigenen Gewinn zu besteuern. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Konstellation, in der Landverkäuferin und Werkerstellerin miteinander verbunden seien, so dass sie bezogen auf das jeweilige Bauprojekt als wirtschaftliche Einheit auftreten. Zur Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, zieht das Bundesgericht folgende Indizien herbei:</p>
<ul>
<li>Die betreffenden Gesellschaften wirken bei der Erschliessung des Baulands, der Erwirkung der Baubewilligung und letztlich beim Angebot schlüsselfertiger Bauten zusammen;<a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5"><sup>05</sup></a></li>
<li>Die Trägerschaft und die Organe von Landverkäuferin und Werkerstellerin sind identisch, so dass es sich um Schwestergesellschaften unter einheitlicher Leitung handelt;<a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6"><sup>06</sup></a></li>
<li>Die eine Gesellschaft hält in beträchtlichem Umfang Beteiligungsrechte der anderen Gesellschaft;<a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7"><sup>07</sup></a></li>
<li>Ebenfalls von Bedeutung ist der zeitliche Ablauf, insbesondere die zeitliche Koordination von Veräusserung und Baubeginn, sowie die Ausgestaltung der Verträge mit den Kunden als Käufer bzw. Besteller.<a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8"><sup>08</sup></a></li>
</ul>
<p>Die Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Ein einzelnes, genügend ausgeprägtes Indiz reicht aus, damit von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden kann. Liegt eine wirtschaftliche Einheit vor, ist die Frage allfälliger Gewinnverschiebungen zwischen den beteiligten Gesellschaften näher zu prüfen.<a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9"><sup>09</sup></a></p>
<h3>2.2 «Dealing at Arm's Length»</h3>
<p>Das Bundesgericht führt aus, dass Rechtsgeschäfte zwischen verbundenen Gesellschaften zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden («dealing at arm's length»).<a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10"><sup>10</sup></a> Der Grundsatz des Drittvergleichs basiere auf dem in Art. 127 Abs. 2 BV vorgesehenen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bei Vermögenswerten sei auf den Verkehrswert, bei Dienstleistungen auf deren Marktwert abzustellen. Die Behörde dürfe im Weiteren den Gewinn der Landeigentümerin insofern berichtigen, als dieser Gegenstand von Zuwendungen oder verdeckten Gewinnausschüttungen an einen Aktionär oder eine Schwestergesellschaft sei.</p>
<h3>2.3 Mitwirkungspflicht</h3>
<p>Liegt eine Doppelvertragsstruktur vor, muss die Steuerbehörde die Zusammenarbeit der Gesellschaften bei der Realisierung des Bauprojekts untersuchen können.<a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11"><sup>11</sup></a> Die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Personen im Veranlagungsverfahren sei grundsätzlich umfassend. In Konkretisierung dieser Pflicht könne die Steuerbehörde Mitwirkungshandlungen verlangen, soweit diese im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und der steuerpflichtigen Person zumutbar seien. Auch wenn die Werkerstellerin selbst nicht Partei im grundstückgewinnsteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren der Landveräusserin sei, könne sie dennoch zur Mitwirkung und Offenlegung von Unterlagen (z.B. Baukostenabrechnung, Verträge) und Berechnungen (z.B. zur Aufteilung des Gesamtveräusserungserlöses auf den Landanteil und Werkpreis) verpflichtet werden. Werden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die zwischen Landeigentümerin und Werkerstellerin abgeschlossenen Verträge und die Baukostenabrechnung nicht offengelegt, erblickt das Bundesgericht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht.<a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12"><sup>12</sup></a> Dies hat eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zur Folge.</p>
