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Annette Walk

Alfred Köpf

Armin Marti

Einzelfragen zur Patentbox

Workshop von Annette Walk, Alfred Köpf und Armin Marti anlässlich des ISIS)-Seminars vom 21. September 2021 mit dem Titel «Statuswechsel, Patentbox und F&E Aufwand in der Praxis».

09/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Sitzverlegung – Fall A

1. Sachverhalt

Die Quadro AG hat ihren Sitz im Kanton A. Für das registrierte Patent Q beantragt sie per 1. Januar 2021 die Besteuerung nach Art. 24b StHG. Der Kanton A wendet gestützt auf Art. 24b Abs. 3 StHG primär die Verrechnungslösung an. Die bisherigen F&E-Aufwendungen belaufen sich auf CHF 10 Mio. Der im Geschäftsjahr 2021 erzielte Reingewinn in der Patentbox beträgt CHF 1.5 Mio.

Da der Kanton A die Verrechnungslösung anwendet, wird der Reingewinn aus der Patentbox im Jahr 2021 noch ordentlich besteuert.
Per 1. Januar 2022 verlegt die Quadro AG ihren Sitz in den Kanton B. Der Kanton B besteuert die bisherigen F&E-Aufwendungen im Zeitpunkt des Eintritts in die Patentbox nach Art. 24b Abs. 3 StHG. Im Kanton A besteht kein steuerlicher Anknüpfungspunkt mehr.

Fragen

  • Kann der Kanton A die noch nicht besteuerten F&E-Aufwendungen von CHF 8.5 Mio. (CHF 10 Mio. – CHF 1.5 Mio.) im Zeitpunkt des Wegzugs in der Steuerperiode 2021 besteuern?
  • Kann der Kanton B die Differenz von CHF 8.5 Mio. (Differenz zwischen den CHF 10 Mio. und den vom Kanton A ordentlich besteuerten CHF 1.5 Mio.) noch besteuern?

2. Sachverhalt Variante

Die Quadro AG hat ihren Sitz im Kanton C. Für das registrierte Patent Q beantragt sie per 1. Januar 2021 die Besteuerung nach Art. 24b StHG. Der Kanton C hat beim Eintritt in die Patentbox den bisherigen F&E-Aufwand von CHF 10 Mio. besteuert, und es wurde von der Quadro AG in der Steuererklärung (entspricht der Veranlagung) eine entsprechende versteuerte stille Reserve geltend gemacht.

Per 1. Januar 2022 verlegt die Quadro AG ihren Sitz in den Kanton A, welcher für den Boxeneintritt primär die Verrechnungslösung kennt.

Frage Variante

  • Die Verrechnungslösung kennt systembedingt keine versteuerte stille Reserve. Muss der Kanton A die Abschreibung der versteuerten stillen Reserve trotzdem als geschäftsmässig begründeten Aufwand berücksichtigen?

Fall 2: Sitzverlegung - Fall B

1. Sachverhalt

Die Bern AG mit Sitz im Kanton B hat per 1. Januar 2020 den Eintritt in die Patentbox beantragt. Im Kanton B wurden danach die bereits berücksichtigten F&E-Aufwendungen von CHF 20 Mio. mit der Sondersteuer gemäss kantonalem Recht im Jahr 2020 besteuert, und für Gewinnsteuerzwecke wurde der Patentboxabzug von 90% auf dem Gewinn der patentierten Produkte geltend gemacht. Der Gewinnsteuerwert der Eintrittsbesteuerung gemäss Art. 24b Abs. 3 StHG beträgt somit 0 und es besteht keine versteuerte stille Reserve.

Aufgrund von knappen Platzverhältnissen am Standort in B, hat die Bern AG eine grössere Liegenschaft für ihre Aktivitäten im Kanton Z gefunden und ist per Juni 2021 mit ihren Mitarbeitern und betrieblichen Aktivitäten in den Kanton Z umgezogen. Per 15. Juli 2021 wurde auch der statutarische Sitz im Handelsregister von B nach Z umgeschrieben.

Fragen

  • Wie wird der Antrag auf Patentboxabzug der Bern AG, nach deren Sitzverlegung im Sommer 2021 für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Z behandelt?
  • Anerkennt der Kanton Z, dass die Bern AG den Eintritt in die Patentbox im Kanton B bereits im vollen Umfang «erledigt» hat oder wie müssen die Regeln über den Eintritt in die Patentbox nach erfolgtem Zuzug im Kanton Z angewendet werden?
  • Ändert sich etwas, wenn die Sitzverlegung bereits am 15. Juli 2021 erfolgte?

