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<article class="rz"><h2>1. Übersicht</h2>
<p>Telearbeit im Sinne von Arbeit, die von einer arbeitnehmenden Person mittels telekommunikationsgestützter Verbindung zum Arbeitgeber ausserhalb dessen Räumlichkeiten geleistet wird, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die während der Pandemie obrigkeitlich verordnete Homeoffice-Arbeit hat der Telearbeit und der damit verbundenen Flexibilisierung der Arbeit zusätzlichen Schub verliehen. Auch nach der Pandemie bleibt Homeoffice in vielen Bereichen stark verbreitet. Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schätzen die neue Flexibilität und möchten nicht mehr darauf verzichten. Das trifft auch auf die zahlreichen Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu, die von einem Schweizer Unternehmen angestellt sind und ihren üblichen Arbeitsort in der Schweiz haben.</p>
<p>Homeoffice und generell Telearbeit kann aber in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen aufwerfen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist vor allem an die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen, den Gesundheitsschutz, Persönlichkeits- und Datenschutz, Arbeitnehmerüberwachung, Weisungsrecht des Arbeitgebers, Haftungsfragen sowie an Fragen rund um die Bereitstellung von Einrichtung und Arbeitsgeräten und Auslagenersatz zu denken. Sozialversicherungsrechtliche Fragen sind insbesondere im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Konstellationen von Interesse.</p>
<p>Der nachfolgende Beitrag fokussiert auf sozialversicherungsrechtliche Fragen. Nicht behandelt werden steuerrechtliche Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Begründung einer Betriebsstätte. Hierzu wird auf die einschlägigen Beiträge in dieser Ausgabe verwiesen.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup> </p>
<h2>2. Koordination des anwendbaren Sozialversicherungsrechts</h2>
<p>Nachfolgend werden verschiedene Konstellationen von Homeoffice aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive beleuchtet; zunächst die grundsätzlich unproblematische, rein inländische Konstellation und anschliessend grenzüberschreitende Konstellationen.</p>
<h3>2.1 In der Schweiz von zu Hause aus arbeiten für eine Arbeitgeberin in der Schweiz</h3>
<p>Gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de#art_1_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)</a><strong><u> </u></strong>sind natürliche Personen, die in der Schweiz arbeiten oder hier ihren Wohnsitz haben, obligatorisch in der AHV versichert. Die Versicherungsunterstellung gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/de" target="_blank" rel="noopener">AHVG</a> wirkt sich auf die Beitragspflicht und die Versicherteneigenschaft in der Invaliden- und der Erwerbsausfallversicherung aus. Sie bildet zudem Ausgangspunkt für die Arbeitslosen- und Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit führt der Wohnsitz in der Schweiz zur Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenversicherung.</p>
<p>Übt eine in einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Person ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise im Homeoffice in der Schweiz für eine Arbeitgeberin in der Schweiz aus, hat das im Prinzip keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungs- respektive Beitragspflicht.</p>
<p>Nicht beitrags-, aber leistungsseitig ist allerdings in Bezug auf die Unfallversicherung zu beachten, dass bei Ausübung der Erwerbstätigkeit in den privaten Räumlichkeiten die Abgrenzung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfall mitunter Probleme bereiten kann. Als Berufsunfälle gelten gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)</a> Unfälle, die der versicherten Person bei Arbeiten zustossen, die sie auf Anordnung der Arbeitgeberin oder in deren Interesse ausführt. Ebenfalls als Berufsunfälle qualifizieren solche, die sich während Pausen und vor und nach der Arbeit ereignen, wenn die versicherte Person sich befugterweise auf der Arbeitsstätte aufhält.</p>
<p>Da im Homeoffice die Arbeitsstätte gleichzeitig ein privater Raum ist und Arbeitszeit, Pausen, Arbeitsbeginn, -ende und -unterbrüche fliessend sind, kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen. Zudem ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die weniger als acht Stunden die Woche für eine Arbeitgeberin tätig sind, für Nichtberufsunfälle keinen Versicherungsschutz geniessen. Im – gegebenenfalls strittigen – Leistungsfall müssen schwer beweisbare Abgrenzungsfragen beantwortet werden. </p>
<h3>2.2 Im Ausland von zu Hause aus arbeiten für eine Arbeitgeberin in der Schweiz</h3>
<p>Unternehmen mit Sitz in der Schweiz können Personen mit Wohnsitz im Ausland beschäftigen. In vielen Fällen handelt es sich um Grenzgänger. Denkbar – und während der Pandemie sehr oft vorgekommen – ist, dass solche Personen teilweise oder vollständig von zuhause aus arbeiten können.</p>
<h4>2.2.1 Im EU-internationalen Verhältnis</h4>
<p>Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (EU-internationales Verhältnis) sind zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die auch für die Schweiz anwendbaren Verordnungen <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de" target="_blank" rel="noopener">(EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung, VO 883/2004)</a><sup><a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/356/de" target="_blank" rel="noopener">Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung, VO 987/2009)</a><sup><a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3">03</a></sup> zur Koordinierung der sozialen Sicherheit anwendbar. Dem EU-Koordinationssystem liegt das Prinzip zugrunde, dass eine Person ausschliesslich in einem Land sozialversicherungsrechtlich unterstellt ist. Welches das ist, bestimmt sich nach den Regeln der beiden Verordnungen. Massgebend ist, in welchem Land die Tätigkeit ausgeübt wird. Es gilt das sogenannte Beschäftigungslandprinzip.</p>
