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Roger Rohner

Ralf Imstepf

Aktuelle mehrwertsteuerrechtliche Probleme (2019)

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 3./4. Juni 2019 mit dem Titel «Aktuelles zum Unternehmenssteuerrecht»

06/2019
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Vorsteuerabzug bei Abbruch- und Rückbauarbeiten sowie Bodensanierung

Sachverhalt

Die X AG ist mehrwertsteuerpflichtig und rechnet effektiv ab. Sie hat bislang eine Gewerbeliegenschaft in Zug optiert vermietet, welche sie selber erstellt hat.

Die Gewerbeliegenschaft soll nun abgebrochen werden und nach einer Bodensanierung eine Wohnliegenschaft erstellt werden.

Können die Vorsteuern auf den Abbruch- und Bodensanierungskosten von der X AG abgezogen werden?

Variante 1

Die X AG verkauft die Gewerbeliegenschaft an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG. Diese bricht nun die Liegenschaft nach dem Kauf ab, saniert den Boden und erstellt eine Wohn- liegenschaft.

Variante 2

Die X AG bricht die Gewerbeliegenschaft ab und verkauft nach einer Bodensanierung das Land an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche darauf eine Wohnliegenschaft erstellt.

Variante 3

Die X AG verkauft die Gewerbeliegenschaft mit Option an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche diese weiterhin optiert vermietet (die bestehenden Mietverträge werden durch die Y AG übernommen). Nach einem Jahr bricht die Y AG die Liegenschaft ab, saniert den Boden und erstellt eine Wohnliegenschaft.

Variante 4

Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft und neu will die X AG die Liegenschaft abbrechen, den Boden sanieren und eine Gewerbeliegenschaft erstellen, welche sie optiert vermietet.

Variante 5

Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft. Die X AG verkauft diese an die Y AG. Diese bricht nun die Liegenschaft nach dem Kauf ab, saniert den Boden und erstellt eine Gewerbeliegenschaft, welche sie optiert vermietet.

Variante 6

Bei der bislang vermieteten Liegenschaft handelt es sich um eine Wohnliegenschaft. Die X AG bricht die Liegenschaft ab und verkauft nach einer Bodensanierung das Land an die mehrwertsteuerpflichtige Y AG, welche darauf eine Gewerbeliegenschaft erstellt, die sie optiert vermietet.

Variante 7

Die X AG möchte die Räumlichkeiten der Gewerbeliegenschaft neu als Lofts vermieten. Das Gebäude bleibt so bestehen, es werden nur einige bauliche Massnahmen innerhalb der Räumlichkeiten vorgenommen (die entsprechenden Baugesuche liegen vor).

Können die Vorsteuern auf diesen baulichen Massnahmen abgezogen werden?

Fall 2: Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen

Sachverhalt 1

Die in der Schweiz domizilierte Softwareunternehmung X. bietet der ausländischen Y.-Gesellschaft an, eine neue Software für ihre Spezialmaschinen zu entwickeln. Zudem werde sie die Software bei den drei Tochtergesellschaften der Y. – namentlich der Y1. AG (CH), der Y2. BV (NL) und der Y3 GmbH (D) – implementieren. Der Pauschalpreis für diese Entwicklung samt Implementierung soll EUR 3 Mio. betragen (interne Kalkulation: EUR 2.6 Mio. für Entwicklung; je EUR 0.1 Mio. für die Implementierung bei der Mutter- und den drei Tochtergesellschaften).

Sind die EUR 3 Mio. in der Schweiz zu versteuern?

Sachverhalt 2

Das Hotel Seeblick in Stein am Rhein (SH) bietet ein verlängertes Familienwochenende für vier Personen zum Pauschalpreis von CHF 2‘780 an. Im Arrangement enthalten sind:

  • Eine Übernachtung in der Family-Suite (inkl. Frühstück),
  • eine Busreise zum Rheinfall inkl. Nachtessen
  • eine Schifffahrt nach Bregenz (AUT) und zurück,
  • der Eintritt für die Bregenzer Festspiele;
  • zwei Übernachtungen in der Family-Suite (inkl. Frühstück) im Bregenzer Partnerhotel „Lakeview“ sowie
  • eine Stadtführung in Bregenz.

