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Ivo P. Baumgartner

Henk Fenners

Besteuerung des Liquidationsgewinns bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 22. November 2018 mit dem Titel «Besteuerung von Kapitalleistungen»

11/2018
Der vollständige Seminarordner kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Verkauf Einzelunternehmen mit Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen: Ermittlung des Liquidationsgewinnes

Ausgangslage

Peter Müller war Inhaber eines Architekturbüros, das er im Parterre sowie im 1. Obergeschoss seiner Liegenschaft betrieb. Im 2. Obergeschoss bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine 4½-Zimmerwohnung. Er war freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen.

Im Jahre 2012 wurde Herr Müller 62 Jahre alt. Er entschloss sich, das Unternehmen per Ende 2012 an die von einem Mitarbeitenden zu diesem Zweck gegründete AG (die „ARCHITEKTUR-AG") zu verkaufen und vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Ebenfalls per En- de 2012 bezog Peter Müller sein Pensionskassenguthaben in der Höhe von CHF 500'000. Die Räumlichkeiten des Architekturbüros (zwei Stockwerke des Hauses) vermietet er an die ARCHITEKTUR-AG.

Im Jahre 2011 erzielte Peter Müller einen  Reingewinn  (vor  AHV-Rückstellung) von CHF 350'000, wovon CHF 150'000 aus realisierten stillen Reserven. Der Reingewinn (vor AHV-Rückstellung) des Jahres 2012 belief sich auf CHF 600'000, wovon CHF 400'000 auf realisierte stille Reserven (inklusive Goodwill) entfielen. In diesem Betrag enthalten war auch der (Kapital-)Gewinn aus der Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen (Buchwert CHF 600'000; Anlagekosten CHF 700'000; Verkehrswert CHF 850'000).

Im Jahre 2013 reichte Peter Müller zusammen mit der Steuererklärung 2012 das Hilfsformular zur Ermittlung des Liquidationsgewinns ein. Einen fiktiven Einkauf machte er da- rin nicht geltend. Er stellte jedoch  Antrag  auf  einen  Besteuerungsaufschub  gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG (bzw. Art. 8 Abs. 2bis StHG).

Fragestellungen

  1. Berechnen Sie den privilegiert zu besteuernden Liquidationsgewinn und das ordentlich zu besteuerte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2012.
    Hinweise: Die Liquidationskosten sind vernachlässigbar; es bestehen keine verrechenbare Vorjahresverluste.
  2. Das Ehepaar Müller ist im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung 2012 für die Steuerperiode 2011 bereits rechtskräftig veranlagt. Ändert dies etwas an der Situation?
  3. Wird der Kapitalbezug aus der 2. Säule in die Sonderveranlagung betreffend Liquidationsgewinn einbezogen?
  4. Im Jahre 2018 verkauft Herr Müller die Liegenschaft für CHF 900'000. Investitionen in die Liegenschaft erfolgten im Zeitraum zwischen der Erwerbsaufgabe (Ende 2012) und der Veräusserung der Liegenschaft (2018) keine. Spielt es im Zeitpunkt des Verkaufs - abgesehen vom unterschiedlichen Steuermass - eine Rolle, ob die Liegenschaft im Kanton St. Gallen oder im Kanton Bern gelegen ist?

Variante

Ausgangslage

Peter Müller verkauft sein Einzelunternehmen nicht, sondern bringt dieses per 1. Januar 2013 einkommensteuerlich neutral in die von ihm neu gegründete MÜLLER ARCHITEKTUR AG ein. Auch die Liegenschaft überträgt er auf die MÜLLER ARCHITEKTUR AG.

Im Laufe des Jahres 2016 erleidet Peter Müller einen Hirnschlag, worauf er nach einer Nachfolgelösung sucht. Mit Vertrag vom 31. Oktober 2017 verkauft er sämtliche Aktien der MÜLLER ARCHITEKTUR AG (mitsamt der von der AG gehaltenen Liegenschaft) für CHF 1 Mio. an einen Mitbewerber. Die Abtretung der (nicht ausgegebenen) Namenaktien der MÜLLER ARCHITEKTUR AG erfolgt per 1. Juli 2018; alsdann fliesst auch der Kaufpreis.

Fragestellung

Zeitigt der Verkauf der Anteilsrechte Steuerfolgen?