<p>Übt eine Person lediglich in einem Mitgliedstaat bzw. der Schweiz eine Beschäftigung aus, ist das Sozialversicherungsrecht dieses Landes anwendbar. Das trifft auch auf Grenzgängerinnen zu. Eine Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber arbeitet, ist dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt. </p>
<p>Übt eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Schweiz eine Tätigkeit aus, kommen die Regeln von <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de#art_13" target="_blank" rel="noopener">Art. 13 der Grundverordnung</a> (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de#art_13" target="_blank" rel="noopener">Art. 13 Abs. 1 lit. a VO 883/2004</a> i.V.m. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/356/de#art_14" target="_blank" rel="noopener">Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009</a>) zur Anwendung. Dabei unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort eine Beschäftigung im Umfang von 25% oder mehr ausübt, wobei für die Beurteilung die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt herangezogen werden.</p>
<p>Diese Regeln führen dazu, dass eine Grenzgängerin, die im Durchschnitt 1¼ Tage pro Woche oder mehr von ihrem im Ausland gelegenen Homeoffice für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeitet, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaates untersteht. In einem solchen Fall hätte sich die Schweizer Arbeitgeberin für diese Person bei den ausländischen Sozialversicherungsbehörden zu registrieren und die nach der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.</p>
<p>Gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/356/de#art_21" target="_blank" rel="noopener">Art. 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung</a><sup><a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup> kann in einem solchen Fall der Schweizer Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin vereinbaren, dass diese die Pflicht zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) stellt hierzu eine <a href="https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6912/download" target="_blank" rel="noopener">Modell-Vereinbarung</a> zur Verfügung.<sup><a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup></p>
<h4>2.2.2 Sonderfall bei selbständiger Erwerbstätigkeit im einen und unselbständiger Erwerbstätigkeit im anderen Staat</h4>
<p>Wird in einem Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit, im anderen jedoch eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt, führt das gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/323/de#art_13" target="_blank" rel="noopener">Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004</a> zur Anwendung des Sozialversicherungsrecht jenes Staates, in dem die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ungeachtet des Umfangs der jeweils ausgeübten Tätigkeit.</p>
<p>Diese Koordinationsregel sollte insbesondere im Verhältnis zu Deutschland im Auge behalten werden, kann aber auch bezüglich anderen EU-Mitgliedstaaten beachtenswert sein. In der Praxis sind immer wieder Fälle anzutreffen, in denen beispielsweise eine Gesellschafterin einer deutschen GmbH oder einer Gmbh & Co. KG mit Wohnsitz in Deutschland als Organ einer schweizerischen Gesellschaft im kantonalen Handelsregister eingetragen ist. Die Stellung als Gesellschafterin wird in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die im Handelsregister in der Schweiz für eine Schweizer Gesellschaft eingetragene Organstellung gilt nach Schweizer Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit, ungeachtet ob überhaupt eine Vergütung bezahlt und wo die mit der Organstellung verbundene Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Qualifikation der Tätigkeiten hat die Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht zur Folge, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafterin die Tätigkeit für die schweizerische Gesellschaft, für die sie als Organ amtet, zuhause ausübt. Aus Sicht der in Deutschland wohnhaften Gesellschafterin führt das zur unangenehmen Konsequenz, dass das gesamte in der deutschen GmbH oder GmbH & Co. KG erzielte Erwerbseinkommen der schweizerischen Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegt.</p>
<h4>2.2.3 Vorübergehende flexible Anwendung der europäischen Zuständigkeitsregeln</h4>
<p>Während der Covid-Pandemie haben zahlreiche Staaten, unter anderem die Schweiz, die Homeoffice-Arbeit vorübergehend zur Pflicht erklärt. Bei einer konsequenten Anwendung der unter Ziffer 2.2.1 beschriebenen Zuständigkeitsregeln hätte das einen Wechsel der Versicherungsunterstellung bei Grenzgängern bedeutet. Vorübergehend wurden daher die Zuständigkeitsregeln flexibel gehandhabt. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit physisch nicht in der Schweiz ausüben kann, sondern ihre Arbeitsleistung in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat erbringt.<sup><a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup> Dieser flexible Ansatz wurde mehrmals verlängert und sollte am 30. Juni 2022 auslaufen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich nun darauf verständigt, die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.<sup><a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup> Damit ändert sich für Grenzgänger und ihre Schweizer Arbeitgeberinnen bei den Sozialversicherungen vorerst nichts.</p>
