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Ruth Bloch-Riemer

Toni Hess

Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung interkantonaler und internationaler Aspekte (2 Teile)

Workshop von Ruth Bloch-Riemer und Toni Hess anlässlich des ISIS)-Seminars vom 05. Mai 2025 mit dem Titel «Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung interkantonaler und internationaler Aspekte (2 Teile)»

05/2025
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Fall 1: Augen auf im Rechtsmittelverfahren

1. Sachverhalt

1.1 Ausgangslage

A ist Alleinaktionär der inländischen X. AG (operativ). Er hat Wohnsitz in Zürich. Die X. AG hat ihren Sitz in Zug.

A wird mit Verfügung vom 23. September 2021 zur Leistung von Nachsteuern und Strafsteuern im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer für die Steuerperioden 2013-2018 verpflichtet. Die 30-tägige Einsprachefrist verstrich ungenutzt. Am 5. Februar 2022, kurz nach Umwandlung der pandemiebedingten Home-Office Pflicht in eine Home-Office-Empfehlung, reicht A ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein.

Frage

  • Wie sieht der Rechtsmittelweg aus, wenn die Veranlagungsbehörde auf die Einsprache nicht eintritt?

1.2 Variante 1

A wird in steuerlichen Angelegenheiten durch seine Treuhänderin B vertreten.

Sämtliche Korrespondenz in steuerlichen Angelegenheiten wird der Treuhänderin B zugestellt; A selbst erhält keinerlei Post des Steueramts mehr. Die Verfügung im Nachsteuer- und Strafverfahren ging daher an die B. Die B war seit August 2021 auf Empfehlung des Inselspitals Bern in der Covid-Quarantäne, da sie zu einer Risikogruppe gehöre. Aus diesem Grund ist es ihr unmöglich gewesen, rechtzeitig auf die Akten zuzugreifen und mit dem steuerpflichtigen A in Kontakt zu treten. Eine Mandatsübergabe an einen anderen Treuhänder sei aus zeitlichen Gründen und aufgrund der Komplexität des Falles ausgeschlossen gewesen. Es wird Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangt.

Fragen

  • Wird dem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist entsprochen?
  • B ist seit Ende August 2021 nicht mehr für das Mandat "A" zuständig und hat Mitte September 2021 ihre Vollmacht bei den Steuerbehörden mit einem einfachen Brief "zurückgezogen". Ist die Zustellung der Verfügung vom 23. September 2021 gültig erfolgt?

1.3 Variante 2

A reichte für die Steuerperioden 2015-2017 keine Steuererklärungen ein. In Bezug auf die direkte Bundessteuer wurde ihm qua Verfügungen von 2017 (Steuerperiode 2015) und 2018 (Steuerperioden 2016) eine Ordnungsbusse auferlegt (Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichung der Steuererklärung, Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG). Gegen die beiden Verfügungen reichte A im September 2019 Einsprache ein. A ist in einem ärztlichen Zeugnis vom August 2019 und Februar 2020 für den Zeitraum von September 2016 bis August 2019 wegen Zwangsstörung und Depressionen als zu 100% arbeitsunfähig eingestuft worden. A hat im November 2018 gegen die Ermessensveranlagung betreffend Steuerperiode 2015 fristgerecht Einsprache erhoben. A verlangt Fristwiederherstellung.

Frage

  • Wird dem Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen?

Fall 2: Interkantonale Doppelbesteuerung und verfahrensrechtliche Fragen

1. Sachverhalt

Die Eheleute AD (nachstehend AD) verlegten Ende 2017 ihren Wohnsitz von Zürich nach Graubünden. In der Folge wurden sie für die Steuerperioden 2017 bis 2020 mit Hauptsteuerdomizil Graubünden besteuert. Diese Veranlagungsverfügungen erwuch-sen unangefochten in Rechtskraft. Im Kanton ZH bestand für diese Steuerperioden aufgrund von Eigentum an einer Liegenschaft eine beschränkte Steuerpflicht.

Für die Steuerperiode 2021 wurden sie mit Veranlagungsverfügungen vom 17. Januar 2023 vom Kanton GR veranlagt. Diese Verfügungen erwuchsen (aus anderen Gründen – strittig war noch die Gewährung einiger Abzüge) – zunächst noch nicht in Rechtskraft; diese trat schliesslich am 5. März 2024 ein (Graubünden = erstveranlagender Kanton).

Mit Schreiben vom 28. April 2023 forderte das Steueramt des Kantons ZH die Eheleute AD auf, im Hinblick auf die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht im Jahre 2021 Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie mit Schreiben vom 15. Mai 2023 nach.

