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René Matteotti

Philipp Betschart

Aktuelle Fälle zum interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht (2023)

Workshop zum interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht von René Matteotti und Philipp Betschart anlässlich des ISIS-Seminars «Unternehmenssteuerrecht 2023» vom 19./20. Juni 2023.

06/2023
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keine
Der vollständige Seminarordner kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Primärberichtigung als Revisionsgrund bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern (BGer 14.4.2022, 2C_597/2019)

Sachverhalt

Die Steuerverwaltung des Kantons T veranlagte die B AG mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 256‘000 (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer), indem sie den deklarierten Reingewinn von CHF 59‘000 um CHF 189‘000 erhöhte. Sie rechnete den Betrag von CHF 189‘000 für die „Abschreibung eines Nonvaleurs“ hinzu, da es der B AG nicht gelang die Investitionskosten „Malerarbeiten“, welche von der A AG in Rechnung gestellt wurden, in der Höhe von CHF 204‘000 nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons T mit Entscheid vom 7. Februar 2017 und das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2019 schützten die Vorgehensweise der Steuerverwaltung.

Das Steueramt des Kantons Z veranlagte die AG am 23. Februar 2016 der A AG  für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern 2014. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Am 12. Juni 2017 reichte die A AG ein Revisionsbegehren ein und begründete es damit, dass bei der B AG eine Rechnung der A AG als Nonvaleur qualifiziert worden sei. Daraus folge, dass die Zahlung der B AG bei der A AG als verdeckte Kapitaleinlage zu behandeln sei. Das Steueramt des Kantons Z wies das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, dass keine neuen Tatsachen seitens der A AG geltend gemacht wurden, sondern dass sie sich auf eine rechtliche Würdigung einer anderen Instanz bezog.

Frage

Hat die A AG Anspruch auf Revision der Veranlagung vom 23. Februar 2016 betreffend direkte Bundessteuer?

Fall 2: Optimierte deutsche Personengesellschaft

Sachverhalt

D, mit Wohnsitz in Zürich, ist zusammen mit seinen drei in Deutschland ansässigen Geschwistern beschränkt haftender Gesellschafter der nach deutschem Recht errichteten D GmbH & Co KG.

Die Tätigkeit der D GmbH & Co KG besteht ausschliesslich in der Verwaltung des von D und seinen Geschwistern geerbten Familienvermögens (Wertschriften, keine Immobilien). Die Gesellschaft verfügt über kein eigenes Personal und keine Büroräumlichkeiten.

Die Gesellschaft hat gemäss § 1a des deutschen Körperschaftssteuergesetzes die Option zur Körperschaftsbesteuerung gewählt. In Deutschland wird sie somit wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter werden wie Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft besteuert.

Fragen

  • Wie ist die Beteiligung von D an der D GmbH & Co KG nach internem schweizerischen Recht steuerlich zu behandeln?
  • Ergeben sich aus dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen Einschränkungen der Besteuerung nach internem Recht?
  • Welche Steuerfolgen ergeben sich nach internem Recht, wenn die D GmbH & Co KG eine Ausschüttung vornimmt?
  • Wie ist die Ausschüttung gemäss dem anwendbaren DBA zu behandeln?
  • Welche Folgen ergeben sich nach internem Recht, wenn die D GmbH & Co KG eine Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft hat und diese eine Dividende ausschüttet?
  • Inwiefern ändert das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Antwort zu Frage 5?

Fall 3: US LLC: Update aufgrund von StRG, 29.3.2022, 2 DB.2020.14

Sachverhalt

A und B wohnen mit den Kindern D (Jg. 2006), E (Jg. 2013) und F (Jg. 2015) in der eigenen Wohnung in G. A ist von Beruf «Banker» bzw. «Bankangestellter» und ist zu 100% bei der Bank H in der Stadt Z beschäftigt und erhält einen Nettolohn von CHF 275'000. B ist US-amerikanische Staatsbürgerin und gründete in den Jahren 2013-2016 fünf Limited Liability Companies (LLCs), welche in den USA im Handelsregister eingetragen wurden. Vier von diesen fünf Gesellschaften kauften in den Jahren 2013-2016 in eigenem Namen 27 Liegenschaften in den Städten O und P im Bundesstaat I in den USA und vermieteten diese an Dritte (Privatpersonen).

Die konsolidierte Erfolgsrechnung und die Bilanz der fünf Gesellschaften sah am 31. Dezember 2016 wie folgt aus:

Tabellarische Darstellung Erfolgsrechnung und Bilanz

Der Ertrag stammte ausschliesslich aus den Mieteinahmen. Die Ausgaben enthielten Abschreibungen, Verwaltungskosten, Reisekosten wie auch Zinsen. Insgesamt waren fünf lokale Immobilienverwaltungsfirmen für die Buchhaltung zuständig, die dem Buchhalter V monatlich eine Abrechnung zustellten, welche Kosten und Erträge der jeweiligen Liegenschaften aufwiesen. Die Verbuchung wurde jeweils von der Firmeninhaberin B genehmigt.

