Die englische Sprachfassung wird automatisiert erstellt. Der Text kann daher sprachliche und terminologische Fehler aufweisen.
Verstanden
Feedback
Private
ISTR

Hanna Brozzo

Iring Christopeit

Praxisbeispiele zu grenzüberschreitenden Sachverhalten im Verhältnis zu Deutschland

Fallbeispiele, Folien und ausführliche Lösungshinweise aus dem Workshop von Hanna Brozzo und Iring Christopeit vom 28. Oktober 2025 anlässlich dem ISIS-Seminar «Unentgeltliche Vermögensübertragungen im Steuerrecht».Iring Christopeit

10/2025
Download:
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Schweizerin mit letztem Wohnsitz im Ausland 

1.1 Sachverhalt

Alina verstarb am 10. März 2025 in Madrid, Spanien, wo sie seit über 20 Jahren ihren Wohnsitz hatte. Sie war Schweizer Staatsbürgerin mit Heimatort Basel-Stadt. In ihrem eigenhändig gefertigten Testament setzte sie mangels gesetzlicher Erben eine Freundin mit Wohnsitz in Basel als einzige Erbin ein und unterstellte den Nachlass (bestehend aus einem beträchtlichen Wertschriftenvermögen auf einem Bankdepot in Basel) dem schweizerischen Recht

Im Beisein der eingesetzten Alleinerbin wurde das Testament am 26. April 2025 durch das Erbschaftsamt Basel-Stadt eröffnet. 

1.2 Frage

Kann die Erbschaft im Kanton Basel-Stadt besteuert werden?

1.3 Variante:

Wie würde es sich verhalten, wenn Alina deutsche Staatsangehörige gewesen und bei Unterstellung unter das deutsche Recht ihr Testament in Hamburg eröffnet worden wäre?

Fall 2: Galeristen-Nachlass (Einzelfirma)

2.1 Sachverhalt

Beat starb am 15. Mai 2025 mit letztem Wohnsitz in Zürich (Schweizer Bürger).
Er war Galerist und betrieb in Zürich eine renommierte Galerie (Einzelfirma „Beatus ART“, Sitz in Zürich). 

Seine einzige Tochter betreut die Zürcher Galerie seit ein paar Jahren als Angestellte. 

Ausserdem besteht eine Zweigniederlassung in St. Gallen mit permanenter Verkaufsausstellung der eigenen Kunstsammlung von Beat.
Die in St. Gallen ausgestellte Kunstsammlung wird von seinem Neffen betreut und weist einen aktuellen Buchwert von CHF 5 Mio. auf, welcher den Anlagekosten entspricht. Eine kürzlich (2025) erfolgte Schätzung der AXA Art Versicherungen AG beläuft sich auf CHF 7.8 Mio. 

Anfang 2025 hat Beat für ein einzelnes Bild aus seiner in St. Gallen ausgestellten Sammlung von einem Kunsthändler ein Angebot von über CHF 4 Mio. abgelehnt. Dieses Werk ist zurzeit mit CHF 2.1 Mio. versichert (aufgrund der vorgenommenen Schätzung).

In seinem Testament ist seine Tochter (Wohnsitz Zürich, Schweizer Bürgerin) als einzige gesetzliche Erbin eingesetzt und sein Neffe (Wohnsitz St. Gallen, Schweizer Bürger) ist Vermächtnisnehmer der Kunstsammlung in St. Gallen (keine Pflichtteilsverletzung).

2.2 Frage

Wie wird das Vermächtnis des Neffen besteuert?

2.3 Variante 1:

Wie Grundsachverhalt, aber der Neffe hat Wohnsitz in Stuttgart.

2.4 Variante 2: 

Wie Grundsachverhalt, aber Beat (Schweizer Staatsbürger) hatte seinen letzten Wohnsitz in München.

2.4 Variante 3: 

Wie Grundsachverhalt, aber die Einzelfirma hat ihren Sitz nicht in Zürich, sondern in München. Die Betriebsstätte in St. Gallen besteht unverändert.

Fall 3: Galeristen-Nachlass (Aktiengesellschaft)

3.1 Sachverhalt

Der Sachverhalt ist grundsätzlich gleich wie im Grundsachverhalt im Fall 3, mit dem Unterschied, dass die beiden Galerien je in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt wurden („Beatus ART AG“ mit Sitz in Zürich, „Beatus Art Collection AG“ mit Sitz in St. Gallen). Die Aktien der beiden Gesellschaften zählten zum Privatvermögen von Beat, der selbst nicht mehr aktiv im Geschäft tätig war.

Entsprechend vermachte Beat seinem Neffen die Aktien der „Beatus Art Collection AG“.

3.2 Frage

Wie wird das Vermächtnis des Neffen besteuert?

3.3 Variante 1:

Wie Grundsachverhalt, aber der Neffe (Schweizer Staatsbürger)hat Wohnsitz in Stuttgart.

3.4 Variante 2:

Wie Grundsachverhalt, aber der Neffe (Schweizer Staatsbürger) hat Wohnsitz in Stuttgart und Beat schenkt ihm die Aktien zu Lebzeiten.

