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Patrick Scherrer

Rechtliche Rahmenbedingungen – Einführungsreferat mit Fallbeispielen

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Workshop von Patrick Scherrer anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. November 2021 mit dem Titel «Freiberufliche Tätigkeit: Steuerliche, sozialversicherungs- und vorsorgerechtliche Aspekte».

11/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Zeitpunkt der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

1. Sachverhalt

X. ist seit 2015 (Eintrag in das Anwaltsregister) als angestellter Rechtsanwalt bei einer Anwalts-AG in Zürich tätig. Im Jahr 2019 fällt er den Entscheid sich selbständig zu machen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Anwalts-AG kündigt er per 31. Dezember 2019. Die Geschäftseröffnung sollte per 1. März 2020 erfolgen. X.

Im Hinblick auf die geplante Kanzleieröffnung tätigte X. bereits im letzten Quartal 2019 verschiedene Ausgaben und Investition (Entwicklung Logo, Erstellung Webseite, Drucksachen etc.). Die entsprechenden Kosten bringt X. in seiner Steuererklärung 2019 zum Abzug.

Kurz vor der Geschäftseröffnung erhält X. ein Partnerangebot von einer anderen Anwalts-AG in Zürich, dass er nicht ausschlagen kann. Er verzichtet auf die Geschäftseröffnung und lässt sich im Jahr 2020 von der Anwalts-AG als Partner anstellen.

Frage(n)

  • Können die im Hinblick auf die Geschäftseröffnung getätigten Auslagen im Jahr 2019 steuerlich zum Abzug gebracht werden?
  • Ändert sich etwas, wenn X. nicht in eine Anwalts-AG eintritt, sondern Partner (Gesellschafter) in einer Kollektivgesellschaft wird?
  • X. hatte bereits einen Mietvertrag per 1. März 2020 abgeschlossen. Per 1. Mai 2020 fand er einen Nachmieter. Kann X. den Mietaufwand für die Monate März und April steuerlich geltend machen, wenn er (a) sich als Partner bei der Anwalts-AG anstellen lässt bzw. (b) Gesellschafter der Kollektivgesellschaft wird?

Fall 2: Beratungsmandat/Beteiligungsqualifikation

1. Sachverhalt

Y. ist Betriebswirtschafter (Dr. oec.) mit Wohnsitz im Kanton Schwyz In derSteuerperiode 2020 führte er eine Einzelunternehmung, die im Bereich derUnternehmensberatung tätig ist. Der Geschäftsort befindet sich im Kanton Zürich.Y. berät im Rahmen seiner Beratungstätigkeit einen deutschen Konzern(Konzernobergesellschaft und Untergesellschaften). Dieses Beratungsmandatbestand im Jahr 2020 schon über mehrere Jahre. Bereits im Jahr 2018 räumte dieKonzernobergesellschaft Y. eine 5%ige Beteiligung an einer ihrer Tochtergesellschaft ein. Zugleich war er auch als Verwaltungsrat im Konzern tätig.

In den Steuerperioden 2018 bis und mit 2020 war diese Beteiligung in den Büchernder Einzelunternehmung nicht aktiviert. Trotzdem wurden Einkommen undVermögen aus der Beteiligung jeweils im Kanton Zürich (Geschäftsort) besteuert.Der Kanton Zürich hat allerdings die Qualifikation als Privat- oderGeschäftsvermögen offen gelassen und insbesondere auch keine Meldung andAHV-Ausgleichskasse vorgenommen.

Im Jahr 2020 flossen Y. aus der Beteiligung Mittel im Betrag von CHF 2 Mio. zu.Der Kanton Schwyz qualifizierte die Beteiligung als Privatvermögen und besteuerteden entsprechenden Vermögensertrag. Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.

Der Kanton Zürich betrachtete die Beteiligung demgegenüber als Geschäfts-vermögen und besteuerte den Vermögensertrag im Jahr 2020 ebenfalls.

