Natalie Peter
Einsatz von Stiftungen und Trusts in der Nachlassplanung
Fallbeispiele, Grundlagenpapier, Folien und ausführliche Lösungshinweise (+90 Seiten Unterlagen) aus dem Workshop von Natalie Peter vom 28. Oktober 2025 anlässlich dem ISIS-Seminar «Unentgeltliche Vermögensübertragungen im Steuerrecht».
Fall 1: Vermeidung von Erbschaftssteuern
1.1 Sachverhalt
Herr Stoll, ein deutscher Staatsangehöriger, lebt seit über 30 Jahren im Kanton Schwyz. Er hat von seinem Vater substanzielle Vermögenswerte, u.a. Immobiliengesellschaften in Deutschland und Bankanlagen, geerbt, welche er kurz nach seinem Zuzug in die Schweiz in eine liechtensteinische Familienstiftung eingebracht hat. Die Stiftung war wie folgt ausgestaltet:
- Der Stifter ist Mitglied des Stiftungsrates. Der Pflichttreuhänder im Stiftungsrat kann nur zusammen mit ihm Entscheidung fällen und die Stiftung nach aussen vertreten.
- Begünstigte der Stiftung sind der Stifter, seine Schwester mit Wohnsitz in Deutschland sowie seine Nachkommen. (Die Schwester hat keine Kinder). Die Nachkommen können allerdings erst nach dem Versterben des Stifters Ausschüttungen erhalten. Ein Sohn lebt mit seiner Familie im Kanton Zürich. Ein weiterer Sohn lebt in Deutschland und ist nicht verheiratet.
- Zweck der Stiftung ist, das Halten und Verwalten des Familienvermögens. Ein Teil des Vermögens liegt bei Schweizer Banken. Mit der Errichtung der Stiftung sollte das Familienvermögen beisammengehalten werden.
Der Stifter möchte sicherstellen, dass die Stiftung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland steuerlich intransparent behandelt wird.
1.2 Fragen
- Wie wurde die FL-Familienstiftung bisher in der Schweiz steuerlich behandelt?
- Wie müssen die Stiftungsurkunden angepasst werden, damit die Stiftung steuerlich anerkannt wird und was sind die Steuerfolgen?
Fall 2: FL-Familienstiftung
2.1 Sachverhalt
Frau Muster hat ihren Wohnsitz in Zug und möchte noch vor der Abstimmung zur Juso Initiative eine liechtensteinische Familienstiftung errichten. Diese soll einen Teil ihres Vermögens vor der bei Annahme der Initiative drohenden Erbschafts-steuer schützen.
Frau Muster hat zwei Töchter, die ebenfalls im Kanton Zürich wohnen.
Neben Bankvermögen gedenkt Frau Muster Ihre Beteiligung von 50% am Familienunternehmen in die Stiftung einzubringen. Sie stellt sich zudem die Frage, ob sie auch ihre Liegenschaften in die Stiftung einbringen kann.
2.2 Fragen
- Wie müsste die Stiftung ausgestaltet sein und was wären die Steuerfolgen in Zürich?
- Welche Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Einbringung ihrer Aktien am Familienunternehmen?
Fall 3: Nachlassplanung der Eltern mit Wohnsitz in den USA
3.1 Sachverhalt
Lucy ist US-Staatsbürgerin und mit einem Schweizer verheiratet. Sie lebt mit Ihrem Ehemann und den beiden Kindern in Uster/ZH.
Die Eltern von Lucy, die in den USA leben und über substanzielles Vermögen verfügen, haben ihre Nachfolgeplanung umgesetzt. Sie haben dazu je ein spiegelbildliches Testament aufgesetzt. In beiden Testamenten ist die Schwester von Lucy als Willensvollstreckerin und Trustee vorgesehen, da sie ihren Wohnsitz ebenfalls noch in den USA hat. Sollte sie dieses Amt nicht antreten können oder wollen, soll Luca Ersatzwillensvollstreckerin und Trustee sein. Die Willensvoll-streckerin wird testamentarisch angewiesen, beim Tod des Erblassers/Erblasserin das Vermögen, welches sich noch nicht in Trusts befindet und nicht im Rahmen von Vermächtnissen auf Drittpersonen übergeht in zwei Trusts einzubringen – den «Qualified Terminable Trust» und den «Residuary Trust». Die Ausgestaltung der beiden Trusts ist im Testament geregelt.