Gemäss interner Kalkulation des Hotels setzt sich der Pauschalpreis wie folgt zusammen:

  • Übernachtung inkl. Frühstück (Hotel Seeblick): CHF 700
  • Busfahrt inkl. Nachtessen: CHF 200
  • Schifffahrt: CHF 250
  • Eintritt in die Bregenzer Festspiele: CHF 590
  • Zwei Übernachtungen inkl. Frühstück (Hotel Lakeview): CHF 900  Stadtführung: CHF 140

Welche Leistungen (und zu welchem Satz) hat das Hotel Seeblick in der Schweiz zu versteuern (steueroptimalste Lösung)?

Sachverhalt 3

Taxiunternehmer Anton mit Sitz in Bregenz (AUT) bringt täglich mehrere Fahrgäste von Österreich an den Flughafen Zürich-Kloten. Der Anteil der in der Schweiz gefahrenen Kilometer beträgt im Verhältnis der gesamten gefahrenen Kilometer pro Auftrag jeweils weniger als 30%.

Kann Anton die 70/30%-Regel geltend machen?

Exkurs: Aufgrund der guten Auftragslage mietet sich Anton bei dem ebenfalls in Bregenz ansässigen Taxiunternehmer Franz ein Taxi samt Chauffeur zu.

Hat diese „Vermietung“ mehrwertsteuerliche Konsequenzen für Franz?

Fall 3: Optierung

Sachverhalt

Die Fachhochschule X,, ein Verein mit Sitz in Schaffhausen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, ist in der Schweiz MWST-registriert und rechnet effektiv ab. Die Fachhochschule ist im Bereich der Erwachsenenbildung tätig.

Für ihre Leistungen im Jahr 2018 hat die Fachhochschule keine MWST auf der Rechnung ausgewiesen und auch keine MWST abgerechnet.

Kann die Fachhochschule diese Leistungen nachträglich noch mit Option versteuern und die damit zusammenhängenden Vorsteuern geltend machen?

Variante 1

Die Fachhochschule X. hat im Jahr 2018 die MWST auf den Rechnungen ausgewiesen und auch abgerechnet.

Kann sie die Optierung nachträglich noch rückgängig machen?

Variante 2

Die Fachhochschule X. hat im Jahr 2018 die MWST auf den Rechnungen ausgewiesen, aber nicht abgerechnet.

Was sind die Folgen und kann sie die Optierung nachträglich noch rückgängig machen?

Variante 3

Die Fachhochschule X. hat im Jahr 2018 die MWST auf den Rechnungen nicht ausgewiesen, aber in der MWST-Abrechnung versteuert.

Was sind die Folgen und kann sie die Optierung nachträglich noch rückgängig machen?

Kann sie, falls sie die Optierung beibehalten möchte, die MWST auf den Rechnungen noch ausweisen?

Fall 4: Versandhandelsregelung

Sachverhalt 1

Der chinesische Internetversandhändler X. bietet seit 2015 über seine Internetplattform X.-Store Waren zu einem sehr tiefen Preis an (in der Regel liegt der Wert unter CHF 50). Die auf der Plattform bestellten Waren werden auf dem Postweg versandt. Der Umsatz von X. wuchs über die letzten Jahre ständig an. Es ist zu erwarten, dass der Umsatz von X. die CHF-100‘000-Schwelle während des Julis 2019 überschreitet.

Wie wurden bisher die Waren von X in der Schweiz mehrwertsteuerlich erfasst? Wird X im Jahr 2019 steuerpflichtig? Ab wann muss er sich ins Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen bei der ESTV eintragen lassen?

Sachverhalt 2

Ein inländischer, im MWST-Register eingetragener Grossverteiler Cogros bietet einen Fotoservice an. Lässt man seine Fotos bei ihm entwickeln, wird die Datei zum im Ausland domizilierten Fotoentwickler Picfun versandt, der die Bilder entwickelt und im Auftrag des Grossverteilers direkt der inländischen Kundschaft zustellt.

Wer wird vorliegend aufgrund der Versandlieferungen an die inländischen Kunden in Folge der Versandhandelsregelung mehrwertsteuerpflichtig? Mit welchen Konsequenzen?

