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Laetitia Fracheboud

Olivier Margraf

Besteuerung von Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonoraren

Fallbeispiele und ausführliche Lösungshinweise von Laetitia Fracheboud und Olivier Margraf. Dieser Workshop war Teil des ISIS-Seminars «Vorsorge und Versicherung» vom 22. und 23. September 2025.

09/2025
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Fall 1: Ein Herz für Kinder 

1.1 Sachverhalt

Alain Selon, französischer Staatsangehöriger und ehemaliger Schauspieler, lebt nach seiner Karriere in Paris. Er ist karitativ tätig und ist seit 2024 Stiftungsrat der subjektiv steuerbefreiten Stiftung "happy children foundation" mit Sitz in Zürich, die sich der Unterstützung und Förderung von in Europa benachteiligten Kindern widmet. Für die Sitzungen, die meistens in Zürich stattfinden, fliegt er für einige Tage in die Schweiz. Das Stiftungsratshonorar 2024 beläuft sich auf eine fixe Jahresentschädigung von CHF 50'000. Zudem erhält Selon noch Pauschalspesen von CHF 12'000 gemäss vom Kanton Zürich bewilligtem Spesenreglement.

1.2 Variante 1

Wie im Grundsachverhalt. Die Stiftung entschädigt die Stiftungsräte mit einer Sitzungspauschale von CHF 10'000.–, die pro teilgenommener Sitzung ausgerichtet wird. Die Stiftungsratssitzungen haben im Jahr 2024 einmal in Zürich, in London und in Wien stattgefunden. Alain hat an allen drei Sitzungen vor Ort teilgenommen und somit CHF 30'000 vereinnahmt. Dazu werden noch Spesenpauschalen von insgesamt CHF 6'000 ausgerichtet (es liegt kein genehmigtes Spesenreglement vor).

1.3 Variante 2

Alain Selon wohnt in Gstaad und unterliegt für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern der Aufwandbesteuerung. Das Stiftungsratshonorar 2024 beläuft sich auf CHF 50'000.– und entspricht dem Vergütungsreglement der Stiftung.

1.4 Variante 3

Wie im Grundsachverhalt. Die Stiftung entschädigt ihre Stiftungsräte nicht. Hingegen werden im Zusammenhang mit der Stiftungsratstätigkeit entstandene Spesen entschädigt.

1.5 Fragen

  • Welche Steuerfolgen entstehen aus der Stiftungsratstätigkeit aus schweizerischer Optik und unter Berücksichtigung des einschlägigen DBA?
  • Wie setzt sich die Bemessungsgrundlage zusammen?
  • Kann Alain Selon eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen?
  • Variante 1: Hat die Sachverhaltsvariante Auswirkungen auf die Steuerpflicht und die Bemessungsgrundlage?
  • Variante 2: Ist die entgeltliche Stiftungsratstätigkeit von Alain Selon für die Aufwandbesteuerung schädlich?
  • Variante 3: Entstehen aus der unentgeltlichen Stiftungsratstätigkeit in der Schweiz steuerliche oder andere Abgabefolgen für Alain Selon in der Schweiz?

Fall 2: Vielbeschäftigter Verwaltungsrat 

2.1 Sachverhalt

Die Mostindien-Gruppe AG hat ihren Sitz in Frauenfeld (TG). Die Gruppe stellt Komponenten für Elektroautos her. In Deutschland, Frankreich und Polen hat sie Tochtergesellschaften. Dr. Rainer Motzki, deutscher Staatsangehöriger und Partner einer renommierten Wirtschaftskanzlei in Frankfurt, ist Verwaltungsrat der Mostindien-Gruppe AG. Er ist im Grossraum Frankfurt ansässig. Er bezieht im Jahr 2024 ein Verwaltungsratshonorar von CHF 120'000. Die VR-Sitzungen finden zum Teil "remote" statt; einige werden in Frauenfeld abgehalten.

Aus seiner Kanzleitätigkeit erzielt Dr. Rainer Motzki in 2024 Einkünfte von umgerechnet CHF 800'000.

2.2 Variante 1

Dr. Rainer Motzki verkracht sich im Jahr 2025 mit seinen übrigen VR-Kollegen. Um ihm einen möglichst raschen Rücktritt schmackhaft zu machen, wird ihm vertraglich eine Entschädigung von CHF 150'000.– angeboten, die Motzki annimmt. Er scheidet aus dem VR aus.

2.3 Variante 2

Die Mostindien-Gruppe AG schlittert ab 2023 in eine ernste Krise. Da Motzki auch unternehmerisch ambitioniert ist, übernimmt er neben seinem VR-Mandat per 1. Januar 2024 nun auch noch die Geschäftsführung in der Funktion als Delegierter des Verwaltungsrates, die bis 31. Dezember 2024 befristet ist. Seine Anwaltstätigkeit sistiert er in diesem Zeitraum. Die Geschäftsführungsfunktion wird mit CHF 650'000 vergütet, die ihm zusätzlich zu seinem VR-Honorar von CHF 120'000 ausgerichtet wird. Motzki kehrt in der Regel alle zwei Wochen am Wochenende nach Frankfurt zurück.