Beide Trusts werden im Erbgang errichtet, um einerseits das langwierige US-Probate Verfahren zu verhindern und andererseits die US-steuerlichen Freibeträge vollumfänglich auszuschöpfen.
3.2 «Qualified Terminable Trust»
In den «Qualified Terminable Trust» werden Vermögenswerte entsprechend dem dannzumaligen Steuerfreibetrag für die US Federal Estate Tax eingebracht. Sollte der überlebende Ehegatte den Erblasser/die Erblasserin nicht länger als 60 Tage überleben, wird der «Qualified Terminable Trust» nicht errichtet. Das gesamte Vermögen würde diesfalls auf den «Residuray Trust» übertragen.
Bis die beiden Trusts errichtet sind, soll der Willensvollstrecker/Trustee das Einkommen des Trustvermögens schätzen und dem überlebenden Ehegatten zukommen lassen. Nach Errichtung des Trusts kann der Trustee jährlich Aus-schüttungen aus dem realisierten Einkommen an den überlebenden Ehegatten ausschütten.
Beim Tod des überlebenden Ehegatten ist der Trustee angewiesen, die thesaurierten Erträge an dessen Nachlass auszuzahlen und das verbleibende Trustvermögen im Sinne der testamentarischen Anordnungen des zweitverster-benden Elternteils an seine Erben auszuschütten.
3.3 «Residuary Trust»
Das restliche Vermögen soll in den «Residuary Trust» eingebracht werden. Begünstigte sind neben dem überlebenden Ehegatten die Nachkommen. Es liegt im Ermessen des Trustees, ob und an welche Begünstigte sie Ausschüttungen aus dem Einkommen oder aus dem Vermögen vornimmt. Die Begünstigten sollen aus den Ausschüttungen keinen Anspruch ableiten können. Die thesaurierten Erträge werden dem Trustvermögen zugerechnet. Der Ehegatte soll allerdings erst dann Ausschüttungen aus dem Vermögen erhalten, wenn das Vermögen des «Qualified Terminable Trust» aufgebraucht ist.
Nach dem Tod des überlebenden Elternteils wird das verbleibende Trustvermögen nach seinen testamentarischen Anordnungen direkt an die Nachkommen ausgeschüttet. Sollte ein Nachkomme das 30. Altersjahr noch nicht erreicht haben, so soll der Trustee bis zum 25. Geburtstag das Einkommen des Trustanteils nach seinem Ermessen ausschütten. Ab dem 25. Geburtstag soll der Begünstigte die jährlichen Einkünfte ausgeschüttet erhalten. Es liegt im Ermessen des Trustees, ob er dem begünstigten Nachkommen auch Vermögen ausschüttet. Sobald der Nachkomme den 25. Geburtstag erreicht hat, kann er Ausschüttungen von Trustvermögen verlangen. Sollte ein Nachkomme versterben, bevor das Vermögen ausgeschüttet ist, ist vorgesehen, dass dieses Vermögen nach den testamen-tarischen Anordnungen dieses Nachkommens verteilt wird (A) oder, falls kein Testament vorliegt, an die nächsten Verwandten (B) geht.
3.4 «The 2024 Family Trust»
Der Vater von Lucy hat letztes Jahr zudem den «The 2024 Family Turst» errichtet. Trustee sind zwei unabhängige Corporate Trustees. Sollte einer der eingesetzten Trustees sein Amt nicht mehr ausführen wollen, so hat sich der Settlor das Recht vorbehalten, einen anderen «Corporate Trustee» einzusetzen, wobei in der Trusturkunde die Voraussetzungen an einen neuen Trustee enthalten sind.
Der Settlor hat sich in der Trusturkunde keine Kontrollrechte vorbehalten. Er kann allerdings jederzeit Vermögenswerte austauschen.
Im Trustdeed sind spezielle Entnahmerechte («withdrawal rights») vorgesehen. Danach kann die Ehefrau vom Trustee innerhalb von 60 Tagen oder bis spätestens am 31.12. des Jahres, Zahlungen verlangen, wenn weitere Vermögenswerte in den Trust eingebracht werden. Diese Zahlungen sind limitiert, um zu verhindern, dass in den USA Schenkungssteuern auf diesem Betrag anfallen.
