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Markus Küpfer

Meldeverfahren in Konzernverhältnissen und Rückerstattung in nationalen Verhältnissen – aktuelle Praxis, Entscheide und Neuerungen

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Workshop von Markus Küpfer anlässlich des ISIS)-Seminars vom 30. August 2022 mit dem Titel «Meldeverfahren in Konzernverhältnissen und Rückerstattung in nationalen Verhältnissen – aktuelle Praxis, Entscheide und Neuerungen».

08/2022
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Meldung der steuerbaren Leistung statt Steuerentrichtung für Dividenden im Konzernverhältnis

1. Sachverhalt

Die Produktions AG (nachfolgend auch als Gesellschaft bezeichnet) ist eine inländische Gesellschaft mit Sitz im Kanton G. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 1'000'000.00 und ist aufgeteilt in 10'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.00. Ursprünglich waren die Aktien der Produktions AG im Besitz ihres Managements und ihrer Mitarbeitenden sowie der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher die Mitarbeitenden der Produktions AG versichert waren. Mit der Zeit erwarben verschiedene andere natürliche und juristische Personen Beteiligungsrechte an der Produktions AG.

In der Zeit von 2010 bis 2017 erwarb die Beteiligungen AG kontinuierlich Beteiligungsrechte an der Produktions AG von verschiedenen – teilweise inzwischen ausgeschiedenen – Mitarbeitenden der Produktions AG sowie von weiteren natürlichen und juristischen Personen. Dies führte dazu, dass die Beteiligungen AG per 31. Dezember 2017 97% der Beteiligungsrechte an der Produktions AG hielt und dies in ihrer Bilanz so auswies. Bei der Beteiligungen AG handelt es sich um eine inländische Gesellschaft mit Sitz im Kanton B.

Die Produktions AG schüttete in den Geschäftsjahren 2010 bis 2016 jeweils keine Dividende aus, da die Geschäfte nicht sonderlich gut liefen. Erst im Geschäftsjahr 2017 erzielte die Gesellschaft einen Gewinn, der es ihr ermöglichte, ihrer Generalversammlung eine Dividendenausschüttung im Umfang von CHF 100.00 pro Aktie vorzuschlagen. Die Generalversammlung der Produktions AG stimmte am 2. April 2018 antragsgemäss dem Gewinnverwendungsvorschlag ihres Verwaltungsrats zu, ein Fälligkeitsdatum der Dividendenausrichtung wurde nicht festgelegt.

Die Gesellschaft deklarierte am 15. Juni 2018 mit Formular 103 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Dividendenausschüttung von insgesamt brutto CHF 1'000'000.00. Auf dem entsprechenden Formular 103 hielt sie – wie auch im gleichentags eingereichten Formular 106 (Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer auf Beteiligungen von mindestens 20% [Art. 26a VStV]) – fest, dass im Umfang der Beteiligung der Beteiligungen AG an der Produktions AG von 97% das Meldeverfahren beantragt werde. Somit überwies die Produktions AG der ESTV am 15. Juli 2018 eine Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 10'500.00.

Im Rahmen der Überprüfung des erstmals eingereichten Gesuchs um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer verlangte die ESTV von der Produktions AG Kopien von sämtlichen Verträgen der Beteiligungen AG über deren Aktienkäufe an der Gesellschaft ein. Die Gesellschaft lieferte nur lückenhafte Informationen, da die Beteiligungen AG die entsprechenden Käufe nach eigenen Angaben teilweise mündlich abschloss. Sie vertritt die Ansicht, dass in Ermangelung von Formvorschriften für die Übertragung von Inhaberaktien sie nicht verpflichtet sei, der ESTV gegenüber schriftliche Aktienerwerbsverträge einzureichen. Da sie zudem von verschiedensten Aktionären während längerer Zeit Titel der Produktions AG erworben habe, seien die Erwerbspreise auch verschieden hoch ausgefallen und beliefen sich auf CHF 1'500.00 bis CHF 4'500.00 pro Aktie. Die Beteiligungen AG könne ferner auch nicht lückenlos angeben, von wem sie wie viele Aktien der Produktions AG erworben habe. Da sie jedoch unzweifelhaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der vorliegenden Dividende der Produktions AG über eine in ihrer Bilanz ausgewiesene Beteiligung von 97% an der Gesellschaft verfüge, eine inländische Kapitalgesellschaft sei und zudem auch die weiteren einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens gemäss Art. 26a der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211) erfülle, sei ihr Gesuch um Durchführung des Meldeverfahrens im Umfang von 97% der Dividende der Produktions AG durch die ESTV zu genehmigen.

Frage

  • Kann die ESTV das vorliegend beantragte Meldeverfahren genehmigen?

Fall 2: Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VStG); Steuerumgehung

1. Sachverhalt

Die F AG wurde im Jahre 2002 gegründet und ist im Kanton A ansässig. Sie bezweckt das Ausführen von Treuhand- und Buchhaltungsarbeiten sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften im Industrie-, Finanz- sowie Immobilienbereich. Ihr vollständig einbezahltes Aktienkapital beläuft sich auf CHF 250'000.--. Sämtliche Beteiligungsrechte der F AG wurden im Jahre 2005 durch die inländische A Holding AG gehalten.

