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Sandro Di Giulio

Alain Friedrich

Fallstricke bei mobilen Mitarbeitenden und globalen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Workshop von Sandro Di Giulio und Alain Friedrich anlässlich des ISIS)-Seminars vom 16. November 2022 mit dem Titel «Fallstricke bei mobilen Mitarbeitenden und globalen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm»

05/2025
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Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Steuerliche Ansässigkeit und Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

1. Sachverhalt

Hubert Blum, 61-jährig, war seit jeher zusammen mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau in seinem Einfamilienhaus (Wohneigentum) in der Nähe von Stuttgart wohnhaft. Das Ehepaar hat erwachsene Kinder, die nicht mehr im gleichen Haushalt wohnen. Beide Ehepartner besitzen ausschliesslich die deutsche Staatsbürgerschaft.

Per 01.01.2018 trat Herr Blum eine Arbeitsstelle im Kanton Luzern an (physischer Arbeitsort ausschliesslich in Luzern), woraufhin er sich zu Arbeitsbeginn in der Stadt Luzern eine 2.5-Zimmerwohnung mietete. Unter der Woche hält sich Herr Blum in der Regel in Luzern auf; an den Wochenenden kehrt er maximal ein- bis zweimal pro Monat an den Familienwohnsitz in Deutschland zurück. Seit dem 01.01.2023 verfügt Hubert Blum in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung «C». In der Folge wurde er vom Steueramt Luzern aus der Quellensteuerpflicht entlassen und ins ordentliche Veranlagungsverfahren überführt. Im Frühjahr 2024 reichte er eine entsprechende Steuererklärung 2023 beim Steueramt Luzern ein.

Hubert Blum ist sehr vermögend und unter anderem an einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (nachfolgend «Co. KG») beteiligt, die in Deutschland einen operativen Betrieb samt lokalem Personal betreibt. Die Steuerverwaltung Luzern verlangt während des Veranlagungsverfahrens 2023 im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung für die einkommens-steuerliche Freistellung des Gewinns der Co. KG (in Deutschland wurden jedoch auf dem Betriebsgewinn bislang keine Steuern erhoben).

Per 01.04.2024 löste Herr Blum sein Säule-3a-Konto auf, woraufhin ihm die Steuerverwaltung Luzern die entsprechenden Veranlagungsverfügungen inkl. Steuerrechnungen für den Kapitalbezug zustellte.

Fragen

  • Bestimmen Sie die Art der steuerlichen Zugehörigkeit und den Umfang der Steuerpflicht in der Schweiz nach schweizerischem innerstaatlichem Recht.
  • Nach welchen Grundsätzen und Normen richtet sich die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nach internationalem Recht bzw. nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
  • Welche praktischen Risiken ergeben sich im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Quellensteuerpflicht infolge des Erwerbs der Niederlassungsbewilligung C – und besteht in diesem Kontext Handlungsbedarf?
  • Ist es zulässig, dass die Steuerbehörde für die einkommenssteuerliche Freistellung einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Deutschland verlangt?

Fall 2: Internationale Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

1. Sachverhalt

Die Alpha AG, ein in Zürich ansässiges Technologie-Start-up, wurde vor einem Jahr gegründet und hat gerade die erste Finanzierungsrunde abgeschlossen. Sie möchte ihre in der Schweiz und im Ausland tätigen Schlüsselmitarbeitenden langfristig an das Unternehmen binden. Die in Frage kommenden aktiven Mitarbeitenden haben ihren Wohnsitz in der Schweiz, Deutschland, Grossbritannien und in den USA.

Die Anstellung der ausländischen Mitarbeitenden erfolgt über einen Employer of Record (EOR) in den jeweiligen Ländern. Eine direkte Anstellung durch die Schweizer Gesellschaft, Alpha AG, wird bewusst vermieden. Ziel der Hauptaktionäre der Alpha AG ist ein späterer Verkauf des Unternehmens an einen Dritten (Exit).

Das geplante Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sieht eine Vesting-Periode von vier Jahren vor, mit einer einjährigen Cliff-Periode. Nach Ablauf der Cliff-Periode erfolgt ein monatliches anteiliges Vesting. Beim Ausscheiden eines Mitarbeitenden (Auflösung des Arbeitsverhältnisses) verfallen alle nicht-gevesteten Anteile, während bereits gevestete Anteile innerhalb eines definierten Zeitraums ausgeübt werden können. In Betracht gezogen werden sowohl Mitarbeiteraktien als auch Mitarbeiter-optionen.

