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Claudia Suter

Christian Lyk

Besteuerung von Vermögensanlagen im Rahmen der Nachlassplanung – national und international

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme der Besteuerung von privaten Vermögensanlagen»

09/2018
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1

Aufgabenstellung

Herr Kaufmann (deutscher Staatsangehöriger), der in Deutschland eine Modekette gegründet hat, zog per 1. Januar 2012 nach Zug. Er verstarb am 31. Oktober 2016. Herr Kaufmann war im Zeitpunkt seines Ablebens unverheiratet und hatte aus erster Ehe zwei Nachkommen: einen Sohn, der in Frankfurt a.M. wohnt, sowie eine Tochter, die in Paris ansässig ist. Beide Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus den Gesellschafteranteilen der von ihm gegründeten und in Deutschland ansässigen Modekette (geschätzter Verkehrswert gemäss letzter Jahresrechnung: CHF 10 Mio.), sowie einer Liegenschaft in Zug (Katasterwert: CHF 1.7 Mio.) sowie den Anteilen an einer Immobiliengesellschaft in St. Kitts & Nevis (Verkehrswert: CHF 800'000). Auf der Liegenschaft in Zug lastet eine Hypothek von CHF 500'000.

  1. Wer hat für welche Vermögenswerte das Besteuerungsrecht und darf somit eine Erbschaftssteuer erheben?
  2. Nehmen Sie die Steuerausscheidung vor.

Variante 1

Inwiefern würde sich die Ausgangslage verändern, wenn Herr Kaufmann am 1. April 2017 verstorben wäre?

Besteuerung in der Schweiz: CHF 2 Mio. zum Satz von CHF 12 Mio.

Fall 2

Aufgabenstellung

Steven Candy hat die Candy-Gruppe aufgebaut, welche aus den USA heraus zu einem global tätigen Süssigkeitenproduzenten herangewachsen ist. Steven hat sich bereits vor rund zehn Jahren aus dem Management zurückgezogen, als die Candy-Gruppe an der US-Börse kotiert wurde und er seine Beteiligung somit grösstenteils (mit Ausnahme eines 10%-Aktienpakets) verkauft hat. Nach diesem Exit hat er seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Er wohnt seit vielen Jahren in der Gemeinde Cologny im Kanton Genf.

Steven Candy ist US-Staatsangehöriger und verheiratet mit Nancy, ebenfalls eine US-Staatsangehörige. Er verfügt nebst seinem Aktienpaket über Liegenschaften in Chicago und den British Virgin Islands (welche er über eine Immobiliengesellschaft hält) und über Bankkonten in der Schweiz, Grossbritannien und den USA. Er erzielt ausländische Einkünfte von rund CHF 10 bis 15 Mio. pro Jahr, davon rund die Hälfte im Zusammenhang mit Dividenden der Candy- Gruppe mit Top-Holding in den Bermudas. Steven wird in der Schweiz pauschalbesteuert.

Nun verstirbt Steven Candy im Kantonsspital Genf. Steven Candy hinterlässt neben seiner zweiten Ehefrau Nancy eine Tochter aus erster Ehe, welche in Chicago wohnt.

  1. Welche Folgen hat das Ableben auf die Erbschaftssteuer?
  2. Welche Auswirkungen hat die Pauschalbesteuerung auf eine allfällige Erbschaftssteuer?
  3. Welche Reportings werden die Banken in den USA, Grossbritannien und der Schweiz vornehmen?

Fall 3

Aufgabenstellung

Frau J. ist am 29. Mai 2016, 70-jährig, verstorben. Frau J. war Schweizer Staatsbürgerin, hat nie eine andere Staatsbürgerschaft besessen und hat zeitlebens in der Schweiz gewohnt. Sie war nie Eigentümerin oder Besitzerin einer ausländischen Wohnstätte. Ihr Ehemann, ebenfalls Schweizer Staatsbürger, ist bereits im Jahre 1991 verstorben.
Das Ehepaar hatte zwei gemeinsame Kinder als einzige und gesetzliche Erben, und zwar einen in der Schweiz wohnhaften Sohn sowie eine in Norddeutschland ansässige Tochter, die mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist. Die Tochter und ihr Ehemann haben zwei gemeinsame Kinder die deutsche Staatsbürger sind. Die Tochter hat keine deutsche Staatsangehörigkeit, sondern ist Schweizer Bürgerin. Frau J. hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Erbmasse von Frau J. besteht aus liquiden Mitteln (Bankkonten) bei einer Schweizer Bank und einer im Kanton Bern gelegenen Liegenschaft.

Variante 1

Nach welchem materiellen Recht wird die Erbschaft abgewickelt?

Variante 2

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Erbschaftssteuer?

Variante 3

Welche Besonderheiten sind in Bezug auf das Verfahren allenfalls zu beachten?