Die fünf Firmen haften für jegliche Geschäfte und Verbindlichkeiten ausschliesslich selbst, was auch aus der Bezeichnung «limited liability» hervorgeht. Steuerrechtlich werden die LLCs in den USA transparent behandelt, auch wenn sie im Rahmen der Zivilrechtsordnung in eigenem Namen Verträge abschliessen oder Eigentum erwerben. Somit reichen sie keine eigene Steuererklärung ein und schulden auch keine Körperschaftssteuern.

B deklarierte und versteuerte die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit den 27 Liegenschaften in den USA in ihrer persönlichen Steuererklärung, so als ob die Firmen inexistent wären. B behauptete ferner, dass die LLCs ein Wahlrecht hatten, als eigenes Rechtssubjekt i.S. der steuerrechtlichen Qualifikation, aufzutreten. Davon hatten die LLCs aber keinen Gebrauch gemacht, sodass sie steuerrechtlich den Status «transparent» erhielten.

Das kantonale Steueramt veranlagte im Juli 2019 A und B für die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 232'000 (direkte Bundessteuer) und CHF 224'000 (Staats- und Gemeindesteuer), bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 0. Die Behörde rechnete den erlittenen Geschäftsverlust von CHF 13'000 auf, mit der Begründung, es würde sich bei den LLCs um eigenständige, mit der GmbH vergleichbare juristische Personen, handeln. Das heisst, dass nur deren Ausschüttung von der B zu versteuern wäre, sie aber die Verluste bzw. Schuldzinsen der LLCs nicht in Abzug bringen könnte.

Frage

Sind die LLCs als juristische Personen (GmbH) zu qualifizieren und ist der Abzug des Verlustes in der Höhe von CHF 13'000 zu gewähren?

Fall 4: Drittvergleich und Steuerumgehung bei Offshore-Gesellschaften BGer 16.12.2022, 2C_907/2022

Sachverhalt

Die steuerpflichtige A. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf und ist seit dem Jahr 1992 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck liegt in der Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen. B. ist Alleinaktionär und Vollzeitangestellter der A. AG sowie Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Gesellschaft D.

Die A. AG ist Alleinaktionärin der Holdinggesellschaft C. mit Sitz in Gibraltar, welche 60% des Kapitals der Gesellschaft D. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln hält. Ein Anteil von 25% an der Gesellschaft D. ist im Besitz der Gesellschaft E. aus Gibraltar, die wiederum zu 78,125% der Gesellschaft C gehört.

Die Gesellschaft D. ist ihrerseits mit 25% an der Gesellschaft H. auf den Bermudas beteiligt.  

D. verfügt auf den britischen Jungferninseln über keine betriebliche Infrastruktur, noch Personal oder sonstige Räumlichkeiten. Sie greift ausschliesslich auf externe Dienstleister zurück. Die Höhe der jährlichen Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft D. beläuft sich in den Streitjahren auf USD 5‘000. Sie erwirtschaftete mit ihren „hauseigenen“ Fonds und den der Gesellschaft H. anvertrauten Geldern, Gewinne in Höhe von USD 11‘638‘204.97 im Jahr 2007 und im Jahr 2008 USD 5‘8680451.20.

Die A. AG setzt im Verwaltungsrat der Gesellschaft D. ihren Aktionär, Geschäftsführer und Vollzeitangestellten B. ein, den sie allein bezahlt. B. sitzt zusammen mit G. (einem weiteren Aktionär der Gesellschaft D.) im Anlageausschuss, welcher die vom VR vorgeschlagenen strategischen Entscheidungen systematisch befolgt. Ebenso ist er Mitglied des Investitionsausschusses der Gesellschaft H. A. AG entrichtete dem B. ein Jahresgehalt von CHF 699‘999.60 im Jahr 2007 und CHF 600‘6810.15 im Jahr 2008.

Die Steuerverwaltung des Kantons Genfs rechnete der A. AG 79,53% des erwirtschafteten Gewinns der Gesellschaft D. zu, weil die A. AG auf eine Entschädigung für den von ihr an die Gesellschaft D. ausgeliehenen Mitarbeiter B. verzichtet hat.

Frage

Durfte die Steuerverwaltung des Kantons Genf die 79,53% der Gewinne der Gesellschaft D. mit Sitz auf den BVI bei der A AG aufrechnen? 

Fall 5: Interkantonale Aspekte der OECD-Mindeststeuer

Sachverhalt

Der M-Konzern ist ein multinationaler Konzern mit einem Jahresumsatz von CHF 2 Mia. In der Schweiz befinden sich die Konzernmuttergesellschaft MM mit Sitz im Kanton A und Betriebsstätten in den Kantonen B und C, sowie die Tochtergesellschaft MT mit Sitz im Kanton D.

Für die Steuerperiode 2024 weist der M-Konzern in der Schweiz die folgenden Zahlen aus:

Tabellarische Darstellung der Zahlen

Fragen

  • Wie berechnet sich die in der Schweiz geschuldete Ergänzungssteuer und wie wird die Ergänzungssteuer auf die beteiligten Kantone und den Bund verteilt?
  • Welche Behörde ist für Veranlagung der Ergänzungssteuer zuständig?
  • Welche Behörde ist für den Bezug und die Verteilung der Ergänzungssteuer zuständig?
  • Welche Rechtsmittel können von den betroffenen Konzerngesellschaften, dem Bund und den beteiligten Kantonen gegen die Veranlagung und die Verteilung ergriffen werden?

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