Am 12. Juli 2023 erliess das Steueramt des Kantons ZH AD einen Einschätzungs­vorschlag für die Steuerperiode 2021. Darin wurde festgehalten, das Hauptsteuer­domizil sei in ZH bzw. die Eheleute AD seien ab der Steuerperiode 2021 im Kanton ZH unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 machten die Eheleute AD Einwände gegen eine unbeschränkte Steuerpflicht in ZH geltend, indem sie den unterschiedlichen Strom- und Wasserverbrauch erläuterten.

Am 28. Februar 2024 erliess das Steueramt des Kantons ZH die Veranlagungs­verfügungen 2021. Darin wurde am Hauptsteuerdomizil bzw. an der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton ZH festgehalten. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft (Zürich = zweitveranlagender Kanton).

Am 2. April 2024 ersuchten die Eheleute AD die Steuerverwaltung des Kantons GR um Revision der Veranlagungsverfügungen vom 17. Januar 2023 betreffend die dir. Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Sie begründeten ihr Gesuch wie folgt: Der Kanton ZH habe entschieden, dass sie ab dem Jahre 2021 ihr Hauptsteuerdomizil in ZH hätten. Überdies bestehe im Falle einer Doppelbesteuerung ein Revisionsgesuch auch ohne einen expliziten Revisionsgrund im Steuergesetz.

Der Kanton GR kennt für interkantonale Doppelbesteuerungskonflikte das Institut der Revision nicht.

Fragen

  1. Wie wird die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden entscheiden?
  2. Wie hätten die Eheleute AD vorgehen müssen, um mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern eine Doppelbesteuerung zu vermeiden? Wie hätte die Kantonale Steuerverwaltung vor Bundesgericht reagiert?
  3. Wie hätten die Eheleute AD vorgehen müssen, um mit Bezug auf die direkte Bundessteuer eine Doppelbesteuerung zu vermeiden?

Fall 3: Interkantonale Zuständigkeit für die direkte Bundessteuer (BGE 150 II 244)

1. Sachverhalt

Die Eheleute AB (nachstehend AB) wohnten im Kanton Bern und waren dort unbeschränkt steuerpflichtig. A arbeitete ab 2001 beim Bundesamt C. Ab dem 1. Juli 2016 wurde er für eine befristete Zeit (zwei Jahre) nach Luxemburg entsandt, um die Schweiz beim Amt D zu vertreten. Die Steuerverwaltung der Stadt Bern registrierte den Wegzug von AB per 30. Juni 2016. Ab diesem Zeitpunkt wurde A nicht mehr in der Schweiz besteuert, während B aufgrund ihrer Teilzeitarbeit in der Schweiz der Quellensteuer unterstellt wurde. Die Veranlagungsverfügungen des Steuerjahres 2016 erwuchsen in Rechtskraft.

Die Eheleute AB behielten ihre Mietwohnung in Bern, die sie seit 2006 gemietet hatten. Ihre beiden erwachsenen Söhne wohnten zweitweise in dieser Wohnung. B übernachtete dort auch regelmässig (montags, dienstags und mittwochs), um ihre Teilzeitarbeit nachzugehen. Nach Möglichkeit fuhr B am Donnerstagnachmittag mit dem Zug zu A nach Luxemburg und am Montag wieder zurück in die Schweiz. Die überwiegende Zahl der Wochenenden verbrachte sie in Luxemburg, wobei sie alle vier bis fünf Wochen ein Wochenende in Bern verbrachte.

Im Hinblick auf eine künftige Rückkehr in die Schweiz unterhielten die Eheleute Bank- und Postkonten in der Schweiz. Ferner besuchten sie in Bern ihren (Zahn-)Arzt. Alle zwei Monate nahmen sie an Familienanlässen in der Schweiz teil. In Luxemburg empfingen sie jedoch auch regelmässig Besuch von Freunden aus der Schweiz.

Im Jahr 2018 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern ein Verfahren ein, um den steuerrechtlichen Wohnsitz der Eheleute AB für das Jahr 2017 zu klären. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte sie fest, dass Bern weiterhin der steuerrechtliche Wohnsitz der Eheleute AB sei. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Veranlagung.

Die Eheleute AB legten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dem Kanton Bern das Besteuerungsrecht für das Jahr 2017 abzusprechen.  

Fragen

  • Wie wird das Bundesgericht hinsichtlich der direkten Bundessteuer entscheiden?
  • Wie wird das Bundesgericht hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern entscheiden?
CHF
120.00

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