Sofern die Vermögenseinlagen in den Trust das Entnahmerecht der Ehefrau übersteigen, können die Nachkommen innerhalb von 30 Tagen oder spätestens am 31.12. einen schriftlichen Antrag auf Auszahlung des Überschusses stellen. Allerdings sind auch diese auszahlbaren Beträge aus denselben Gründen limitiert.
Nach dem Tod des Vaters sind die Vermögenswerte, welche die Nachkommen hätten verlangen können, aber noch nicht verlangt haben zu separieren und in einem separaten Trust zu halten. Der Trustee soll vierteljährlich oder häufiger, Einkommen vom übrigen Trustvermögen an die Ehefrau ausschütten. Die Häufigkeit und Höhe liegen im Ermessen des Trustees. Der Trustee kann zudem Vermögen an die Ehefrau oder Nachkommen ausschütten. Nach dem Tod der Ehefrau soll das übrigbleibende Vermögen aufgeteilt und auf je einen Trust pro Nachkommen verteilt werden. Das Einkommen des Trusts soll sodann vierteljährlich an die Begünstigten ausgeschüttet werden, sobald diese ihren 25. Geburtstag gefeiert haben. Zudem liegt es im Ermessen des Trustees, dem Begünstigten Trustvermögen auszu-schütten. Die Nachkommen sollen sodann in ihrem Testament bestimmen, an wen das Vermögen nach ihrem Tod ausgeschüttet werden soll.
3.5 Frage
Wie werden diese Trusts in der Schweiz steuerlich behandelt?
Fall 4: FL-Familienstiftung wird zu einer gemeinnützigen Stiftung
4.1 Sachverhalt
Frau Looser ist kinderlos und leben im Kanton Zürich. Ihr Ehemann ist bereits vor Jahren verstorben. Zusammen hatten sie eine Liechtensteinische Stiftung errichtet und einen grossen Teil ihres Vermögens in diese Stiftung eingebracht. Gemäss Beistatuten sind einzige Begünstigte die Ehegatten Looser.
Es war der Wunsch von Frau Looser, dass die Stiftung nach ihrem Versterben gemeinnützig wird. Sie hat diesen Wunsch sowohl dem Stiftungsrat als auch dem Willensvollstrecker gegenüber geäussert. Dieser Wunsch wurde aber nie in einem letter of wishes festgehalten oder in die Beistatuten übernommen.
Frau Looser ist im Frühling verstorben. Der Stiftungsrat hat dem Wunsch von Frau Looser folgend, die Statuten angepasst, damit die Stiftung mit dem Tod gemeinnützig wurde. Die Aufsichtsbehörde in Liechtenstein hat diese Änderungen anerkannt und die Steuerbehörden gewährt der Stiftung Steuerbefreiung ab dem Todestag von Frau Looser.
4.2 Frage
Welche Steuerfolgen ergeben sich in der Schweiz?
Fall 5: Leibrente aus einer Stiftung
5.1 Sachverhalt
Der in Zürich wohnhafte Hans Dürst errichtete 2002 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. In die Stiftung brachte er Wertschriften im Wert von Fr. 20 Mio. ein.
Zu Lebzeiten des Stifters hatte dieser gemäss Stiftungsurkunde das Recht, ein Beistatut zu erlassen und darin die Begünstigung zu regeln. Auch war er jederzeit befugt, das Beistatut zu ändern.
Ab dem Tod von Hans Dürst, am 30. Juni 2024, ist nach dem von Hans Dürst zuletzt erlassenen Beitstatuts seiner einzige Tochter Andrea jährlich per Ende Februar 12% des Reinvermögens der Stiftung am Ende des Vorjahrs auszuzahlen. Der Stiftungsrat, welcher an keine Weisungen der Begünstigten gebunden ist, kann das Beistatut jederzeit abändern.
Nach dem Tod von T hat die Stiftung gemäss Beistatut jährlich per Ende Februar insgesamt 12% ihres Reinvermögens an ihre Nachkommen auszuzahlen.
5.2 Fragen
- Welches waren die Steuerfolgen der Stiftungserrichtung?
- Welche steuerlichen Folgen ergaben sich beim Tod von Hans Fürst?
- Kann bei Intransparenz der Stiftung anteilig eine steuerfreie Rückzahlung einer Kapitaleinlage geltend gemacht werden?
- Liegt allenfalls eine Leibrente an die Tochter vor?