3.5 Variante 3: 

Wie Grundsachverhalt, aber Beat war deutscher Staatsbürger und zog vier Jahre vor seinem Tod von Deutschland in die Schweiz, konkret in den Kanton Schwyz. Er war modifiziert pauschal besteuert (Aufwandbesteuerung nach Art. 14 DBG).

Fall 4: Beteiligungsverkauf in der Familie mit Einräumung Nutzniessung an Liegenschaft

4.1 Sachverhalt

Caroline (Schweizer Bürgerin) hat Wohnsitz in Hamburg. Ihr Bruder David (Schweizer Staatsbürger) hat seinen Wohnsitz in St. Gallen. David möchte von Caroline die von ihr gehaltenen 10% Aktien am Familienunter-nehmen „Gross AG“ mit Sitz in der Schweiz erwerben, um so über 100% des Unternehmens zu verfügen. Caroline ist bereit, dies zu einem günstigen Wert zu ermöglichen, will aber mindestens ihre Altersvorsorge abgesichert haben, weil sie sonst über kein wesentliches Vermögen verfügt. Die beiden vereinbaren Folgendes:

  • David erwirbt spätestens am 31. Dezember 2025 von Caroline das Aktienpaket (100 Aktien) von 10% zu einem Kaufpreis von CHF 2‘750‘000 (Abrundung).
  • Die Bewertung der Aktien erfolgt dabei nach der Wegleitung der SSK für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert, wobei auf den Wert per Ende 2024 abgestellt wird. Vom so ermittelten Wert (CHF 39 290 pro Aktie) wird für den Kaufpreis ein Minderheitsabzug von 30% in Abzug gebracht (somit Preis CHF 27'500 pro Aktie)
  • Die Tilgung des Kaufpreises erfolgt einerseits durch Überweisung von CHF 320'500 und anderseits durch Einräumung einer nicht vererblichen, lebens-länglichen Nutzniessung an der im unbelasteten Eigentum von David stehenden, vermieteten Liegenschaft (Mehrfamilienhaus) in St. Gallen.

Die Nutzniessung wird mit CHF 2‘429‘050 bewertet. Dieser Wert entspricht bei einem Alter von Caroline von 74 Jahren (Jahrgang 1951) einem jährlich bis zum Lebensende fliessenden durchschnittlichen Nettoertrag von CHF 185‘000 (Grundlage: Barwerttafel für eine sofort beginnende lebenslängliche Rente, monatlich vorschüssig zahlbar, Kapitalisierungszinsfuss 3.5%).

Der Verkehrswert der Liegenschaft liegt aktuell bei CHF 5‘000‘000. Der Nettoertrag der nutzniessungsbelasteten Liegenschaft belief sich in den letzten drei Jahren auf durchschnittlich CHF 243‘000 (CHF 261‘000 im Jahr 2022, CHF 246‘000 im Jahr 2023 und CHF 222‘000 im Jahr 2024). Damit liegt die Festsetzung des Nutzniessungswertes zwischen ca. 17% (bezüglich des Nettoertrages 2024) und ca. 24% (bezüglich des durchschnittlichen Nettoertrages 2022 bis 2024) unter einem marktüblichen Wert.

4.2 Fragen

  • Welche Steuern löst dieses Vorgehen aus?
  • Was sind die Erbschaftssteuerfolgen wenn Caroline vor ihrem Bruder stirbt?

Fall 5: Immobilien-Nachlass

5.1 Sachverhalt

Eric (deutscher Staatsangehöriger) ist vor 11 Jahren nach Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit aus Hamburg nach St. Gallen gezogen. Er verstirbt im November 2025. Zu diesem Zeitpunkt besitzt er ausschliesslich Immobilienvermögen, nämlich eine grosse, selbst bewohnte Immobilie in St. Gallen sowie ein vermietetes Mehrfamilienhaus in Deutschland. Seine Erben sind seine beiden Kinder Felix sowie Helga (beide deutsche Staatsangehörige). Felix wohnt in Hamburg. Helga wohnt in Zürich.

5.2 Frage

Welche Steuern löst der Erbanfall für Felix bzw. Helga aus?

5.3 Variante 1:

Welche erbschaftssteuerlichen Folgen treten ein, wenn Eric das Eigenheim sowie das Mietshaus vor seinem Tod in eine von ihm zu 100% beherrschte Schweizer Kapitalgesellschaft (AG) eingelegt hat (Sacheinlagegründung)?

5.4 Variante 2:

Welche steuerlichen Folgen treten ein, wenn Eric das Eigenheim sowie das Mietshaus zu Lebzeiten unentgeltlich in eine von Felix und Helga zu je 50% gehaltene Schweizer Kapitalgesellschaft (AG) überträgt (Verbuchung bei der AG als ausserordentlicher Ertrag)?

5.5 Variante 3:

Wie wäre der Fall aus Variante 2 zu beurteilen, wenn die Übertragung testamentarisch auf den Todesfall erfolgt?

CHF
120.00

Bitte wechseln Sie Ihren Browser!

Der Microsoft Internet Explorer verwendet veraltete Web-Standards und wird von unserer Plattform nicht mehr unterstützt. Für eine optimale Darstellung des zsis) empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden Browser zu verwenden.
Weitere Informationen zur veralteten Technologie des Internet Explorers und den daraus resultierenden Risiken finden Sie auf dem Blog von Chris Jackson (Principal Program Manager bei Microsoft).