<h2>3. Drittvergleich bei der Grundstückgewinnsteuer</h2>
<p>Harbeke/Hug/Scherrer<a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13"><sup>13</sup></a> haben den Begriff des Drittvergleichs bei den Grundstückgewinnsteuern in ihrer Publikation aufgegriffen und führen aus, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung des Steuerobjekts «Grundstückgewinn» bzw. dem realisierten Wertzuwachs Bewertungsfragen und steuersystematische Fragen zu unterscheiden seien:</p>
<ul>
<li>Bewertungsfragen ergeben sich bei der Prüfung, in welcher Höhe Anlagekosten (z.B. die an verbundene Gesellschaften bezahlten Kosten für die Werkerstellung oder Projektentwicklung) zu berücksichtigen sind. Bei Transaktionen unter Nahestehenden stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Wert als Verkaufserlös massgebend ist. Allenfalls ist der Verkehrswert als Ersatzwert zu verwenden.</li>
<li>Ob eine bestimmte Position überhaupt dem Objektkreis der Grundstückgewinnsteuer zuzuordnen ist (oder stattdessen der steuerrechtlichen Sphäre der Einkommens- oder Gewinnsteuer) stellt eine steuersystematische Frage dar.</li>
</ul>
<p>Nach Harbeke/Hug/Scherrer<a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14"><sup>14</sup></a> überschneiden sich die beiden Fragestellungen nach der Bewertung der grundstückgewinnsteuerrechtlich massgebenden Faktoren einerseits und der steuersystematischen Abgrenzung des Grundstückgewinnsteuerobjekts von der Sphäre der Einkommens-/Gewinnsteuer anderseits.</p>
<p>Liegt eine Doppelvertragsstruktur vor, ist die Situation derjenigen der verdeckten Gewinnausschüttung ähnlich:<a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15"><sup>15</sup></a> Basierend auf dem Drittvergleichsgrundsatz sei die Bewertung der Höhe nach ein Indiz für die steuersystematische Abgrenzung des Grundstückgewinns von der ein-kommens-/gewinnsteuerlichen Sphäre.<a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16"><sup>16</sup></a> Die steuerrechtliche Sphärenabgrenzung stelle die Kernfunktion des Drittvergleichsgrundsatzes dar.</p>
<p>Es stellt sich folglich die Frage, wie die Bewertung der Höhe nach zu erfolgen hat. Da gemäss Bundesgericht bei Vermögenswerten auf den Verkehrswert und bei Dienstleistungen auf deren Marktwert abzustellen ist,<a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17"><sup>17</sup></a> wird nachfolgend auf diese beiden Themenbereiche eingegangen.</p>
<h2>4. Marktwert der Dienstleistung</h2>
<p>Für die Frage der Gewinnallokation ist der folgende Grundsatz, der insbesondere auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zurückgeht, in Erinnerung zu rufen:</p>
<blockquote>
<p><a>«Je mehr Funktionen, Risiken und Vermögenswerte eine an einer Leistungsbeziehung beteiligte Partei wahr- bzw. übernimmt, desto höher muss deren Entschädigung sein»</a><a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18"><sup>18</sup></a>.</p>
</blockquote>
