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Patrick Meier

Dirk Hangarter

Praxisfragen aufgrund der Quellensteuerrevision aus Arbeitnehmersicht

Workshop von Patrick Meier und Dirk Hangarter anlässlich des ISIS)-Seminars vom 31. August 2021 mit dem Titel «Quellensteuerreform: Auswirkungen auf die Praxis».

08/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Änderung der Steuerpflicht und Auswirkungen gemäss KS 35

1. Sachverhalt

Frau U ist für die Y AG in Domat/Ems (Graubünden) tätig und wohnt in Stäfa(Zürich). Sie ist ledig, besitzt die Bewilligung B und wohnt alleine in ihrer gemieteten 3.5 Zimmerwohnung. Ihr Jahreslohn beläuft sich auf jeweils ca. CHF100’000.

Im Jahr 2022 kauft sich Frau U in die 3. Säule a ein. Zudem findet sie in Y ihrenLebenspartner. Dieser lebt in Bludenz (Österreich), weshalb sich U entscheidet, ihren Wohnort näher zu ihm und an den Arbeitsort zu verlegen. Sie findet per 1.April 2022 eine schöne Wohnung in Mels (St. Gallen). Die Beziehung festigt sich schnell, worauf sich U entscheidet, ihren Wohnsitz nach Bludenz zu verlegen. IhreArbeitsstelle bei der Y AG kündigt sie jedoch nicht und arbeitet daher ab dem 1.November 2022 als Grenzgängerin in Domat/Ems.

Fragen

  • Welche Steuerpflichten werden in der Schweiz pro 2022 begründet?
  • Qualifiziert Z für eine nachträglich ordentliche Veranlagung?
  • Sofern eine nachträglich ordentliche Veranlagung vorgenommen wird, welcher Kanton ist zuständig?

Fall 2: NOV von Amtes wegen zufolge stossender Verhältnisse

1. Sachverhalt

Frau D lebt gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in Stockholm (Schweden). Sie ist für die Gesellschaft Z in Stans (Nidwalden) als Ingenieurin tätig. Während der Zeit in der Schweiz nächtigt sie in einer Mietwohnung in Erstfeld (Uri) und fliegt zudem jedes zweite Wochenende nach Stockholm. Ihr jährlicher Verdienst liegt bei CHF90‘000.

Aufgrund ihres jungen Alters beträgt der Sparanteil in der Pensionskasse von FrauD 7% und sie ist nur nach BVG-Obligatorium versichert.

Der Steuerfuss der Gemeinde Erstfeld beträgt 103%, während im Quellensteuerverfahren ein gewogener Gemeindesteuerfuss von 101%eingerechnet ist.

Frage

  • Kann der Kanton Uri, sofern Frau D nicht von sich aus eine NOV beantragt,von Amtes wegen eine NOV durchführen?

Fall 3: NOV von Amtes wegen zufolge stossender Verhältnisse

1. Sachverhalt

Frau W ist französische und schweizerische Staatsangehörige und wohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern in ihremEigenheim in Saint-Louis (F). Frau W ist praktizierende Rheumatologin und betreibt eine Praxis in Oftringen (Kanton Aargau). Zusätzlich doziert sie an einer Universität in Frankreich und hält einzelne Praxisreferate an einer Universität in der Schweiz.Ihr Ehemann ist ebenfalls in der Medizinalbranche bei der Gesellschaft A tätig und arbeitet in Basel. Die Eheleute besitzen zudem eine Eigentumswohnung in Basel, welche vermietet ist.

Im Jahr 2022 erzielt Frau W aus ihrer Praxistätigkeit einen Reingewinn von CHF160’000, der Lehrstuhl in Frankreich wird mit CHF 80’000 und die Referatstätigkeit in der Schweiz mit CHF 10’000 entschädigt. Ihr Ehemann verdient CHF 175’000.Die Mieteinnahmen in Basel belaufen sich auf CHF 25’000.

Fragen

  • Welche Steuerpflichten werden in der Schweiz begründet?
  • Qualifizieren die Eheleute für eine nachträglich ordentliche Veranlagung?
  • Sofern eine nachträglich ordentliche Veranlagung vorgenommen wird, welcher Kanton ist zuständig?
  • Welche Korrekturmöglichkeiten stehen den Eheleuten offen, sofern keine nachträglich ordentliche Veranlagung durchgeführt wird?

Fall 4: Unterhaltsbeiträge

1. Sachverhalt

Frau Q lebt von ihrem Ehemann getrennt und bezahlt ihm sowie für die beiden minderjährigen Kinder Unterhaltsbeiträge. Sie wohnt alleine in ihrer Eigentumswohnung in Erlenbach (Zürich).

Die Unterhaltsbeiträge für den Ehemann belaufen sich auf CHF 30‘000 p.a., für die beiden Kinder auf je CHF 20‘000 p.a.

Frau Q verdient jährlich CHF 400‘000.

Sie wendet sich an das Kantonale Steueramt Zürich und bittet um Gewährung von Kinderabzügen gemäss Ziffer 4.9 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV.

Frage

  • Kann dem Antrag von Frau Q entsprochen werden?
CHF
120.00

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