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Ueli Zehnder

Jennifer Herren

Homeoffice vor und nach der Pandemie (interkantonale und internationale Sachverhalte)

Workshop von Ueli Zehnder und Jennifer Herren anlässlich des ISIS)-Seminars vom 31. August 2021 mit dem Titel «Quellensteuerreform: Auswirkungen auf die Praxis».

08/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Homeoffice eines internationalen Wochenaufenthalters im Ausland aufgrund der COVID-19 Pandemie

1. Sachverhalt

A ist 38 Jahre alt, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in Berlin. Er arbeitet für einen Arbeitgeber in der Stadt Bern als Online-Marketing-Spezialist mit einem Pensum von 80% und lebt als internationaler Wochenaufenthalter unter der Woche in der Stadt Bern. Seit 2019 verfügt A über eine Aufenthaltsbewilligung B. An den Wochenenden kehrt er regelmässig an seinen Wohnsitz in Bern zurück. Oftmals verbringt er ein langes Wochenende in Berlin, wenn es ihm gelingt, seinen freien Tag auf Montag oder Freitag zu legen.

Während der Pandemie wechselt A für 100% seiner Arbeitstätigkeit ins Homeoffice in Berlin, da er aufgrund seiner Tätigkeit von der Homeofficepflicht betroffen ist und er seine Arbeit im Homeoffice auch ohne physische Besuche seines Arbeitsplatzes in Bern erledigen kann. Er entscheidet sich für den Homeoffice-Ort Berlin, da er dort seinen Lebensmittelpunkt hat und das Reisen von Bern nach Berlin aufgrund der Restriktionen massiv erschwert ist.

Frage

In welchem Umfang ist A in der Schweiz steuerpflichtig?

Fall 1a: Homeoffice eines in der Schweiz ansässigen Ausländers im Ausland während der COVID-19 Pandemie

1. Sachverhalt

A ist 38 Jahre alt, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in der Stadt Bern. Er arbeitet für einen Arbeitgeber in der Stadt Bern als Online-Marketing-Spezialist mit einem Pensum von 80%. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B seit 2019 und kehrt nur gelegentlich in seine alte Heimat in Berlin zurück, um sein Kind zu besuchen.

Während der Pandemie wechselt er für 100% seiner Arbeitstätigkeit ins Homeoffice in sein Elternhaus in Berlin, um seiner Ex-Frau bei der Kinderbetreuung beizustehen, da dort die Kindertagesstätten geschlossen sind und er seinen Arbeitsplatz so oder so ins Homeoffice verlegen muss.

Fragen

  • Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A im Steuerjahr 2020?
  • In welchem Umfang ist A steuerpflichtig?

Fall 2: Berechnung von Nichtrückkehrtagen während der COVID 19 Pandemie

1. Sachverhalt

Z ist deutscher Staatsangehöriger, welcher in Deutschland zusammen mit seiner dort erwerbstätigen Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern wohnt. Er ist seit 2015 bei der B. AG mit Sitz in Bern tätig. Die B. AG rechnet Z jeweils zum Grenzgängertarif ab, Z überschreitet aber die 60 Nichtrückkehrtage gem. Art. 15a Abs. 2 DBA CH-D. Im Steuerjahr 2020 hat er pandemiebedingt 115 Tage im deutschen Homeoffice gearbeitet (Bestätigung Arbeitgeber liegt vor). Das ebenfalls eingereichte, unterzeichnete Kalendarium bestätigt sodann, dass Z während weiteren 45 von insgesamt 240 Arbeitstagen in Deutschland gearbeitet hat und insgesamt 54 berufsbedingte Nichtrückkehrtage aufweist. Z reicht einen Antrag auf Ausscheidung von Auslandtagen ein.

Fragen

  • Zu welchem Tarif ist Z zu besteuern?
  • Wie ist die Ausscheidung von Auslandtagen vorzunehmen?

Fall 3: Wochenaufenthalter mit Homeoffice in UK

1. Sachverhalt

X, wohnhaft im Vereinigten Königreich (UK), arbeitet bei der X. AG im Kanton Bern und ist Wochenaufenthalter in der Stadt Bern. Wegen der COVID-19 Pandemie arbeitete X vom 1. März bis 30. Juni und ab 1. November 2020 ausschliesslich im Homeoffice in UK, da er aufgrund der Beschränkungen nicht in der Lage war, zwischen den beiden Ländern zu reisen und er sich zu Beginn der Massnahmen in UK aufhielt. Die X. AG rechnet für den gesamten Lohn Quellensteuern mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern ab. UK besteuert X für die dort erbrachten Arbeitstage.