<p>Der Funktions- und Risikoanalyse, die Bestandteil der Vergleichbarkeitsanalyse<a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19"><sup>19</sup></a> ist, kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu. Nur wenn klar ist, welche Funktionen von den involvierten Parteien ausgeübt werden und welche Risiken dabei übernommen werden, können die Verrechnungspreise<a title="" href="#_ftn20" name="_ftnref20"><sup>20</sup></a> zwischen verbundenen Unternehmen respektive die daraus resultierenden Gewinne / Gewinnmargen auf den Drittvergleich hin überprüft werden. Angewendet auf die vorliegende Problematik stellt sich somit die Frage, welche Funktionen und Risiken von der Werkerstellerin (und allfälliger weiterer verbundenen Unternehmen) übernommen werden und wie der Marktwert der erbrachten Dienstleistungen ermittelt werden kann.</p>
<h3>4.1 Residualgewinnmodell</h3>
<p>In Anlehnung an die OECD-Leitlinien kann nach Harbeke/Hug/Scherrer<a title="" href="#_ftn21" name="_ftnref21"><sup>21</sup></a> für die Ermittlung des angemessenen Gewinns aus der Veräusserung eines Grundstücks auf das nachfolgende Residualgewinnmodell abgestellt werden.</p>
<h4>4.1.1 Funktion der Bauwerkerstellung</h4>
<p>Zunächst ist derjenigen Gesellschaft, die das Bauwerk erstellt, nebst den Baukosten eine drittvergleichskonforme Marge zuzuweisen.<a title="" href="#_ftn22" name="_ftnref22"><sup>22</sup></a> Die Marge sei basierend auf der geschäftsfallbezogenen Nettomargenmethode (z.B. basierend auf internen Vergleichstransaktionen) zu ermitteln, wobei nicht ausser Acht zu lassen ist, dass sich diese notorisch im tiefen einstelligen Bereich befindet.<a title="" href="#_ftn23" name="_ftnref23"><sup>23</sup></a></p>
<h4>4.1.2 Funktion der Baukoordination</h4>
<p>Ebenfalls basierend auf der Nettomargenmethode ist der zuständigen Gesellschaft eine Entschädigung für die Generalunternehmer- und Bauherrenvertretung zuzuweisen.<a title="" href="#_ftn24" name="_ftnref24"><sup>24</sup></a> Basierend auf der aktuellen Praxis wird ohne weitere Nachweise ein Honorar von pauschal 2 % der relevanten Baukosten (BKP 1, 2 und 4) akzeptiert.<a title="" href="#_ftn25" name="_ftnref25"><sup>25</sup></a></p>
<h4>4.1.3 Funktion der Immobilienentwicklung und -promotion</h4>
<p>Die drittvergleichskonforme Entschädigung ist mittels der (internen oder externen) Preisvergleichsmethode festzulegen und der zuständigen Gesellschaft zuzuweisen.<a title="" href="#_ftn26" name="_ftnref26"><sup>26</sup></a> In der Praxis würden oftmals volumenabhängige Honorare<a title="" href="#_ftn27" name="_ftnref27"><sup>27</sup></a> verrechnet und die Margen<a title="" href="#_ftn28" name="_ftnref28"><sup>28</sup></a> seien bedeutend höher als bei der reinen Bauwerkerstellung.</p>
<p>Nach Fahrländer/Kloess<a title="" href="#_ftn29" name="_ftnref29"><sup>29</sup></a> ist bei Immobilienentwicklern insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine Entwicklung als Auftragsleistung handelt (sogenannte Service Developer), oder um die Entwicklung und Erstellung mit Eigen- und Fremdkapital auf eigenes Risiko (Trader Developer).</p>
<ul>
<li>Beim Service Developer, der – abgesehen vom Eigenkostenrisiko – in der Regel keine Projektrisiken übernimmt, orientiert sich das volumenabhängige Honorar an den Provisionshöhen für Mäkler sowie an den SIA-Normen.<a title="" href="#_ftn30" name="_ftnref30"><sup>30</sup></a></li>
<li>Der Trader Developer hat hingegen das Ziel, mit der Veräusserung eine möglichst attraktive Gewinnmarge zu erwirtschaften.<a title="" href="#_ftn31" name="_ftnref31"><sup>31</sup></a> Der finale Verkauf der Projekts und die optimale Verzinsung des Eigenkapitals stehen im Vordergrund. Das Eigenhonorar des Projektentwicklers könne in Prozent des finalen Kaufpreises oder in Prozent der erzielten Mieterträge kalkuliert werden.<a title="" href="#_ftn32" name="_ftnref32"><sup>32</sup></a></li>
</ul>
<p>Ob es sich um einen Service Developer oder Trader Developer handelt, kann mittels Funktions- und Risikoanalyse festgestellt werden.</p>