Fall 5: Steuerpflicht ausländischer Unternehmen

Sachverhalt

Die Tax Consulting GmbH hat ihren Sitz in München. Sie ist im Bereich der Steuerberatung tätig. Sie erzielte bislang einen Jahresumsatz von CHF 1 Mio. von Kunden in D und CHF 0.5 Mio. von Kunden in A.

Neu hat sie Kunden aus der Schweiz, welche mehrwertsteuerpflichtig sind. Der Umsatz beträgt zu Beginn CHF 50'000 pro Jahr.

Wie sind die Umsätze in der Schweiz mehrwertsteuerlich abzurechnen?

Variante 1

Die Tax Consulting GmbH hat neu auch noch einen Privatkunden in der Schweiz, welchem sie Beratungsleistungen im Umfang von CHF 5'000 pro Jahr erbringt.

Variante 2

Die Tax Consulting GmbH veranstaltet einmal im Jahr einen Kundenevent in Zürich zum Thema «Neuerungen im Deutschen Steuerrecht». Der Eintritt ist gratis.

Variante 3

Die Tax Consulting GmbH veranstaltet einmal im Jahr einen Kundenevent in Zürich zum Thema «Neuerungen im Deutschen Steuerrecht». Die Eintritte betragen CHF 2'000.

Variante 4

Die Tax Consulting GmbH stellt ihren Kunden gegen eine geringfügige Gebühr von EUR 30 pro Jahr den Zugang zu ihrer Datenbank über die zusammengefassten Entscheide des EuGH zur Verfügung. Die Entgelte von Schweizer Kunden betragen pro Jahr EUR 120.

Variante 5

Die Tax Consulting GmbH erbringt ihre Leistungen an die Kunden in der Schweiz durch eine Betriebsstätte in Zürich.

Variante 6

Die Tax Consulting GmbH wird neben anderen ausländischen Schwestergesellschaften von der TC AG, einer Holdinggesellschaft mit Sitz in Zug, gehalten. Die TC AG verfügt über kein Personal. Sie erzielt lediglich Einkünfte aus den Dividenden der Tochtergesellschaften.

Variante 7

Nach dem ISIS-Seminar zum Unternehmenssteuerrecht 2019 benötigen Ralf Imstepf und Roger Rohner, beide wohnhaft in Zürich, dringend Urlaub. Sie buchen ein All Inclusive Hotelresort in Punta Cana (Dom. Rep.). Für die Benutzung des W-Lans während ihres Aufenthalts stellt ihnen das Hotel separat eine Rechnung über USD 20.

Fall 6: Leistungen unter eng verbundenen Personen

Sachverhalt 1

Die M. AG hält zwei Beteiligungen in der Höhe von je 30% am Aktienkapital der T1 AG und der T2 AG. Die T1 AG ist Eigentümerin eines IP-Rechts, dass sie unentgeltlich der M. AG und der T2 AG zur Nutzung zur Verfügung stellt.

Was sind die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen dieser Zurverfügungstellung?

Sachverhalt 2

Die A.-Stiftung bezweckt die Förderung der medizinisch-biologischen Forschung. Errichtet wurde die Stiftung von der Pharmaunternehmung A. AG. Die A. AG erbringt gegenüber der A.-Stiftung u.a. administrative Leistungen.

Müssen die Leistungen zum Drittpreis versteuert werden?

Sachverhalt 3

Grundsachverhalt: Schreiner S. ist Mitglied des Vereins V. Zur Erstellung eines Fussballhäuschens stellt die von ihm zu 100% beherrschte S. AG dem Verein unentgeltlich Holzlatten zur Verfügung.

Was sind die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen dieser Zurverfügungstellung?

Variante: Aufgrund der Holzlatten wird die S. AG im nächsten Matchheftchen lobend erwähnt.

Was sind die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen?

Sachverhalt 4

Die S. AG hat die Stiftung „Wohlfahrt S.“ errichtet. Sie erbringt sog. „Ermessensleistungen“ in der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge oder weitere Unterstützungsleistungen mit vergleichbarem Zweck (z.B. AHV- und sonstige Überbrückungsrenten, einmalige Todesfallleistungen, Leistungen bei Unfall) an die Arbeitnehmer und Rentner der S. AG in den in den Statuten festgelegten Fällen.

Die S. AG übernimmt kostenlos die administrativen Aufgaben der Stiftung. Was sind die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen?

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