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Robert Desax

Urs Christ

Aktuelle Steuerprobleme im Erbfall

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Fallbeispiele, Folien und ausführliche Lösungshinweise aus dem Workshop von Robert Desax und Urs Christ vom 28. Oktober 2025 anlässlich dem ISIS-Seminar «Unentgeltliche Vermögensübertragungen im Steuerrecht».

10/2025
Download:
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Neuerungen bei der interkantonalen Steuerausscheidung in  Erbfällen im Nachgang an den Entscheid 9C_102/2023 vom 2. November 2023 des Schweizerischen Bundesgerichts

1.1 Sachverhalt

Am 7. September 2022 starb Susanne Klein, wohnhaft gewesen in der Stadt Schaffhausen (SH). Als Alleinerben hinterliess sie ihr Patenkind Leo Gross. Weitere Personen wurden nicht begünstigt. Ihr Nachlass setzt sich wie folgt zusammen:

Aktiven
Wertschriften und Guthaben CHF 1'100’000

Einfamilienhaus in Fehraltorf (ZH) CHF 2'000’000

Passiven
Todesfallkosten pauschal CHF 12’000

Lebzeitige Schulden CHF 88’000

Beim Wert des Einfamilienhauses handelt es sich um den Verkehrswert (Marktwert) per Todestag. Der entsprechende Vermögenssteuerwert beläuft sich auf CHF 1'000'000. Der relevante Repartitionsfaktor des Kantons Zürich ist 115%.

1.2 Fragen

  • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer, die Leo Gross im Kanton Zürich nach bisheriger Praxis bezahlen muss?
  • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Leo Gross, die er im Kanton Zürich bezahlen muss, wenn der obengenannte Entscheid umgesetzt wird?

Fall 2: Vorzeitige und unentgeltliche Veräusserung einer Nach- bzw. Vorerbschaft durch den Vorerben an den Nacherben im            Anwendungsbereich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons Zürich

2.1 Sachverhalt

Am 1. September 2021 starb Peter Keller wohnhaft gewesen in Uster. Als Erbin hinterliess er seine Ehefrau Petra Keller. Sein Vermögen vermachte er mit Testament vom 1. Januar 2015 seiner Ehefrau als Vorerbin. Als Nacherben auf den Überrest setzte er nach deren Tod seinen Neffen Sven Becker ein. In seinem Testament formulierte er dies wie folgt:

«Mein Vermögen geht an meine Frau Petra. Nach ihrem Tod setze ich Sven Becker als Nacherben ein.»

Am 7. August 2024 überliess Petra Keller dem Nacherben Sven Becker CHF 1'000'000 aus der Vorerbschaft ihres verstorbenen Ehegatten. 

2.2 Fragen

  • Welches sind die erbschafts- und/oder schenkungssteuerrechtlichen Folgen dieser Transaktion für Sven Becker im Kanton Zürich?
  • Wozu hätten Sie Peter Keller geraten?

Fall 3: Vererben via eine Liechtensteinische Stiftung

3.1 Sachverhalt

Frau A war verwitwet und verstarb 2020 mit letztem Wohnsitz im Kanton Zürich. In ihrem Testament setzte sie die Stiftung B im Fürstentum als Vermächtnisnehmerin für das bei der Bank C gelegene bewegliche Vermögen ein. Sie hatte die Stiftung bereits 20 Jahre zuvor errichtet. Frau A hatte sich im Beistatut als erste und (zu ihren Lebzeiten) einzige Begünstigte eingesetzt. Ausserdem sicherte sie sich ein Widerrufsrecht und schloss mit dem Stiftungsrat einen Mandatsvertrag ab. 

Sekundäre Begünstigte nach ihrem Ableben waren ihre drei Kinder. Diese wussten nichts von der Stiftung und sollten auch nicht im Stiftungsrat Einsitz nehmen. Die Pflichtteile der Kinder wurden nicht verletzt. Jedes der Kinder (bzw. bei Vorversterben die jeweiligen Nachkommen) sollte bei Erreichen des 35. Lebensjahres CHF 1 Mio. von der Stiftung erhalten. Der dann verbleibende Restbetrag sollte an die wegen Gemeinnützigkeit im Kanton Zürich steuerbefreite Stiftung X gespendet werden. Danach war die Stiftung aufzulösen. Die Kinder leben alle im Kanton Zürich. 

3.2 Fragen

  • Wie ist die Stiftung zu Lebzeiten von A steuerlich zu behandeln?
  • Welche Steuern sind beim Versterben von A zu berücksichtigen?
  • Wie sind die Ausschüttungen an die sekundär begünstigten Kinder zu behandeln?
  • Was ist zu beachten, wenn sich beim Tod von A herausstellt, dass die Stiftung nicht deklariertes Vermögen hielt?

Fall 4: Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft 

4.1 Sachverhalt

A (verwitwet) lebt in Vaduz (FL). Seine beiden Kinder (Tochter B und Sohn C) leben in der Stadt X in der Schweiz. A besitzt in der Stadt X eine Liegenschaft, die er 2010 für CHF 2 Mio. erworben hat. 

Im Jahr 2020 richtet A seinen Kindern einen Erbvorbezug aus. In Anrechnung an ihren Erbteil überträgt er ihnen die Liegenschaft in X, welche mittlerweile einen Wert von CHF 3 Mio. hat, sowie Barvermögen von CHF 3 Mio. Die Liegenschaft ist nicht belehnt. Seit 2010 wurden keine wertvermehrenden Aufwendungen getätigt. Die Liegenschaft steht neu im Gesamteigentum von B und C (einfache Gesellschaft BC). 

Im Jahr 2024 übernimmt B die ganze Liegenschaft und kauft C aus. Die Liegenschaft hat mittlerweile einen Wert von CHF 3.6 Mio. Sie schliessen dafür einen «Teilungsvertrag» ab und lassen diesen öffentlich beurkunden. B überweist ihrem Bruder CHF 1.8 Mio. Im Gegenzug wird die einfache Gesellschaft BC aufgelöst und B wird Alleineigentümerin. 

4.2 Fragen

  • Fällt die Grundstückgewinnsteuer an?
  • Wie wäre es, wenn A seinen Kindern nur das nackte Eigentum hätte vorab zukommen lassen und C seiner Schwester daher nur seinen Anteil daran abgetreten hätte?
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