<h4>4.1.4 Residualgewinn</h4>
<p>Der verbleibende Residualgewinn ist der Landeigentümerin (resp. der Landveräusserin) zuzuweisen.<a title="" href="#_ftn33" name="_ftnref33"><sup>33</sup></a></p>
<h3>4.2 Praxis des Steueramts der Stadt Zürich</h3>
<p>Das Residualgewinnmodell nach Harbeke/Hug/Scherrer wird von der Stadt Zürich insofern angewandt, als dass die Bau- und Entwicklungskosten, die bezahlten Eigenhonorare und die den (mit der Landeigentümerin) verbundenen Parteien zugewiesenen Vergütungen und Gewinnmargen – insbesondere die Bruttomarge, die sich aus der Differenz zwischen dem vom Endkunden bezahlten Werkpreis und den bei der Werkerstellerin effektiv angefallenen Baukosten (inklusive Eigenhonorare) ergibt – auf den Drittvergleich hin überprüft werden.</p>
<p>Liegt eine Gewinnverschiebung zwischen verbundenen Parteien vor, ist der Landpreis mit Hilfe von Verkehrswertmethoden zu schätzen und zu korrigieren. Handelt es sich um einen Service Developer, der die Kosten für die Bauwerkerstellung der Landeigentümerin in Rechnung stellt, werden im Weiteren überhöhte Baukosten und Eigenhonorare im Rahmen der anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen nach § 221 Abs. 1 lit. a StG korrigiert.</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis immer häufiger nicht mehr nur zwei verbundene Gesellschaften (Landeigentümerin und Werkerstellerin) zusammenwirken, sondern zahlreiche Gesellschaften involviert sind, ist es notwendiger denn je, die ausgeübten Funktionen sowie die übernommenen Kosten und Risiken zu prüfen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich Risiken – abgesehen vom Vermarktungsrisiko – aufgrund des übergeordneten Akzessionsprinzips nur beschränkt von der Landeigentümerin auf andere Entitäten übertragen lassen: Das Bauhandwerkerpfandrecht kann vertraglich nicht wegbedungen werden, so dass das Zahlungsausfallrisiko immer bei der Landeigentümerin verbleibt. Die in der Praxis oftmals ins Feld geführte Argumentation, dass das Risiko mehrheitlich auf der Baute laste, greift auch in nachfolgender Hinsicht nicht: Solange das Bauland nicht bebaut werden kann,<a title="" href="#_ftn34" name="_ftnref34"><sup>34</sup></a> kann keine Rendite erwirtschaftet werden, welche die laufenden Landkosten deckt.</p>
<h2>5. Verkehrswert des Landanteils</h2>
<p>Bei Vermögenswerten – so auch beim veräusserten Landanteil – ist auf den Verkehrswert abzustellen.<a title="" href="#_ftn35" name="_ftnref35"><sup>35</sup></a> Basierend auf der steuerrechtlichen Rechtsprechung entspricht der Verkehrswert dem Preis, der für das Grundstück nach dessen rechtlichen Gegebenheiten und dessen tatsächlichen Eigenschaften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am jeweiligen Bewertungsstichtag mutmasslich zu erzielen gewesen wäre.<a title="" href="#_ftn36" name="_ftnref36"><sup>36</sup></a> In der Schätzerliteratur wird die Definition des Verkehrswerts noch erweitert um die Dimension, dass alle an der Transaktion beteiligten Parteien mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handeln.<a title="" href="#_ftn37" name="_ftnref37"><sup>37</sup></a></p>
<p>Für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer ist der Verkehrswert individuell nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu schätzen.<a title="" href="#_ftn38" name="_ftnref38"><sup>38</sup></a> Dabei ist zu beachten, dass in der Schweiz ein Methodenpluralismus existiert: Dem Immobilienbewerter stehen verschiedene Verkehrswertmethoden zur Verfügung<a title="" href="#_ftn39" name="_ftnref39"><sup>39</sup></a>. Je nach Objektart existieren jedoch geeignetere und weniger geeignetere Bewertungsmethoden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.</p>