Fall 3: Spaltung

1. Sachverhalt

Die Warm-up AG wird per 1. Januar 2021 in die beiden Gesellschaften Warmer AG und Upper AG aufgespalten, wobei eine Abspaltung des Geschäftsbereichs Upper erfolgt. Es handelt sich um eine steuerneutrale Umstrukturierung gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr dauert jeweils vom 1.1. – 31.12.

Am 1. April 2022 wird das Patent U von der Upper AG in der Schweiz als Patent im schweizerischen Patentregister eingetragen, die Anmeldung erfolgte bereits am 15. November 2021. In der Steuerperiode 2021 verbuchte die Upper AG F&E-Aufwendungen für das Patent U von CHF 1 Mio. Die bei der ehemaligen Warm-up AG verbuchten F&E-Aufwendungen für das Patent U betragen CHF 6 Mio. Die Entwicklung erfolgte vollständig in der Schweiz.

Fragen

  • Kann die Upper AG die Besteuerung nach Art. 24b StHG beantragen, auch wenn sie nicht die vollen Aufwendungen für die Entwicklung des Patentes getragen hat
  • Ab welchem Zeitpunkt findet die Besteuerung nach Art. 24b StHG Anwendung?
  • Wie hoch sind die bei Eintritt in die Patentbox zu besteuernden bisherigen F&E-Aufwendungen?

Fall 4: Vermögensübertragung

1. Sachverhalt

Die Frische-Forschung AG mit Sitz im Kanton A (Geschäftsjahr 1.1. – 31.12) hat im Jahr 2021 das bereits seit 2018 registrierte Patent F zum Gewinnsteuerwert von CHF 1 auf ihre Schwestergesellschaft Grosse-Forschung AG mit Sitz im Kanton B übertragen (Geschäftsjahr 1.1. – 31.12). Auf dem Patent F ist in der Vergangenheit im Kanton A F&E-Aufwand von CHF 8 Mio. angefallen. Die Steuerbehörden des Kantons A haben bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung nach Art. 24 Abs. 3quarter StHG erfüllt sind.

Per 1. Januar 2022 beantragt die Grosse-Forschung AG im Kanton B die ermässigte Besteuerung nach Art. 24b StHG.

Fragen

  • Kann die ermässigte Besteuerung nach Art. 24b StHG noch per 1. Januar 2022 beantragt werden, auch wenn das Patent bereits im Jahr 2018 eingetragen wurde?
  • In welchem Umfang und in welchem Kanton wird der Eintritt in die Patentbox besteuert?

2. Sachverhalt Variante

In Abweichung zum Grundsachverhalt oben wurde der F&E-Aufwand von CHF 8 Mio. nicht der Erfolgsrechnung belastet, sondern aktiviert, womit der Gewinnsteuerwert des Patentes F bei der Vermögensübertragung CHF 8‘000‘001 beträgt.

Frage Variante

  • Ändert sich somit bezüglich der Besteuerung nach Art. 24b Abs. 3 StHG etwas im Vergleich zum Grundsachverhalt?

Fall 5: Fusion

1. Sachverhalt

Die Instrumentenbau AG mit Sitz im Kanton B entwickelt und produziert Präzisionsinstrumente. Im Produktportfolio befinden sich zwei Produktfamilien (A und B). Die Produkte innerhalb der Produktfamilien sind je mit denselben Patenten geschützt. Eine Aufschlüsselung der massgebenden Kosten auf die einzelnen Produkte ist aufgrund der vorhandenen Management Systeme nicht möglich.

Die Instrumentenbau AG hat die Produktion der Produkte aus Produktfamilie A an eine Tochtergesellschaft, die Auftrags AG, ebenfalls mit Sitz im Kanton B ausgelagert, welche die Produktion auf Auftragsbasis vornimmt und der Instrumentenbau AG auf Basis der Kostenaufschlagsmethode in Rechnung stellt.

Zudem verkauft die Instrumentenbau AG die von ihr hergestellten Produkte, soweit diese für den Export ins Ausland bestimmt sind, via eine Schwestergesellschaft, die Export AG, ebenfalls mit Sitz im Kanton B. Die Verrechnungspreise für die Produkte, welche die Instrumentenbau AG der Export AG für den anschliessenden Export durch diese verkauft, wird auf Basis der Wiederverkaufspreismethode bestimmt.

