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Marlise Rüegsegger

Gerhard Schafroth

Nicht-Entgelte und Nicht-Leistungen

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 26. September 2019 mit dem Titel «Mehrwertsteuer. Aktuell. Kompakt. Interdisziplinär».

09/2019
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

1. Abgrenzung von Subvention zu Leistung (GS)

BGE (2C_585/2017 vom 6.2.2019) betr. Finanzierung der Unterstützung zur Generierung von Forschungsgeldern.

1.1. Sachverhalt:

Gemäss BGE (stark zusammengefasst) berät der Verein Hochschulen und Forschungsinstitutionen bei der Generierung von Forschungsmitteln. Finanziert wird der Verein durch Mitgliederbeiträge, Beiträgen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einnahmen aus diversen Vereinbarungen, Vermögenserträgen und sonstigen Zuwendungen.

Mit „Leistungsauftrag 2014 – 2016“ beauftragt das SBFI den Verein in detaillierter Weise mit der Führung eines Informationsdienstes im Bereich der Forschungsförderung und übernimmt dessen Kosten.

1.2. Fragestellung

Stellt die Zahlung des SBFI an den Verein das Entgelt für eine (steuerbare) Leistung des Vereins an das SBFI oder Dritte dar (Austauschverhältnis mit ausreichender wirtschaftlicher Verknüpfung von Leistung und Entgelt) oder ist das eine Subvention (Förderung, Unterstützung ohne direkte Gegenleistung)?

2. Abgrenzung von Subventions-Weiterleitung zu Leistung (MR)

2.1. Fallbeispiel 1

2.1.1. Sachverhalt

Das Bundesamt für Energie ist auf die neueste Erfindung der Licht&Sicht AG aufmerksam geworden. Das für die unterschiedlichsten Branchen einsetzbare Beleuchtungssystem benötigt nur 2% des üblichen Energieverbrauchs um optimale Lichtverhältnisse zu schaffen. Deshalb hat das Bundesamt für Energie beschlossen, in den nächsten 5 Jahren die Umrüstung von möglichst vielen Unternehmen auf die Technologie der Licht&Sicht AG zu fördern. Laut dem abgeschlossenen Vertrag übernimmt das Bundesamt für Energie pro Auftrag im Inland 20% der anfallenden Kosten für die Umrüstung auf das Beleuchtungssystem der Licht&Sicht AG.

Die Licht&Sicht AG stellt ihrer ersten Kundin, der Prima AG, das neue Beleuchtungssystem wie folgt in Rechnung:

Marlise Rüegsegger Gerhard Schafroth MWST ESTV Mehrwertsteuer Tax Steuerrecht International Unternehmen

2.1.2. Fragestellungen

  1. Welchen Betrag muss die Licht&Sicht AG mit der ESTV als Umsatz abrechnen und was hat sie allenfalls noch zu berücksichtigen?
  2. Wie muss die Rechnung aussehen, wenn die Licht&Sicht AG der ESTV gegenüber eine Weiterleitung der Subvention des Bundesamtes für Energie geltend machen will?

2.2. Fallbeispiel 2

2.2.1. Sachverhalt

Die Licht&Sicht AG ist von ihrem Erfolg des neuen Beleuchtungssystems beflügelt und hat es sich zum Ziel gesetzt, C02 in Strom umwandeln zu können. Um ihre bereits begonnene Forschung fortsetzen zu können, hat die Licht&Sicht AG verschiedene Institutionen im In- und Ausland um finanzielle Unterstützung für ihr Projekt angeschrieben. Unter anderem erhält sie von der EU und dem Schweizerischen Nationalfonds Gelder zugesprochen. Um ihr Projekt schneller voranzubringen, zieht die Licht&Sicht AG die Clever&Smart Stiftung hinzu, welche einen Teil der Forschung durchführt.

2.2.2. Fragestellungen

  1. Wie qualifizieren sie die Gelder, welche die Licht&Sicht AG der Clever&Smart Stiftung weiterleitet?
  2. Was wäre nötig, damit Sie zu einer anderen Lösung kommen?

3. Abgrenzung von Subvention zu Kapitaleinlage (GS)

3.1 Fallbeispiel / Sachverhalt:

Ein Gemeinwesen bringt formell Eigenkapital in einen von ihr beherrschten Rechtsträger (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung, selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, Zweckverband usw. …) ein.

Die Kapitaleinlage erfolgt teils in Cash teils als Sacheinlage.

3.2. Fragestellungen

  1. Kann eine Kapitaleinlage gleichzeitig eine Subvention darstellen und beim Empfänger zu einer Vorsteuerkürzung führen?
  2. Kann die Kapitaleinlage in Naturalien eine entgeltliche Leistung darstellen und dadurch beim Kapitaleinleger eine MWST-Schuld auslösen?

4. Abgrenzung der Leistungen bei Rechten an Grundstücken (MR)

4.1. Fallbeispiel

Das Elektrizitätswerk Wohlen hat beschlossen, sein Elektrizitätsnetz auszubauen um seine Leistungen auch in den umliegenden Gemeinden anbieten zu können. Dazu muss das Elektrizitätswerk auf einigen Grundstücken eine Transformatorenstation errichten, so auch auf dem Land von Herrn Witzig. Das Elektrizitätswerk und Herr Witzig haben dazu einen Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen und sind sich noch uneinig, ob diese Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll.

4.2. Fragestellungen

  1. Was sind die unterschiedlichen Folgen, wenn ein bzw. kein Grundbucheintrag erfolgt?
  2. Die Parteien haben die Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen. Einige Jahre später erwirbt das Elektrizitätswerk Wohlen von Herrn Witzig das Grundstück, auf welchem die Dienstbarkeit eingetragen ist. Wie behandeln Sie diesen Verkauf mehrwertsteuerlich?

5. Abgrenzung hoheitlicher von unternehmerischer Leistung (MR)

5.1. Fallbeispiel 1

Rechtsanwalt Hans Hügli hat sich auf verschiedenen Rechtsgebieten einen Namen gemacht und ist mit seinem Advokaturbüro als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen hat ihm mehrere Beistandschaften übertragen. Wie hat Hans Hügli das Entgelt, welches er für die Führung der Beistandschaften erhält, mehrwertsteuerlich zu behandeln?

Einer seiner bisherigen Klienten hat in seinem Testament, welches auf der Gemeinde hinterlegt war, als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Wie beurteilen Sie diese Tätigkeit? Würde sich an Ihrer Beurteilung etwas ändern, wenn an Stelle des Erblassers die Gemeinde Hans Hügli als Testamentsvollstrecker einsetzen würde?

5.2. Fallbeispiel 2

Die Veranstalter eines Open-Air Konzerts beauftragen die Sicherheit AG, am Anlass für Ruhe und Ordnung zu sorgen, die Eingangskontrollen zum Konzertgelände durchzuführen und den Verkehr rund um das Gelände zu regeln.

  1. Wie stellt die Sicherheit AG ihre Leistungen in Rechnung?
  2. Ändert sich etwas an Ihrer Beurteilung, wenn an Stelle der Sicherheit AG die Kantonspolizei diese Aufgaben übernimmt?
  3. Was ist, wenn die Kantonspolizei beschliesst, auf den Zufahrtstrassen zum Konzertgelände Fahrzeugkontrollen durchzuführen?
  4. Wie stellt die Sicherheit AG ihre Leistung in Rechnung, wenn sie von der Kantonspolizei den Auftrag erhält, vor und nach dem Konzert den Verkehr rund um das Konzertgelände zu regeln?
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