<h3>5.1 Vergleichswertmethode (Absoluter Landwert)</h3>
<p>Bei der Vergleichswertmethode (auch Preisvergleichsmethode genannt) wird der Verkehrswert basierend auf zeitnahen Kaufpreisen von getätigten Immobilientransaktionen vergleichbarer Grundstücke ermittelt.<a title="" href="#_ftn40" name="_ftnref40"><sup>40</sup></a> Die Vergleichswertmethode weist den absoluten Landwert aus: Der Wert, welcher auf dem Markt durch Freihandverkauf erzielt worden ist bzw. voraussichtlich erzielt werden kann (Preis pro Quadratmeter Land).<a title="" href="#_ftn41" name="_ftnref41"><sup>41</sup></a></p>
<p>Historisch gesehen wird die Vergleichswertmethode in der Verwaltungspraxis und von den Gerichten deutlich favorisiert, da sie als weniger manipulierbar erscheint und am direktesten der Definition des Verkehrswerts folgt.<a title="" href="#_ftn42" name="_ftnref42"><sup>42</sup></a> Nach der bisherigen steuerrechtlichen Rechtsprechung soll die Vergleichswertmethode als Hauptmethode verwendet werden, während andere Schätzungsmethoden nur dann subsidiär herangezogen werden sollen, wenn die Vergleichswertmethode im konkreten Fall versagt.<a title="" href="#_ftn43" name="_ftnref43"><sup>43</sup></a></p>
<p>Die bislang von den Gerichten angewandte Vergleichswertmethode wird zwar – auch mit Hilfe von Zu- und Abschlägen – für die Berechnung des Verkehrswerts eines Landanteils weiterhin verwendet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob andere Verkehrswertmethoden dafür nicht besser geeignet sind. Basierend auf dem ökonomisch nachvollziehbaren Gedanken, dass das Land letztlich nur so viel Wert aufweist, wie es an wirtschaftlicher Nutzung zulässt, sind auch die Verkehrswertmethoden zum relativen Land- und Gebäudewert in Betracht zu ziehen<a title="" href="#_ftn44" name="_ftnref44"><sup>44</sup></a>. Als Beispiel ist die Begründung von Stockwerkeigentum zu erwähnen, die zu einem grossen Wertsprung führen kann. Die neuen Lageklassentabellen, die nachfolgend ebenfalls vorgestellt werden, bilden diesen Wertsprung anhand eines Zuschlags von 5 % (2019/2020) respektive 13 % (2024/2025) auf einfache Weise ab. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Doppelvertragsstrukturen nicht «nacktes»<a title="" href="#_ftn45" name="_ftnref45"><sup>45</sup></a>, sondernd «entwickeltes» Land veräussert wird: Die absolute Vergleichsmethode berücksichtigt nicht, dass ein Land mit baufähigem oder gar realisiertem Projekt einen bedeutend höheren Marktwert aufweist, als «nacktes» Land. Diesem Umstand kann denn auch nicht mit einer simplen Aufrechnung (bspw. der Projektkosten) begegnet werden, da die Wertsteigerung ein Vielfaches der investierten Aufwendungen ausmachen kann.</p>
<h3>5.2 Relativer Landwert</h3>
<p>Der relative Landwert hängt von der Nutzung des Grundstücks, dem darauf erstellten Bauwerk sowie der Standortqualität ab.<a title="" href="#_ftn46" name="_ftnref46"><sup>46</sup></a> Er wird in Relation zum gesamten Verkehrswert einer bereits bestehenden Immobilie oder in Relation zum potenziellen Ertragswert eines geplanten Projektes ermittelt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass mit der Grundstückgewinnsteuer der unverdiente Wertzuwachs besteuert werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers (in der nachfolgenden Grafik in <a>schwarz </a>eingezeichnet, in Geldeinheiten), d.h. durch Arbeit oder Kapital geschaffen wurde.<a title="" href="#_ftn47" name="_ftnref47"><sup>47</sup></a> In der Immobilienökonomie spricht man von der Nettowertschöpfung: Die verschiedenen Phasen der Projektentwicklung führen zu Wertsprüngen, die abseits der Investitionen erzielt werden können.<a title="" href="#_ftn48" name="_ftnref48"><sup>48</sup></a> Die grössten Wertsprünge (in der <a>nachfolgenden </a>Grafik <a>blau </a>eingezeichnet) ergeben sich in der Praxis zu Beginn eines Projektes, bei der Erschliessung und der Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung.<a title="" href="#_ftn49" name="_ftnref49"><sup>49</sup></a></p>