Die F AG hielt per Ende 2004 jeweils sämtliche Beteiligungsrechte von drei Treuhandgesellschaften. Zwischen 2005 und 2010 hielt sie zusätzlich noch Beteiligungsrechte an vier weiteren Treuhandgesellschaften.

Die C Consulting AG ist ebenfalls eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck beinhaltet das Ausführen von Treuhand- und Buchhaltungsarbeiten. Die C Consulting AG verfügt über ein Aktienkapital von CHF 100'000.--, welches in 100 Aktien mit einem voll liberierten Nennwert von CHF 1'000.-- unterteilt ist.

Mit Vertrag vom 23. März 2005 veräusserte Herr C, welcher in Paraguay ansässig ist, der F AG sämtliche Beteiligungsrechte an der C Consulting AG zu einem Preis von CHF 3'100'000.--. Damit setzt die F AG ihre Geschäftsstrategie fort, Treuhandgesellschaften zu erwerben. Per 31. Dezember 2004 verfügte die C Consulting AG gemäss ihrer Bilanz über ein Umlaufvermögen von CHF 900'000.– in Form von ausschliesslich flüssigen Mitteln. Das vollumfänglich betriebsnotwendige Anlagevermögen beträgt CHF 600'000.--. Auf der Passivseite wurden an Fremdkapital CHF 632'000.-- verbucht. Das Eigenkapital der C Consulting AG beläuft sich auf CHF 868'000.--, welches das Aktienkapital, allgemeine Reserven von CHF 600'000.-- und den Gewinnvortrag von CHF 168'000.-- umfasst.

Der Geschäftsgang der C Consulting AG in den Jahren 2005 bis 2010 erlaubte es nicht, Gewinne zu erwirtschaften; vielmehr resultierten jeweils Jahresverluste zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.--. Daher schüttete die C Consulting AG für die Geschäftsjahre 2005 bis 2009 keine Dividenden aus.

Die C Consulting AG deklarierte am 26. Juli 2011 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mittels Formular 103 eine Dividendenausschüttung von brutto CHF 500'000.--. Diese Dividende betraf das Geschäftsjahr 2010 der Gesellschaft und wurde von der Generalversammlung der C Consulting AG am 10. Juli 2011 beschlossen (ohne Angabe eines Fälligkeitsdatums). Die C Consulting AG überwies per 30. Juli 2011 der ESTV einen Betrag von CHF 175'000.-- (ausmachend 35 % auf CHF 500'000.--).

Am 12. Oktober 2012 beantragte die F AG bei der ESTV mittels Formular 25 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 175'000.-- auf der Dividende der C Consulting AG.

Frage

  • Wird die ESTV den Antrag der F AG auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mittels Formular 25 im Umfang von CHF 175'000.-- gutheissen?

Fall 3: Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei ursprünglich nicht deklarierter Dividende

1. Sachverhalt

Herr Reich ist im Kanton B unbeschränkt steuerpflichtig. Im Wertschriftenverzeichnis seiner Steuererklärung 2019 deklariert er unter anderem 10'000 Namenaktien der X AG mit Sitz in Zürich. Diese Beteiligung führt Herr Reich in seinem Wertschriftenverzeichnis mit einem Steuerwert von CHF 10'000'000.-- auf, ohne aber die in dieser Steuerperiode fällig gewordene Dividende von brutto 1'100'000.-- aufzuführen. Auf dieser Dividendenausschüttung wurde eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abgezogen und überwälzt, woraus sich für Herrn Reich eine Nettodividende von CHF 715'000.-- ergab. Herr Reich amtet in der X AG als Verwaltungsrat.

Mit Veranlagungsverfügung vom 5. Juni 2020 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons B die Bruttodividende von 1'100'000.-- auf. Zudem gab sie Herrn Reich bekannt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von CHF 385'000.-- mangels ordnungsgemässer Deklaration verwirkt sei. Dagegen erhob der damals bereits über 80-jährige Herr Reich Einsprache. Dabei hielt er dafür, dass die unterbliebene Deklaration der Dividende auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang belegt Herr Reich mit einem Arztzeugnis, dass er im fraglichen Zeitraum unter gesundheitlichen Problemen (Schlafapnoe-Syndrom) gelitten hat. Damit sei seiner Ansicht nach belegt, dass er die Deklaration der Dividende bloss «vergessen» habe und die Deklaration nicht bewusst unterlassen habe.

Die kantonale Steuerverwaltung vertritt hingegen sowohl im Rahmen der Verfügung wie auch im entsprechenden Einspracheentscheid die Ansicht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Grund der Gesamtumstände (Organstellung von Herrn Reich bei der X AG; mehrmalige und ausdrückliche Konfrontation durch seinen Rechtsvertreter mit der Frage nach einer allfälligen Dividende der X AG sowie der ausserordentlichen Höhe der fraglichen Dividende) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich Herr Reich der unvollständigen Deklaration bewusst gewesen sei und die daraus resultierende Steuerverkürzung zumindest in Kauf genommen habe. Alleine auf Grund des aktenkundigen Arztzeugnisses könne – auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters von Herrn Reich – nicht feststehen, dass eine nachträglich fahrlässige Deklaration der Dividende im Sinne von Art. 23 Abs. 2 VStG zu bejahen sei.

Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons B erhebt Herr Reich Beschwerde vor der zuständigen kantonalen Rekurskommission.

Frage

  • Sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfüllt?
CHF
120.00

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