Fragen

  • Hat X Anspruch auf Rückerstattung von Quellensteuern?
  • Wie muss er vorgehen?

Fall 4: Wechsel eines Wochenaufenthalters ins Ausland mit Aufnahme eines Nebenerwerbs

1. Sachverhalt

Fortsetzung von Fall 1a:

A ist 38 Jahre alt, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in der Stadt Bern. Er arbeitet für einen Arbeitgeber in der Stadt Bern als Online-Marketing-Spezialist mit einem Pensum von 80%. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B seit 2019 und kehrt nur gelegentlich in seine alte Heimat in Berlin zurück, um sein Kind zu besuchen.

Während der Pandemie wechselt er für 100% seiner Arbeitstätigkeit ins Homeoffice in sein Elternhaus in Berlin, um seiner Ex-Frau bei der Kinderbetreuung beizustehen, da dort die Kindertagesstätten geschlossen sind und er seinen Arbeitsplatz so oder so ins Homeoffice verlegen muss. Er entscheidet sich zudem, für einen Tag in der Woche bei einer Zeitung in Berlin eine Anstellung als Layouter anzunehmen.

Nach der Pandemie arbeitet er zu 40% im Homeoffice in seiner neuen Wohnung in Berlin, 40% im Büro in der Schweiz, die Wochenenden verbringt er ebenfalls in Berlin.

Fragen

  • Wo befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A nach der Pandemie?
  • Welche Tage können in der Schweiz besteuert werden?

Fall 5: Begründung einer Betriebsstätte durch Homeoffice im Ausland

1. Sachverhalt

B ist 47 Jahre alt, verheiratet, hat 2 Kinder und Wohnsitz in Weil am Rhein DE. Er arbeitet als einer von drei angestellten Consultants in einem Beratungsunternehmen für SAP-Beratung und Projektleitung. Der Arbeitsort vor der Pandemie befindet sich in Basel oder vor Ort bei den Kunden in der Schweiz. B besitzt seit 2007 eine Grenzgängerbewilligung.

Das Beratungsunternehmen befindet sich zu 100% im Eigentum von X, welcher in der Schweiz wohnhaft ist und Vollzeit im Unternehmen mitarbeitet. Das Unternehmen erwirtschaftet pro Jahr ungefähr CHF 2.5 Mio. Umsatz, der jeweils zu ähnlich grossen Teilen von den drei Consultants und vom Inhaber akquiriert und erzielt wird.

Während der Pandemie erledigt B 100% seiner Arbeit im Homeoffice in Weil am Rhein per Remote-Tools. Nach der Pandemie arbeitet er freiwillig und ohne Entschädigung durch den Arbeitgeber einen Tag pro Woche und teilweise am Abend im Homeoffice.

Fragen

  • Wie ist B während der Pandemie in der Schweiz zu besteuern?
  • Begründet die Homeoffice-Tätigkeit von B eine Betriebsstätte?

Fall 6: Begründung einer Betriebsstätte durch ANOBAG

1. Sachverhalt

C ist 56 Jahre alt und angestellt bei der N. AG mit Sitz in Deutschland. Die N. AG ist spezialisiert auf den Verkauf von Medizinalprodukten in der ganzen EU. C wird von seiner Arbeitgeberin in die Schweiz geschickt, um die Geschäftstätigkeit der N. AG in der Schweiz aufzubauen. Er zieht in die Stadt Bern, erhält eine B-Bewilligung und meldet sich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, um als ANOBAG für sich selbst Quellensteuern abzurechnen. C erhält von der N. AG einen Teil der Miete bezahlt, weil er in seiner Wohnung ein Büro und ein Sitzungszimmer einrichten muss.

Fragen

  • In welchem Verfahren hat C Steuern zu entrichten?
  • Liegt eine Betriebsstätte vor?

Fall 7: Hauptsteuerdomizil und Betriebsstätte im interkantonalen Verhältnis

1. Sachverhalt

Die D. AG mit Sitz in Zug ist im Bereich IT-Dienstleistungen tätig und befindet sich im Eigentum von D (60%, Verwaltungsratspräsident) mit Wohnsitz im Kanton Bern und F (40%, Mitglied des Verwaltungsrats) mit Wohnsitz im Kanton Aargau. Im Kanton Zug sind keine Büroräumlichkeiten vorhanden (reines Briefkastendomizil). Die IT-Dienstleistungen werden überwiegend bei den Kunden vor Ort erbracht, teilweise jedoch auch an den Wohnorten von D und F. Die Verwaltungsratssitzungen finden jeweils Remote aus dem jeweiligen Homeoffice statt.

Frage

Wo befindet sich der Sitz bzw. die Betriebsstätte(n) der D. AG?

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