<p>Ab dem 1. Juli 2023 sollen die Unterstellungsregeln so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.<sup><a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup> Die konkrete Umsetzung wird im Laufe der nächsten Monate auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten vorbereitet. Weitere Informationen hierzu will das BSV zu gegebener Zeit auf der entsprechenden <a href="https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html" target="_blank" rel="noopener">Webseite</a> veröffentlichen.</p>
<h4>2.2.4 Im Verhältnis zu Drittstaaten</h4>
<p>Im internationalen Verhältnis zu Drittstaaten ist zu unterscheiden zwischen Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Vertragsstaaten), und solchen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (Nichtvertragsstaaten). Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten, beispielsweise Australien, Brasilien, Japan, Israel etc. bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Das BSV stellt eine <a href="https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download" target="_blank" rel="noopener">Liste der bestehenden Sozialversicherungsabkommen</a> auf seiner Website zur Verfügung.<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup></p>
<p>Für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung ist das jeweils anwendbare Abkommen zu konsultieren. Generell lässt sich in Bezug auf die Vertragsstaaten aber anmerken, dass es – anders als im EU-internationalen Verhältnis – je nach Situation zu einer Doppelunterstellung kommen kann. Das heisst, dass in der Schweiz erzieltes Einkommen in der Schweiz und im Vertragsstaat erzieltes Einkommen aber im Vertragsstaat beitragspflichtig ist. Während der Pandemie änderte sich auch in Bezug auf Vertragsstaaten die Versicherungsunterstellung von betroffenen Personen nicht, wenn diese pandemiebedingt vorübergehend ihre Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen konnten.<a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10"><sup>10</sup></a></p>
<p>Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gilt ausschliesslich das jeweils anwendbare nationale Recht. Es kann daher regelmässig zu Doppelunterstellungen kommen. Gemäss BSV wurde aber auch in Bezug zu Nichtvertragsstaaten die AHV-Versicherteneigenschaft von Personen, die üblicherweise in der Schweiz arbeiten, aber pandemiebedingt ihre Tätigkeit vorübergehend von ihrem Wohnsitzstaat erbrachten, nicht geändert.<sup><a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11">11</a></sup> Wie lange indes dieses Sonderregime anhalten wird, ist derzeit nicht abzuschätzen und muss an dieser Stelle offenbleiben. </p>
<h3>2.3 In der Schweiz von zu Hause aus arbeiten für einen Arbeitgeber im Ausland</h3>
<p>In dieser Konstellation gelten die unter Ziffer 2.2 dargelegten Bestimmungen vice versa. Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die für einen Arbeitgeber im Ausland tätig ist, ist im Grundsatz dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Im EU-internationalen Verhältnis untersteht sie allerdings dem ausländischen Sozialversicherungsrecht, wenn Sie in der Schweiz weniger als 25% tätig ist.</p>
<p>Ein Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU ohne eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in der Schweiz kann folglich in der Schweiz sozialversicherungsbeitragspflichtig werden, wenn er Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die in der Schweiz Wohnsitz haben und 25% oder mehr ihrer Tätigkeit an ihrem Wohnsitz ausüben. Selbstverständlich steht dem Arbeitgeber auch in diesem Fall die Möglichkeit offen, eine Vereinbarung gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/356/de#art_21" target="_blank" rel="noopener">Art. 21 Abs. 2 VO 987/2009</a> abzuschliessen.<sup><a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup></p>
<p>Auch wenn eine Arbeitgeberin mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ohne Niederlassung in der Schweiz beitragspflichtig werden kann, heisst das nicht, dass ihr in der Schweiz an seinem Wohnsitz tätiger Arbeitnehmer einschränkungslos Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen beziehen kann. So hat das <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-V-225%3Ade&lang=de&zoom=&type=show_document" target="_blank" rel="noopener">Bundesgericht mit Urteil vom 15. April 2021</a><a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13"><u><sup>13</sup></u></a><u> </u>entschieden, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht, wenn es an einem Betriebssitz in der Schweiz fehlt.<a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14"><sup>14</sup></a></p>
<h2>3. Fazit</h2>
<p>Erwerbstätigkeit im Homeoffice kann besonders in grenzüberschreitenden Verhältnissen zu unerwünschten Auswirkungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht führen. Aber auch auf der Leistungsseite sind Überraschungen nicht ausgeschlossen. In der Praxis ist zu empfehlen, die konkrete Situation vorab zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen zu treffen, um unerwartete Auswirkungen zu vermeiden.</p></article>
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