Frage

  • Die Instrumentenbau AG fragt sich, ob und wieweit eine Fusion der Auftrags AG und/oder der Export AG mit Bezug auf die künftige Steuerbelastung vorteilhaft wäre bzw. welche Auswirkungen eine Fusion auf den Patentboxabzug hätte?

Fall 6: Ausweitung der Patentbox

1. Sachverhalt

Gleicher Grundsachverhalt wie im Fall 5, jedoch insgesamt mit vier entsprechenden Produktfamilien. Zu den einzelnen Produktfamilien bestehen folgende präzisierende Informationen.

In den Produkten der Produktfamilie A ist ein komplexer Mechanismus enthalten, welcher auf einer eigenen in der Schweiz entwickelten Erfindung beruht, die im Jahr 2018 patentiert wurde.

Die Produktfamilie B wird hergestellt mittels eines speziellen Spritzgussverfahrens, welches seit 2016 durch ein Verfahrenspatent geschützt ist. Auch die Produkte der Produktfamilie C wurden selbst entwickelt. Für die in den Produkten dieser Produktfamilie C enthaltenen Entwicklungen wurden jedoch keine Patentregistrierung angemeldet, obschon die betreffenden Entwicklungen eigentlich patentierbar gewesen wären.

Bei der Produktfamilie D schliesslich handelt es sich um Produkte, welche von der Instrumentenbau AG auf Basis einer patentierten Erfindung einer Drittgesellschaft im Ausland gefertigt werden. Die Nutzung dieses Patents wird mit einer exklusiven Lizenz an die ausländische Lizenzgeberin entschädigt.

Fragen

  • Für welche Produkte/Produktfamilien kann die Instrumentenbau AG den Patentboxabzug beantragen:
  • Produktfamilie A, deren Produkte patentiert sind?
  • Produktfamilie B, die einen Herstellprozess durchläuft, welcher durch ein registriertes Verfahrenspatent geschützt ist?
  • Produktfamilie C mit patentierbarer Technologie?
  • Produktfamilie D, welche auf Basis einer aus im Auslandlizenzierten, patentierten Erfindung gefertigt wird?
  • Falls nicht, wie müsste vorgegangen werden, damit für den Patentboxabzug qualifiziert würde?
  • Spielt es eine Rolle, wenn in Produktfamilie A zwei Serien von Produkt A produziert und verkauft werden, die Serie XS, in welcher der spezielle, patentierte Mechanismus eingebaut ist und die Serie LS, in welcher ein funktional ähnlicher, aber etwas weniger komplexer und nicht patentgeschützter Mechanismus eingebaut ist?
  • Spielt die Höhe des Anteils der LS-Serie am Umsatz aus der Produktfamilie A eine Rolle?

2. Sachverhalt Variante

Auch prüft die Instrumentenbau AG, die Aktivitäten einschliesslich des dazugehörenden Knowhows und der Technologie im Zusammenhang mit der Produktfamilie C an einen Dritten zu veräussern (Asset Deal). Sie rechnet, dass ein Käufer bereit wäre, für die patentierte Technologie allein einen Kaufpreisanteil von ca. 50% des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Der geschätzte Verkaufspreis beträgt CHF 12 Mio.

Fragen

  • Welchen Einfluss hätte eine vorgängige Registrierung eines Patents für die Produktfamilie C?
  • Spielt es eine Rolle, ob es sich beim Käufer um eine Gesellschaft im Inland- oder Ausland handelt?

Fall 7: Patentverwertungsgesellschaft und exklusive Lizenz

Der gesamte Fall beruht auf intensiven, nicht abschliessenden Diskussionen und soll daher hauptsächlich Diskussionsfelder aufzeigen.

1. Sachverhalt

PatentCo A mit Sitz im Ausland hat im 2019 gestützt auf eigene Entwicklungen im Ausland ein europäisches Patent für ein Spezialverfahren registriert (Patent X). Die Kosten für die Entwicklung der patentierten Erfindung beliefen sich in den Jahren 2010 bis 2019 insgesamt umgerechnet auf CHF 5 Mio. Die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Patentverteidigung betragen umgerechnet CHF 100 Tsd. jährlich.