<p>Platzhalter Grafik 3</p>
<p>Im relativen Landwert kommt zum Ausdruck, dass der Landwert von der erzielbaren Rendite auf dem Land abhängt. Kann die Landeigentümerin ein Näherbaurecht aushandeln oder mehrere Parzellen erwerben, die zusammengelegt werden können, kann aufgrund der herrschenden Bauverordnung mehr verkaufbare Wohnfläche erstellt werden. Dieser Zugewinn aufgrund diverser Massnahmen abzüglich der dafür notwendigen Aufwendungen ist von der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen, da die Bebaubarkeit untrennbar mit dem Landbesitz zusammenhängt. Folglich sind die nachfolgend vorgestellten Verkehrswertmethoden (Residualwert- und Lageklassenmethode, wobei es sich bei der letzteren um eine Hilfsmethode handelt) in Übereinstimmung mit der Dogmatik der Grundstückgewinnsteuer (Erfassung des unverdienten Wertzuwachses) und dem Drittvergleichsgrundsatz gegenüber der absoluten Vergleichswertmethode klarerweise zu bevorzugen.</p>
<h4>5.2.1 Residualwertmethode</h4>
<p>Die Residualwertmethode stellt ein Landbewertungsmodell dar, welches in der Regel bei Fehlen geeigneter Vergleichswerte sowie als Basis für Investitionsentscheide verwendet wird.<a title="" href="#_ftn50" name="_ftnref50"><sup>50</sup></a> Mittels dieser Methode kann ein Investor, unter Berücksichtigung seiner Zielgewinne, berechnen, welcher Preis er für das Grundstück unter Berücksichtigung des grossen Nachfrageüberschusses maximal bezahlen könnte. Die Berechnung für ein geplantes Bauprojekt stellt sich folgendermassen dar:</p>
<p>Platzhalter Grafik 4 / Tabelle</p>
<p>Die Rechtsprechung hat sich gegenüber der Residualwertmethode kritisch geäussert, steht ihr aber auch nicht völlig ablehnend gegenüber.<a title="" href="#_ftn51" name="_ftnref51"><sup>51</sup></a> Das Bundesgericht erachtete die Anwendung der Residualwertmethode namentlich bei Objekten als naheliegend, die im Zeitpunkt der Bewertung keine Nachhaltigkeit mehr aufweisen und aus baulichen oder wirtschaftlichen Gründen umfassende Investitionen verlangen, also für Liegenschaften, bei denen die Nachhaltigkeit des Ertrags nur mittels Umbau- oder Renovationsmassnahmen sichergestellt werden kann.<a title="" href="#_ftn52" name="_ftnref52"><sup>52</sup></a> Die Kritik an der Residualwertmethode rührt insbesondere daher, dass für die Berechnung auf einen hypothetischen Ertragswert und auf durchschnittliche Baukosten abgestellt wird. Dabei können kleinste Veränderungen in den Annahmen zu starken Schwankungen beim resultierenden Landwert führen. Zudem richtet sich der Wert des Grundstücks bei diesem Denkansatz nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Grundstückkäufers.<a title="" href="#_ftn53" name="_ftnref53"><sup>53</sup></a></p>