Fall 2: Invalidität und definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausgangslage

Franz Haag betrieb viele Jahre lang als Einzelunternehmer ein Velo- und Motorfahrradgeschäft in der Stadt Zürich. In seiner Freizeit unternahm er gerne Ausfahrten mit seiner Moto Guzzi.

Im Jahre 2011, damals 40-Jährig, erlitt Franz Haag anlässlich einer Ausfahrt mit dem Motorrad einen folgenschweren Unfall. Seither ist er nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig und bezieht eine volle Rente der Invalidenversicherung. Seine Rest-Erwerbsfähigkeit beläuft sich auf 20 %. Um sein Geschäft fortführen zu können, stellte er Anfang 2012 einen Werkstattchef an, den er - soweit es seine Gesundheit zuliess - in administrativen Angelegenheiten sowie in Verkaufsbelangen unterstützte.

Im Jahre 2018 verschlechtert sich der Gesundheitszustand von Franz Haag weiter. Er ist seit einem Schlaganfall vollumfänglich erwerbsunfähig. Aufgrund dieser neuen Situation beschliesst er, sein Geschäft per 1. Oktober 2018 an den Werkstattchef zu verkaufen. Er realisiert dabei stille Reserven in der Höhe von CHF 200'000.

Fragestellungen

  1. Erfüllt Franz Haag die Voraussetzungen für die Beanspruchung der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung?
  2. Wie verhielte es sich, wenn Franz Haag, der sehr vermögend ist, auf den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach seinem Unfall verzichtet hätte, obschon ihm die Invalidität mittels Arztzeugnis bescheinigt wurde?
  3. Wie verhielte es sich, wenn Franz Haag beim Unfall gestorben und sein Geschäft in der Folge von seinen Erben (den beiden Töchtern) liquidiert worden wäre?

Fall 3: Definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausgangslage

Hans Blatter führte einen eigenen Bauernhof (dualistischer Kanton). Ende 2015, in seinem 63. Altersjahr, verkaufte er den Hof samt verschiedenen Grundstücken an seine Tochter, die bereits einen eigenen Hof führte, zum Preis von CHF 500'000. Diese aktivierte in ihren Geschäftsbüchern jedoch nur CHF 250'000, was dem Bilanzwert (Ertragswert) bei Hans Blatter entsprach.

Hans Blatter liess sich beim Verkauf des Hofes von seiner Tochter noch eine Nutzniessung für fünf Jahre an einer Parzelle mit einer Weihnachtsbaumanlage einräumen. Im Jahre 2016 erwirtschaftete er einen Ertrag von CHF 60'000, wobei er Löhne an Aushilfen von insgesamt CHF 4'200 ausrichtete.

Fragestellungen

  1. Liegt durch die Buchwertübernahme ein einkommensteuerlich privilegierter Tatbestand vor?
  2. Sollte kein Aufschub gewährt werden, ist der Gewinn (hier CHF 250'000) separat zu besteuern?
  3. Falls eine separate Besteuerung grundsätzlich in Frage kommen sollte, ist die nach dem Verkauf aufgenommene Tätigkeit (Verkauf von Weihnachtsbäumen) dafür schädlich?

Fall 4: Bestimmung der qualifizierenden stillen Reserven: Verhaltensänderungen vor Eintritt der Liquidation

Ausgangslage

Heinz Semadi ist Anwalt und führte eine eigene Kanzlei mit Notariat. Per 30. Juni 2017 gab er seine Tätigkeit auf. Heinz Semadi rechnete wie schon in der Vergangenheit nach der Soll-Methode (vereinbarte Entgelte) ab. Im letzten Abschluss (2017) löste er eine im Jahre 2015 gebildete Rückstellung für Drittarbeiten (ausländische Korrespondenten) über CHF 100'000 erfolgswirksam auf. Diese war in den Veranlagungen der Steuerperioden 2015 und 2016 von der Steuerbehörde akzeptiert bzw. nicht aufgerechnet worden. Dadurch, dass sämtliche Forderungen in Rechnung gestellt wurden, wuchs sodann die Position «ausstehende Guthaben» gegenüber den Vorjahren stark an. Die «Debitorenveränderung» und die aufgelöste Rückstellung wies Heinz Semadi im Rahmen der Steuerdeklaration 2017 als privilegierten Liquidationsgewinn aus.