Fragen

  1. Welche typischen Rahmenbedingungen weisen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Schweizer Technologieunternehmen auf?
  2. Was ist ein Employer of Record (EOR) und welche Vor- und Nachteile bietet diese Anstellungsform?
  3. Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich in der vorliegenden Konstellation bei Mitarbeiteraktien?
  4. Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich in der vorliegenden Konstellation bei Mitarbeiteroptionen?

Fall 3: Virtuelle Beteiligungen

1. Sachverhalt

Die Beta SA, ein wachsendes Start-up mit Sitz in Zug, möchte ihre Mitarbeitenden langfristig an das Unternehmen binden. Da die Eigentümerinnen und Eigentümer der Beta SA weder zusätzliche Aktionäre noch den damit verbundenen administrativen Aufwand wünschen, wird ein virtuelles Beteiligungsprogramm eingeführt. Dieses ermöglicht es den Mitarbeitenden, virtuell am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben und bei einem zukünftigen Verkauf (Exit) oder bei Dividendenzahlungen finanziell zu profitieren.

Fragen

  1. Was sind die wesentlichen Merkmale virtueller Beteiligungen im Vergleich zu klassischen Beteiligungsformen wie Aktien oder Optionen?
  2. Welche Vor- und Nachteile bieten virtuelle Beteiligungen für Unternehmen und Mitarbeitende?
  3. Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für virtuelle Beteiligungen in der Schweiz, insbesondere a) bei Erwerb; c) während der Vesting-Periode, d) bei einer Barauszahlung im Exit-Fall?
  4. Was sind die steuerlichen Auswirkungen von virtuellen Beteiligungs- programmen bei Mitarbeitenden im Ausland?

Fall 4: Digital Nomads / Entsendungen / Remote Work

1. Sachverhalt

Die Consultant AG entsendet aufgrund der internationalen Ausrichtung ihrer Geschäftsaktivität regelmässig Mitarbeitende ins Ausland. Zudem stellt das Unternehmen fest, dass vermehrt Mitarbeitende den Wunsch nach Remote Work oder Workations im Ausland äussern. Konkret beabsichtigt die Consultant AG, folgende Auslandseinsätze zu bewilligen, und legt Ihnen diese vorgängig zur Beurteilung und Stellungnahme vor:

  1. Mitarbeiter David, ledig, Treuhänder und Steuerexperte im Bereich International Tax, zieht Anfang November 2025 für drei Jahre nach Wien, um dort ein Studium an der Universität Wien zu absolvieren. Je nach Situation ist eine Verlängerung oder ein Anschlussstudium möglich. Es ist geplant, dass David während dieser Zeit in einem 50%-Pensum weiterhin für die Consultant AG arbeitet (aus seinem Homeoffice in Wien). Seine Wohnung in der Schweiz wird gekündigt und es bestehen nach dem Wegzug keinerlei Verbindungen mehr zur Schweiz.
  2. Erika, ledig, Mitarbeiterin im internen Dienst, plant im Herbst 2025 einen sechswöchigen Aufenthalt in Belgien im Haus ihrer Eltern. Drei Wochen möchte Erika remote für die Consultant AG arbeiten, die übrigen drei Wochen plant sie als bezahlte Ferien.
  3. Für ein Kundenprojekt in Saudi-Arabien entsendet die Consultant AG Mitarbeiter Markus (verheiratet) per 01.07.2025 für die befristete Dauer von zwei Jahren nach Saudi-Arabien. Seine Ehefrau und minderjährigen Kinder verbleiben im Wohneigentum in der Schweiz. Es erfolgen zudem regelmässige Rückreisen in die Schweiz.

Fragen

  • In welchem Staat sind die Erwerbseinkünfte einkommenssteuerpflichtig (Stufe Arbeitnehmer)?
  • Welche direktsteuerlichen Risiken bergen die vorliegenden Auslandstätigkeiten für die Consultant AG (Stufe Arbeitgeber)?
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