<p>Würde für die Berechnung anstelle von Annahmen auf effektive Zahlen abgestellt (effektiver Verkaufserlös, effektive Baukosten und tatsächliche Gewinnmarge), würde die Berechnung dem Residualgewinnmodell nach Harbeke/Hug/Scherrer (siehe Kapitel 4) sehr nahekommen. Für die vorliegende Frage, wie der Verkehrswert eines Landanteils überprüft werden soll, wenn der Verkaufserlös in einen Landanteil und den Werkpreis aufgesplittet wurde, scheint die Residualwertmethode deshalb eine gut geeignete Verkehrswertmethode zu sein. Die Berechnung nach der Residualwertmethode könnte beispielsweise vor der Vermarktung der Objekte durchgeführt werden, um basierend darauf den Preis für den Landanteil und den Werkpreis für die öffentliche Beurkundung der Kaufverträge zu bestimmen.</p>
<p>Da für die Erstellung und Überprüfung der Residualwertberechnung jedoch fundierte Marktkenntnisse erforderlich sind, wurde sie in der Einschätzungspraxis bislang selten verwendet. Sind die effektiven Zahlen hingegen bekannt, können diese für eine simple Residualwertberechnung zur Plausibilisierung des Landwerts verwendet werden. </p>
<h4>5.2.2 Lageklassenmethode</h4>
<p>Die Lageklassenmethode ist eine Hilfsmethode, die einen (bereits bekannten oder mittels einer anderen Verkehrswertmethode ermittelten) Verkehrswert in seinen relativen Land- und relativen Gebäudewert unterteilen kann. Sie ist bei Immobilienbewertern weit verbreitet und in der Gerichtspraxis mit Einschränkungen anerkannt; bisher ist sie jedoch bei der Einschätzung der Grundstückgewinnsteuer selten in Erscheinung getreten.<a title="" href="#_ftn54" name="_ftnref54"><sup>54</sup></a></p>
<p>Die Lageklassenmethode wurde 1958 von Wolfgang Naegeli entwickelt.<a title="" href="#_ftn55" name="_ftnref55"><sup>55</sup></a> Er analysierte rund 200 Verkehrswertschätzungen über einen Zeitraum von 83 Jahren hinweg, mit Immobilien unterschiedlicher Art. Da die ursprünglich entwickelte Lageklassenmethode nach Ansicht des Schweizer Immobilienschätzer-Verbands (SIV) der aktuellen Landpreissituation jedoch nicht mehr gerecht wird, hat er in Zusammenarbeit mit dem Beratungs- und Forschungsunternehmen Fahrländer Partner Raumentwicklung Lageklassentabellen für die Jahre 2019/2020 und 2024/2025 herausgegeben.<a title="" href="#_ftn56" name="_ftnref56"><sup>56</sup></a> Während die alte Lageklassenmethode noch von einem maximalen Landanteil von 50 % ausging,<a title="" href="#_ftn57" name="_ftnref57"><sup>57</sup></a> beträgt der maximal mögliche Landanteil in der Stadt Zürich bei Wohnnutzung nach den neuen Lageklassentabellen bereits 75.5 %.<a title="" href="#_ftn58" name="_ftnref58"><sup>58</sup></a> Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass die Verkaufspreise stärker angestiegen sind als die Baukosten. </p>
<p>Der SIV kritisiert insbesondere, dass die alte Lageklassenmethode auf einem fix definierten Lageklassefaktor (Bruttozinssatz) von 6.25 %, multipliziert mit der jeweiligen Lageklassennote, basiert.<a title="" href="#_ftn59" name="_ftnref59"><sup>59</sup></a> Die Landwertanteile der neuen Lageklassentabellen werden hingegen mittels transaktionsbasierten Residualwertberechnungen hergeleitet. Wie bereits ausgeführt, erscheinen Residualwertberechnungen wiederum für die Bewertung von Landanteilen als geeignet.</p>
<p>Der Nachteil der Lageklassentabellen besteht erstens darin, dass sie bei starken Preisanstiegen schnell an Aktualität verlieren – zwischen den beiden letzten Tabellen sind gut 5 Jahre vergangen und in dieser Zeit haben die Landpreise jedes Jahr stark an Wert zugelegt. Im Weiteren pauschalieren sie allenfalls zu stark, so dass sie Spezialfälle nicht abbilden können. Bei überdurchschnittlich hohen Bau-kosten kann der berechnete Landanteil zu hoch ausfallen, bei ausbedungenen Grunddienstbarkeiten zu Gunsten der Landeigentümerin oder der Möglichkeit einer Arealüberbauung zu tief.</p>