Fragestellungen

  1. Kommt auf der im Jahre 2017 aufgelösten Rückstellung die privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung zum Tragen?
  2. Unterliegt die Debitorenveränderung der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung?
  3. Was wäre, wenn die Nachfakturierung der Kunden bereits im Vorjahr durch die erst- malige Bilanzierung von angefangenen Arbeiten erfolgt wäre?

Fall 5: Bestimmung der qualifizierenden stillen Reserven: Änderungen beim Umlaufsvermögen

Ausgangslage

Hugo Portmann war Inhaber einer Garage (Motorfahrzeug-Konzessionärin) mit Werkstatt und Tankstelle (im Kanton St. Gallen). Er verkaufte sein Unternehmen auf Ende 2016 (im Alter von 60 Jahren) an einen Mitbewerber mit verschiedenen Filialen in der Region zum Preis von CHF 3 Mio. (Buchwert des Eigenkapitals CHF 2,5 Mio.).

Bekannt ist, dass im Jahre 2015 ein Kleinlastwagen, welcher für Schneeräumungen und Fahrschule eingesetzt wurde, der Sofortabschreibung unterworfen worden ist. Dieser wurde anfangs 2014 erworben und in jenem Jahr ordentlich abgeschrieben (Ansatz 20 % linear p.a.).

Die „Warenreserve" (Pauschalwertberichtigung) auf dem Warenlager hat Hugo Portmann im Jahre 2015 wesentlich erhöht (von 15 % auf 30 %).

Fragestellungen

  1. Wie ist der Tatbestand der Sofortabschreibungen mit Blick auf die Bestimmung des separat zu besteuernden Liquidationsgewinns zu werten?
  2. Wie ist die Situation mit dem erhöhten Warendrittel zu werten?
  3. Wie wäre die Situation mit dem Warendrittel zu beurteilen, wenn die Wertberichtigung in den Vorjahren immer 30 % betragen hätte und im Jahre 2016 aufgrund ei- nes massiven Lieferengpasses des Importeurs (bzw. des Werkes) und der damit verbundenen Bestandesreduktion CHF 150'000 aufgelöst worden wären?

Fall 6: Ermittlung des Liquidationsgewinns: Berechnung fiktiver Einkauf, Behandlung von tatsächlichen Einkäufen und Beitragsüberhängen

Ausgangslage

Martina Looser (geboren am 28. Februar 1955) betrieb während 30 Jahren ein Möbel- und Einrichtungsgeschäft in der Rechtsform einer Einzelfirma. Sie hat sich per 31. Juli 2018 pensionieren lassen.

Bevor sie selbständig tätig wurde, war sie Kadermitarbeiterin bei einer Warenhandelskette. Bei Beendigung der Anstellung bezog sie das gesamte Pensionskassenguthaben von CHF 150'000 für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit war sie freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen. Hin und wieder zahlte sie sodann in die Säule 3a ein. Im Jahre 1995 tätigte sie einen Vorbezug aus der Säule 3a von CHF 50'000 für den Kauf einer Eigentumswohnung; diese wird von ihr seither selbstbewohnt.

Im Rahmen der Liquidation der Einzelfirma realisiert sie stille Reserven von CHF 200'000, wovon je die Hälfte auf das Jahr 2017 und das Jahr 2018 entfallen. Sie bezieht das Pen- sionskassenguthaben (Höhe bei Pensionierung: CHF 400'000) in Rentenform. Das Guthaben in der Säule 3a von CHF 100'000 lässt sie noch stehen.

In den letzten Jahren hat Martina Looser folgende Reingewinne erzielt (AHV kann unberücksichtigt bleiben):

2018: CHF 200'000 (inklusive stille Reserven)

2017: CHF 250'000 (inklusive stille Reserven)

2016: CHF 150'000

2015: CHF 150'000

2014: CHF 150'000

2013: CHF 150'000

Fragestellungen

  1. Wie hoch ist der Liquidationsgewinn? In welcher Höhe kann ein fiktiver Einkauf maximal geltend gemacht werden?
  2. Was änderte sich, wenn Martina Looser zu Beginn des Jahres 2018 noch einen Einkauf in die 2. Säule von CHF 150'000 getätigt hätte?
  3. Was wäre, wenn Martina Looser im Jahre 2018 ihre Eigentumswohnung einer Renovation unterzogen hätte und die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten die übrigen Einkünfte überstiegen?
CHF
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