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Luzius Cavelti

Auswirkungen von Erbschaft und Schenkung von Immobilien auf die Einkommen- und Vermögensteuer

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Workshop aus dem ISIS)-Seminar vom 28. November 2019 mit dem Titel «Steuerliche Aspekte der Nachlassplanung bei Grundeigentum».

11/2019
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Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Liegenschaftenhändler

Herr Meister war sowohl Alleinaktionär der Bauunternehmung Meister AG als auch der Meister Immobilien AG. Daneben handelte er mit Liegenschaften. Beim Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 1979 wurde er deswegen als selbständiger Liegenschaftenhändler veranlagt. Nach dem Tod von Herrn Meister im Jahr 1995 übernahm seiner Ehegattin, Frau Meister, unter anderem die Aktien der Meister Immobilien AG. Zehn Jahre später, im Jahr 2005, verkaufte Frau Meister die Aktien zu einem Preis von CHF 14.5 Mio. Die Aktien hatten einen Nominalwert von CHF 200'000.

Am 1. Februar 2008 veranlagte das kantonale Steueramt Zürich den Betrag von CHF 12.933 Mio. bei der direkten Bundessteuer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, obwohl das Steueramt während den vergangen 10 Jahren nie eine Buchhaltung von Frau Meister verlangte. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens ergab sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von CHF 14.5 Mio. und dem Nominalwert von CHF 200’000 abzüglich der darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge.

Fall 2: Güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbanfall, Einzelunternehmung

Am 21. Oktober 2007 verstarb Arthur. Arthur war in zweiter Ehe verheiratet mit Brigitte, wobei sie unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung lebten. Der Verstorbene führte eine Einzelunternehmung, welche er als Eigengut in die Ehe einbrachte. Die Erbengemeinschaft bestand aus Brigitte sowie den zwei Töchtern des Verstorbenen aus erster Ehe. Mit Erbteilungsvertrag vom März 2009 vereinbarten die drei Erbinnen, dass sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses auf Brigitte übergehen sollten und diese den beiden Miterbinnen in Abgeltung von deren erbrechtlichen Ansprüchen je CHF 275'000 zu bezahlen habe.

Für die Steuerperiode 2007 deklarierte Brigitte als Ertrag aus unverteilter Erbschaft CHF 77'000, was der Hälfte des Ertrags der Einzelunternehmung für die Steuerperiode 2007 entsprach. Beim Vermögen deklarierte Brigitte rund CHF 460'000 als Anteil aus unverteilter Erbschaft, was nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung wiederum der Hälfte des Nachlassvermögens von CHF 920'000 entsprach. Das gleiche Vorgehen wählte sie auch für die Steuerperiode 2008: Auch hier deklarierte Brigitte die Hälfte des Ertrags der Einzelunternehmung sowie die Hälfte der unverteilten Erbschaft.

Im März 2014 eröffnete das kantonale Steueramt Zürich ein Nachsteuerverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 sowie für die direkte Bundessteuer 2007 und 2008. Die Nachsteuer begründete das kantonale Steueramt damit, dass Brigitte zufolge Ehegüterrecht zuerst die Hälfte der Errungenschaft zugestanden wäre. Nur die auf Arthur entfallende Hälfte falle in die Erbmasse und werde anschliessend erbrechtlich geteilt, wobei Brigitte wiederum die Hälfte dieser Erbmasse zustehe und den anderen beiden Erbinnen je ein Viertel. Insgesamt hätte Brigitte also drei Viertel des Ertrags der Einzelunternehmung und drei Viertel des Nachlassvermögens deklarieren müssen.

Fall 3: Steuerpflicht Erben

Sachverhalt

Herr und Frau Bürgi sind verheiratet und haben ihren Wohnsitz in Winterthur. Frau Bürgi ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft in der Stadt St. Gallen. Diese Liegenschaft verkauft sie per 30. Juni 2011. Wenig später, am 2. August 2011, stirbt Herr Bürgi.

Luzius Cavelti Erben Steuerpflicht Schenkung Immobilie Grundstück

Im April 2012 werden Frau Bürgi und die Erben von Herrn Bürgi für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis am 2. August 2011 vom St. Galler Steueramt mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 32'200 veranlagt. Für die Satzbestimmung wird dieser Betrag auf ein Jahr hochgerechnet (* 360 / 212) sowie die Einkünfte aus ihrem Hauptsteuerdomizil (CHF 177'200), dem Kanton Zürich, hinzugezählt. Dagegen wehren sich die Erben. Die Erben argumentierten, aufgrund fehlender wirtschaftlicher Zugehörigkeit seien sie gar nie im Kanton St. Gallen steuerpflichtig geworden.

Variante

Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Herr Bürgi bei seinem Tod seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland gehabt hätte?

Fall 4: Besteuerung von Erbengemeinschaften

Sachverhalt

2015 starb der im Kanton Zürich wohnhaft gewesene Armin. Als gesetzliche Erben hinterliess er seinen Sohn, wohnhaft in Zürich und seine Enkelin, die ebenfalls in Zürich wohnte. Die Enkelin trat an die Stelle ihrer vorverstorbenen Mutter. In seiner letztwilligen Verfügung setzte Armin seine Enkelin auf den Pflichtteil (3/8) und ordnete an, dass die sich im Nachlass befindenden Grundstücke sein Sohn erhalten soll.

Die Enkelin war mit der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden und focht es mit Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage an. Sie ist der Meinung, als gesetzliche Erbin habe sie Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Ende 2015 war die Klage der Enkelin noch hängig. Gestützt auf § 9 Abs. 2 StG-ZH veranlagte das kantonale Steueramt Zürich deshalb den gesamten Nachlass im Kanton Zürich.

Variante

Die Enkelin wohnt in Basel. Die kantonale Steuerverwaltung Basel-Stadt veranlagt den Anteil der Enkelin (3/8) an der unverteilten Erbschaft. Gleichzeitig behielt sich die Steuerverwaltung Basel-Stadt ausdrücklich ein Nachbesteuerungsrecht für den Fall vor, dass die Enkelin in der Erbstreitigkeit obsiegen sollte.

Fall 5: Unentgeltliche Miete

Die Eltern Amacher sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Nürensdorf im Kanton Zürich. Als sie in die Altersresidenz übersiedeln, zieht der Sohn in das elterliche Einfamilienhaus. Er bewohnt das Haus nun zusammen mit seiner Gattin und 3 Kindern. Das Einfamilienhaus hat einen jährlichen Eigenmietwert von CHF 30'000.

Der vom Sohn zu bezahlende monatlich Mietzins beträgt:

  • CHF 3'000.-;
  • CHF null;
  • CHF 2'000.-;
  • CHF 1'000.- .

Fall 6: Erwerb einer Liegenschaft mit Vorbehaltsnutzung

Im Alter von 85 Jahre verkaufte Anna ihrem Sohn Xaver eine Stockwerkeigentumswohnung. Die Wohnung hatte einen Wert von CHF 900'000. Anna und Xaver vereinbarten, dass Xaver CHF 200'000 durch Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts begleichen soll. Die anderen CHF 700'000 stellten einen Erbvorbezug dar. Der Kapitalwert des Wohnrechts beruhte auf einem jährlichen Nutzungsrecht im Wert von CHF 33'000. In der Steuerklärung machte Xaver gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG einen Abzug von CHF 33'000 für das Wohnrecht als dauernde Last geltend.

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