2. Frage(n)

  • Weshalb ist die Qualifikation der Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen im vorliegenden Sachverhalt relevant?
  • Hat die Tatsache, dass die Beteiligung in den Büchern der Einzelunternehmung nicht aktiviert war einen Einfluss auf diese Qualifikation?
  • Kann nachdem das Einkommen und Vermögen aus der Beteiligung in den Vorperioden jeweils im Kanton Zürich besteuert wurden, überhaupt noch eine Besteuerung im Kanton Schwyz erfolgen?
  • Stellt die Beteiligung Privat- oder Geschäftsvermögen dar?
  • Wie ist der Sachverhalt aus Sicht der AHV zu beurteilen?

Fall 3: Betriebsstätte in Privatwohnung

1. Sachverhalt

Z. ist Arzt für allgemeine Medizin. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung im Kanton Aargau. Seine Arztpraxis für die Patientenbehandlung befindet sich im Kanton Zürich. In seiner Privatwohnung steht ihm ein spezieller Büroraum zur Verfügung, in welchem er abends und an den Wochenenden sein Literatur- und Fachstudium betreibt und die buchhalterischen Daten der Arztpraxis zuhanden des Treuhänders erfasst. Nebst der Miete für die Zürcher Praxis wird in der Geschäftsbuchhaltung auch der anteilige Mietzins für das Büro in der privaten Mietwohnung verbucht.

2. Frage(n)

  • Darf der Kanton Aargau das Einkommen aus der Arzttätigkeit anteilig besteuern?
  • Ändert sich etwas, wenn Z. in seiner Privatwohnung auch ausgewählte Patienten in einem eigens hierfür eingerichteten Raum behandeln würde?

Fall 4: Nachfolge für Notariat/Anwaltskanzlei

1. Sachverhalt

A. ist selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt und Notar im Kanton Bern. A. hat zwei Söhne, M. und N. M. ist ebenfalls zugelassener Rechtsanwalt und Notar in Bern und bereits in der Einzelfirma seines Vaters tätig. N. ist zugelassener Anwalt in Zürich. A. beabsichtigt seine Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und seine Söhne daran zu beteiligen. In Zürich soll künftig eine Niederlassung der Anwaltskanzlei geführt werden.

2. Frage(n)

  • Kann ein solches Vorhaben aus aufsichtsrechtlicher Sicht überhaupt umgesetzt werden?
  • Welche steuerrechtlichen Fragen stellen sich?

Fall 5: Neue Geschäftsmodelle/Plattformökonomie

1. Sachverhalt

Die A. AG mit Sitz in Zürich bezweckt den Betrieb einer Apotheke mit allen dazugehörigen Bereichen.

Im Gebäude der Apotheke befinde sich mehrere Therapieräume, in welchen medizinische und andere Behandlungen angeboten und erbracht werden. Diese Behandlungen werden nicht durch die A. AG erbracht, sondern durch selbständige Therapeutinnen und Therapeuten, mit denen die A. AG individuelle Mietverträge abgeschlossen hat. Die Miete ist von den Therapeutinnen und Therapeuten auch dann geschuldet, wenn keine Kunden behandelt werden. Die Therapien werden unmittelbar nach der jeweiligen Behandlung bezahlt. Arbeitszeiten und Arbeitsumfang sind grundsätzlich frei bestimmbar.

Die A. AG betreibt für das Therapiezentrum unter eigenem Logo einen einheitlichen Webauftritt für die verschiedenen Behandlungen. Terminvereinbarungen können sowohl über diese Webseite oder im Rahmen von Beratungen über das Apothekenpersonal erfolgen. Aus Sicht der A. AG handelt es sich beim Betrieb dieser Webseite um ein «Shop-in-Shop»-Konzept, in dem sie als blosse Vermieterin der Behandlungsräume auftritt.

2. Frage(n)

  • Wie ist die einkommenssteuer- und sozialversicherungsrechtliche Situation der Therapeutinnen und Therapeuten zu beurteilen?
  • Unterliegen die Therapieleistungen der Mehrwertsteuer?
  • Wer hat gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwertsteuer abzurechnen.
CHF
120.00

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