<p>In der Folge stellt sich bei Anwendung der Lageklassentabellen 2019/2020 und 2024/2025 die Frage, auf welche Tabellen abgestellt werden soll. Grundsätzlich ist es in der Schätzertheorie verpönt, auf einen zukünftigen Wert abzustellen, da dieser im Moment der Transaktion noch gar nicht bekannt war. Anderseits führt das Abstellen auf die ältere Tabelle bei steigenden Landpreisen dazu, dass ein zu tiefer Wert resultieren könnte. Für die Berechnung des Landanteils wäre es somit möglich, auf die aktuellere Tabelle abzustellen und dadurch die Tendenz, die sich bereits abzeichnet, heranzuziehen. Gleichzeitig kann das Resultat mittels Residualgewinnmodell (insbesondere der resultierenden Bruttomarge bei der Werkerstellerin) zusätzlich plausibilisiert werden.</p>
<p>Zu beachten ist dabei, dass zwar der Bewertungsstichtag bei bestehenden Bauten in der Regel dem Handänderungsdatum entspricht, dies jedoch bei neu gebauten Stockwerkeinheiten nicht der Fall ist. Bei diesen findet der Verkauf auf dem freien Markt oftmals ein bis zwei Jahre vor der Handänderung statt, so dass auch das Beurkundungsdatum als Bewertungsstichtag in Frage kommt.</p>
<h3>5.3 Praxis des Steueramts der Stadt Zürich</h3>
<p>Gemäss der bisher ergangenen Rechtsprechung gilt die Vergleichswertmethode für Grundsteuerzwecke zwar weiterhin als Hauptmethode. Für die Bewertung eines entwickelten Landanteils stösst sie jedoch an ihre Grenzen, da der Verkehrswert eines solchen Landanteils mit seiner realisierten Bebaubarkeit, Nutzung und Rendite zusammenhängt.</p>
<p>Für die Bewertung eines Landanteils erachten die Autoren deshalb auch die Residualwertmethode und die neuen Lageklassentabellen des SIV als valable Methoden; das Steueramt der Stadt Zürich hat diese beiden Verkehrswertmethoden in einigen Fällen bereits angewendet. Aus Sicht der Verwaltung sind insbesondere die Lageklassentabellen des SIV interessant, die sich besser für ein Massengeschäft eignen. Es ist diesbezüglich auch zu betonen, dass mit den neuen Lageklassentabellen 2019/2020 und 2024/2025 ein signifikanter Teil der aus der Schätzerlehre geäusserten Kritik umgesetzt und hiermit ein praktikables Instrument geschaffen wurde. Gerichtlich wurde die Anwendung der Residualwertmethode und der Lageklassentabellen für die Bewertung eines Landanteils (im Rahmen der vorliegenden Konstellation der Aufsplittung zwischen Land und Werk) jedoch noch nicht überprüft.</p>
<h2>6. Fazit</h2>
<p>Zusammenfassend lässt sich demzufolge sagen, dass durch die Bewertung des Landanteils bei gleichzeitiger Prüfung der an die verbundenen Unternehmen bezahlten Vergütungen / Eigenhonorare bzw. der den verbundenen Unternehmen zugewiesenen Margen eine Gewinnallokation entstehen soll, die dem Drittvergleich standhält und somit den reellen unverdienten Wertzuwachs auf dem Land widerspiegelt. Um diese Herausforderung zu meistern, empfiehlt es sich, nebst dem absoluten Landwert auch den relativen Landwert zu prüfen. Die Prüfung der Eigenhonorare und Margen der Werkerstellerin (und allfälliger weiterer Unternehmen) setzt wiederum voraus, dass dem Steueramt im Rahmen der Mitwirkungspflicht die von den Unternehmen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Mittel offengelegt werden.</p>
<p>Aufgrund der dargestellten Preisentwicklung können die in der Praxis oftmals verwendeten pauschalen Zuschläge auf dem Landwert – meistens ohne substantiierte Begründung – somit in den seltensten Fällen den unverdienten Wertzuwachs abbilden und widersprechen damit den Erwägungen des BundesBundesgerichts, wonach der Landanteil dem Verkehrswert zu entsprechen hat.<a title="" href="#_ftn60" name="_ftnref60"><sup>60</sup></a></p></article>
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