Mit Wirkung ab 2020 hat die ausländische PatentCo A der ProduktionsCo B, mit Sitz im Kanton Z, eine exklusive Lizenz zur Nutzung dieses Patentes eingeräumt. Gemäss Lizenzvertrag darf die ProduktionsCo die patentierte Technologie weiterentwickeln und zur Produktion bzw. dem anschliessenden Verkauf des Produktes A bzw. dessen Weiterentwicklungen einsetzen.

Die jährliche Lizenzgebühr, welche ProduktionsCo B an PatentCo A schuldet, beträgt 5% vom Umsatz aus der Veräusserung von Produkt A. Der Umsatz mit Produkt A beträgt in den Jahren ab 2020 jährlich CHF 50 Mio. Die Kosten für die eigenen, ausschliesslich in der Schweiz ausgeübten, Weiterentwicklungskosten, welche die ProduktionsCo B trägt, betragen CHF 1.5 Mio. jährlich. Der Gewinn aus Produkt A beträgt jährlich netto CHF 10 Mio.

Fragen

  • Kann die ProduktionsCo B den Patentboxabzug beanspruchen?
  • Was gilt betreffend Eintritt in die Patentbox
  • Wie hoch sind die historischen F&E Kosten, welche zu berücksichtigen sind?
  • Wie ermittelt sich der Patentboxabzug, spielt es eine Rolle, ob es sich bei PatentCo A und ProduktionsCo B um Konzerngesellschaften oder unabhängige Dritte handelt?
  • Was würde sich ändern, wenn die PatentCo A nicht im Ausland, sondern in der Schweiz im Kanton Z ansässig wäre und die Patententwicklungsaktivitäten ausschliesslich in der Schweiz erfolgt wären?
  • Was würde sich ändern, wenn PatentCo A und ProduktionsCo B per 1. Januar 2022 fusioniert werden würden?

2. Sachverhalt Variante

Das Patent X wurde nicht erst im Jahr 2019, sondern schon im Jahr 2012 patentrechtlich registriert und ab 2013 von der PatentCo A an die ProduktionsCo B exklusiv verlizenziert. Die übrigen Sachverhaltsangaben und quantitativen Angaben sind ansonsten unverändert.

Frage(n)

  • Was ändert sich betreffend die steuerliche Behandlung im Unterschied zur Hauptvariante? Spielt es eine Rolle, dass das Patent per Eintritt in die Patentbox zu Beginn 2020 bereits seit 2013 verwertet wurde?

Fall 8: Austritt aus der Patentbox

1. Sachverhalt

Die Gross International AG ist Teil eines ausländischen Konzerns, der Gross Gruppe, mit Umsatz von > EUR 750 Mio. und Konzernobergesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU. Die Gross International AG betreibt F&E Aktivitäten im Kanton B. Sie hat dementsprechend international eingetragene Patente. Zudem agiert sie als Prinzipalgesellschaft, welche die Konzernprodukte via Konzernvertriebsgesellschaften in zahlreichen Ländern verkauft.

Da die Profitabilität der Gross International AG relativ zu den historischen F&E- Kosten der patentierten Produkte sehr hoch ist, konnte der Einkauf in die Patentbox mittels Verrechnungslösung bereits in den Jahren 2020 und 2021 vollständig erfolgen. Ab 2022 beträgt die Steuerbelastung im Kanton B aufgrund der Anwendung der Patentbox rund 12%.

Weil der Sitzstaat der Konzernobergesellschaft der Gross Gruppe im 2023 die OECD BEPS Säule 2 Income Inclusion Rule einführt, will die Gross International AG die international geforderte Mindeststeuerbelastung von 15% im Kanton B sicherstellen und deshalb per Ende 2022 aus der Patentbox austreten, soweit es notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen.

Fragen

  • Kann die Gross International AG auf den Patentabzug ganz oder partiell verzichten?
  • Beim Eintritt in die Patentbox per Anfang 2020 wurde über die historischen F&E-Kosten steuersystematisch in Übereinstimmung mit Art. 24b Abs. 3 StHG abgerechnet. Dies in der Annahme, dass auf den patentierten Produkten bis zum Ablauf des Patentschutzes im Jahr 2035 der Patentboxabzug greift. Der Patentboxabzug des Jahres 2022 ist deutlich niedriger als die historischen F&E Kosten, welche in den Jahren 2020 und 2021 zur Anrechnung gelangten. Kann die Gross International AG einen Teil der Abrechnung der historischen F&E Kosten wieder rückgängig machen?
  • Gäbe es andere Möglichkeiten, eine Überbesteuerung aus dem Eintritt in die Patentbox zu vermeiden?
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