Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein
Tamara Bosch
Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Damit wurde die Motion 19.3702 vom Ständerat Erich Ettlin umgesetzt.
Voraussetzung ist, dass sowohl im Jahr des Einkaufes als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden, die Beiträge zur Säule 3a berechtigt sind. Weiter muss im Einkaufsjahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet worden sein. Der nachträgliche Einkauf pro Jahr ist auf die Höhe der kleinen Säule (z.B. 2025 max. CHF 7’258) beschränkt.
Beitragslücken die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.
Die Medienmitteilung vom 6. November 2024 ist hier abrufbar.