2.4 Variante 3

Daniel Düsentrieb, deutscher Staatsangehöriger, wurde am 1. Februar 2021 hauptamtlicher Verwaltungsratspräsident der Mostindien-Gruppe AG. Zuvor war er Geschäftsführer der deutschen Tochtergesellschaft. Er verlegte seinen Wohnsitz ebenfalls per 1. Februar 2021 nach Frauenfeld. Seine Entschädigung umfasste auch Mitarbeiterbeteiligungen. Die Mostindien-Gruppe AG gerät ab 2023 in eine existenzielle Krise. Im Frühjahr 2024 muss Daniel Düsentrieb auf externen Druck zurücktreten. Am 1. Mai 2024 verlässt er die Schweiz und kehrt nach Deutschland zurück. Sein Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung per 30. April 2024 aufgelöst.

Es wurden ihm bereits am 1. Mai 2020 (nicht gesperrte) Mitarbeiteraktien an der Mostindien-Gruppe AG zu einem anerkannten Formelwert eingeräumt, als er noch als Geschäftsführer der deutschen Tochtergesellschaft tätig war. Daniel Düsentrieb veräussert am 1. Februar 2025 die Mitarbeiteraktien.

2.5 Variante 3a

Daniel Düsentrieb wurden im Jahr 2020 gesperrte Mitarbeiteroptionen, die einer Vestingperiode bis 31. Dezember 2025 unterliegen, eingeräumt. Mit der Auflösungsvereinbarung hat die Mostindien-Gruppe AG zugestimmt, dass Daniel Düsentrieb die Optionen unbesehen der laufenden Vestingperiode behalten darf. Er übt diese nach Ablauf der Sperrfrist aus.

2.6 Variante 4

Die Mostindien-Gruppe AG wird zu 20% von einem kotierten Schweizer Konzern gehalten. Im Jahr 2021 wird Bob Robson als durch diesen Investor "entsandter" VR-Präsident eingesetzt. Er erhält ebenfalls (nicht gesperrte) Mitarbeiteraktien unentgeltlich eingeräumt, die er aber aufgrund einer vertraglichen Ablieferungspflicht jeweils an seine Arbeitgebergesellschaft in der Schweiz weiterleiten muss. Aus zivilrechtlichen Gründen können die Mitarbeiteraktien nur an Bob Robson und nicht direkt an die Konzernmutter ausgegeben werden.

2.7 Fragen

  • Grundsachverhalt: Wird Dr. Rainer Motzki in der Schweiz steuerpflichtig?
  • Grundsachverhalt: Wird Dr. Rainer Motzki in der Schweiz sozialversicherungs-pflichtig?
  • Variante 1: Wie ist die Entschädigung in Verbindung mit dem Rücktritt aus dem VR zu qualifizieren, wenn Motzki im Zeitpunkt der Ausrichtung a) 49-jährig bzw. b) 62-jährig ist?
  • Variante 2: Wem steht das Besteuerungsrecht für das Geschäftsführungs-honorar zu?
  • Variante 3: Ergeben sich für Daniel Düsentrieb Steuerfolgen aus der Veräusserung?
  • Variante 3a: Ergeben sich für Daniel Düsentrieb Steuerfolgen aus der Veräusserung?
  • Variante 3a: Ergeben sich für die Mostindien-Gruppe AG Bescheinigungs-pflichten aus der Veräusserung?
  • Variante 4: Ergeben sich für Bob Robson aus der Einräumung der (nicht gesperrten) Mitarbeiteraktien Steuerfolgen?
  • Variante 4: Ergeben sich mit Bezug auf Bob Robson aus der Einräumung der (nicht gesperrten) Mitarbeiteraktien Sozialversicherungsfolgen?

Fall 3: Besteuerungskollision - Verfahrensfragen 

3.1 Sachverhalt

Dr. Rainer Motzki ist bei Erreichen des Pensionsalters aus der Wirtschaftskanzlei in Frankfurt ausgeschieden. Er verbringt nun seinen Lebensabend in Ermatingen am Bodensee (TG) in einer geräumigen Eigentumswohnung mit Seeblick. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit wirkt er noch bei einigen ehemaligen Mandanten als Aufsichtsrat in deutschen Kapitalgesellschaften. Die hierfür bezogenen Entschädigungen deklariert er jeweils in seiner schweizerischen Steuererklärung als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die gestützt auf die Selbstdeklarationen vorgenommenen Veranlagungen der Jahre 2023 und 2024 sind rechtskräftig. Der deutsche Fiskus hat die entsprechenden Einkünfte ebenfalls gestützt auf Art. 16 DBA CH-D in 2026 besteuert. Richtigerweise hätte die Schweiz die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 DBA CH/D freistellen müssen.

3.2 Fragen

  • Welche Möglichkeiten stehen Motzki gemäss DBA offen, um die Doppelbesteuerung zu beseitigen?
  • Kann Motzki nach internem Recht Rechtsbehelfe geltend machen?