Fall 4

Aufgabenstellung

John Sutter, 75, ist Schweizer Staatsbürger und lebt mit seiner jüngeren Ehefrau, ebenfalls Schweizer Staatsbürgerin seit einigen Jahren in Hong Kong. Herr Sutter hat eine erwachsene Tochter, die in der Schweiz lebt. Bevor er nach Hong Kong zog, lebte John Sutter über 10 Jahre in Florida. Aus dieser Zeit haben er und seine Ehefrau immer noch eine US Green Card. Herr Sutter plant sich aus dem aktiven Geschäftsleben zurückzuziehen und (zusammen mit seiner Ehefrau) entweder in die Schweiz oder in die USA zu ziehen. Hierfür plant er eine Immobilie in der Schweiz resp. in den USA zu erwerben, je nach Wahl seines zukünftigen Wohnsitzes.

Zurzeit besitzt John Sutter eine Wohnung in Hong Kong sowie erhebliches Bankvermögen in Hong Kong und in der Schweiz. Das ganze Vermögen gehört Herrn Sutter.

Variante 1

Wie stellt sich die erbschaftssteuerrechtliche Situation für Herrn und Frau Sutter dar, wenn sie seinen Wohnsitz in Hong Kong beibehalten?

Variante 2

Was ändert sich, wenn Herr und Frau Sutter in die Schweiz ziehen?

Variante 3

Was ändert sich, wenn Herr und Frau Sutter in die USA ziehen? Gibt es aufgrund der kürzlichen Steuerreform in den USA Optimierungsmöglichkeiten?

Fall 5

Aufgabenstellung

Herr Patriarchos, Alleinaktionär der in der Schweiz in der Treibhaustechnologie tätigen Patriarchos AG, feiert im Jahr 2020 seinen 65. Geburtstag. Im Hinblick auf den bevorstehenden Rückzug aus dem Geschäft möchte er die Patriarchos AG auf seinen ebenfalls im Betrieb tätigen Sohn Vasili übertragen. Gleichzeitig möchte er inskünftig über genügend finanzielle Mittel verfügen, um seinen Lebensunterhalt bis zu seinem Ableben zu bestreiten. Deshalb verständigen sich Herr Patriarchos und Vasili auf folgendes Vorgehen:

  • Vasili errichtet eine eigene Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz (NewCo), welche zu 100% von Vasili beherrscht wird.
  • Herr Patriarchos verkauft der NewCo sämtliche Aktien an der Patriarchos AG zum Verkehrswert, wobei der Kaufpreis als Darlehen stehengelassen wird.
  • Beide Brüder schliessen mit dem Vater einen Erbvertrag ab. Im Gegenzug erhalten sie je 1/3 der Darlehensforderung gegenüber der NewCo, wobei sie zugleich eine Subordinationserklärung gegenüber der Darlehensforderung ihres Vaters abgeben.
  • In Übereinstimmung mit dem Darlehensvertrag zahlt NewCo in den kommenden Jahren jeweils ratenweise die verbleibende Darlehensschuld zurück.

Sowohl Herr Patriarchos als auch Sohn Vasili sind verheiratet und wohnen in Rüschlikon (Kanton Zürich). Vasili hat zwei minderjährige Kinder und einen Bruder, der allerdings in London lebt und nicht im Familienbetrieb mitarbeitet.

  • Was ist in steuerrechtlicher Hinsicht zu bedenken?
  • Was ist in zivilrechtlicher Hinsicht zu bedenken?

Variante 1

Würde sich nach Inkrafttreten der Steuervorlage 17 am Ergebnis etwas ändern?

Variante 2

Herr Patriarchos hatte das Management der Gesellschaft bereits vor einiger Zeit seinem Sohn Vasili übergeben und ist mit seiner Frau nach London weggezogen, wo er als non-dom besteuert wird. Die Patriarchos AG verfügt mittlerweile über erhebliche Gewinnreserven, welche für die Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden. Namentlich belaufen sich die betrieblich nicht benötigten Mittel auf CHF 5 Mio.

Herr Patriarchos verkauft nun am 12. Mai 2017 seinem Sohn die Aktien an der Patriarchos AG zum Preis von CHF 10 Mio. (Verkehrswert rund CHF 50 Mio.), wobei Vasili die Hälfte bis Jahresende 2017 zu bezahlen hat und die andere Hälfte als zinsloses Darlehen erhält. Vasili beschliesst im Zuge der ordentlichen Generalversammlung eine Dividende von CHF 5 Mio., wobei er die Verrechnungssteuer von CHF 1.75 Mio. an die ESTV abliefert.

Kann Vasili die Rückerstattung der abgelieferten Verrechnungssteuer von CHF 1.75 Mio. mit seiner Steuererklärung 2017 fordern?

CHF
120.00

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