Fall 4: Die Verwaltungsrätin im Home Office

4.1 Sachverhalt

Stefania Encasa ist italienische Staatsangehörige und wohnhaft in Frankreich. Sie gilt in Frankreich als Staringenieurin und ist Partnerin in einem Pariser Ingenieurbüro, organisiert als Kollektivgesellschaft. Daneben sitzt sie im Verwaltungsrat des weltberühmten Architekturbüros Graf & de Neuve Ltd., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel.

Als Mitglied des Verwaltungsrats von Graf & de Neuve Ltd. entscheidet Stefania unter anderem mit über die Annahme von Projekten sowie über die Teilnahme an Ausschreibungen oder Wettbewerben, einmal im Jahr vertritt sie Graf & de Neuve Ltd. ausserdem auf einer internationalen Konferenz, jeweils abwechselnd in Europa oder Nord- bzw. Südamerika. Pro Jahr nimmt sie an sechs Verwaltungsratssitzungen teil; zweimal im Jahr reist sie dafür für jeweils einen Tag nach Basel, an den anderen Sitzungen nimmt sie online aus ihrem Pariser Büro teil. Auch die Vorbereitung der Sitzungen (bestehend insbesondere aus dem Prüfen von Anträgen der Geschäftsleitung, dem Studium von Projektbeschrieben, der Führung von Telefonaten und dem Versand von E-Mails) erfolgt aus Paris. Der grösste Zeitaufwand im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungsratstätigkeit entfällt auf die Vorbereitung und Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen.

4.2 Variante 1

Neben ihren Engagements in Paris und Basel ist Stefania Encasa als Expertin bei der Belle Case Fondazione in Mailand angestellt. Die Stiftung hat sich dem Erhalt schöner alter Bauten in Italien verschrieben. Stefania Encasa stellt der Stiftung ihre Expertise in einem 20%-Pensum zur Verfügung und reist dafür alle 14 Tage für zwei Tage nach Mailand.

4.3 Variante 2

Stefania Encasa ist nicht italienische, sondern französische Staatsangehörige. Sie übt ihre Verwaltungsratstätigkeit für die Graf & de Neuve Ltd. zu weniger als 25% aus Frankreich heraus aus. Anstelle des Engagements in der Belle Case Fondazione ist sie ausserdem Mitglied des Stiftungsrats einer Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, zu deren Begünstigten eine langjährige Freundin zählt. Stefania Encasa reist für sämtliche Stiftungsratssitzungen nach Vaduz.

4.4 Fragen

  • Welchen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit untersteht Stefania Encasa im Grundsachverhalt, der Variante 1 und der Variante 2?
  • Wie steht es um die Steuerpflicht von Stefania Encasa im Grundsachverhalt, der Variante 1 und der Variante 2?

Fall 5: VR-AG

5.1 Sachverhalt

Selina Arnet, wohnhaft in Bern, wird in den Verwaltungsrat der MX AG, in Zürich gewählt. Im Hinblick auf die Wahl besteht sie darauf, dass die MX AG ihr Verwaltungsratshonorar von CHF 75'000 pro Jahr an eine von ihr persönlich gehaltene Gesellschaft, die S.A. Consulting GmbH, Bern, ausbezahlt wird. Dafür soll ein Mandatsvertrag zwischen der S.A. Consulting GmbH und der MX AG abgeschlossen werden und die S.A. Consulting GmbH soll der MX AG eine quartalsweise Rechnung mit MWST stellen.

Neben ihrer Tätigkeit für die MX AG ist sie auch Mitglied des Verwaltungsrats der AllRound AG (VR-Honorar: CHF 85'000 pro Jahr) und der EtCetera AG (VR-Honorar: CHF 55'000 pro Jahr). Auch diese beiden Gesellschaften haben einen Mandatsvertrag mit der S.A. Consulting GmbH abgeschlossen und richten das Verwaltungsrats-honorar an diese aus.

Selina Arnet ist in einem 90%-Pensum bei der S.A. Consulting GmbH angestellt und bezieht von dieser einen Jahreslohn von CHF 150'000. Den jährlichen Gewinn nach Steuern der Gesellschaft lässt sie sich jeweils als Dividende ausschütten.

5.2 Variante 1

Wie Grundvariante. Selina Arnet bezieht aber aus der S.A. Consulting GmbH nur einen Jahreslohn von CHF 35'000. BVG-versichert ist allerdings ein Jahreslohn von CHF 150'000. Den Jahresgewinn bezieht sie als Dividende, die sie vollumfänglich für Einkäufe in die berufliche Vorsorge verwendet.

5.3 Fragen

  • Ist es rechtlich zulässig, das Verwaltungsratshonorar an die private Beratungsgesellschaft von Selina Arnet auszurichten?
  • Wie ist dieser Set-Up sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
  • Wie ist dieser Set-Up steuerrechtlich zu beurteilen?
  • Variante 1: Ändert sich die steuerliche Beurteilung der Grundvariante?
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