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Alexandra Hirt

Schenkungen – aktuelle steuerliche Stolpersteine

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Fallbeispiele, Folien und ausführliche Lösungshinweise (+100 Seiten Unterlagen) aus dem Workshop von Alexandra Hirt vom 28. Oktober 2025 anlässlich dem ISIS-Seminar «Unentgeltliche Vermögensübertragungen im Steuerrecht».

10/2025
Download:
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Schenkung einer Geschäftsschuld

1.1 Sachverhalt

Max und Erika Muster betreiben ein Restaurant in Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, als Personengesellschaft. Die Ehegatten und auch die Mutter von Max wohnen in Herisau. 

Zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit gewährte die Mutter von Max dem Ehepaar im Jahr 2018 ein Darlehen von CHF 100'000. In der Buchhaltung der Personengesellschaft wurde dieses Darlehen als Geschäftsschuld ausgewiesen.

Ende 2024 verzichtet die Mutter/Schwiegermutter auf die Rückzahlung. 

1.2 Fragen

  • Wie ist der Verzicht auf die Rückzahlung steuerlich zu qualifizieren?
  • Was sind die Steuerfolgen des Verzichts auf die Rückzahlung?

Fall 2: Günstiger Hotelkauf oder gemischte Schenkung?

2.1 Sachverhalt

Die Eheleute Muster erwarben mit Kaufvertrag vom 29. Dezember 2006 von der in Zürich domizilierten See-Immobilien AG das Hotel Regina in Wengen für CHF 4 Mio. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen war die Lage im Hotelleriesektor angespannt, zudem war die Liegenschaft stark sanierungsbedürftig. Andere Kaufinteressenten fanden sich nicht.

Da der amtliche Wert der Liegenschaft CHF 4.6 Mio. betrug, verlangte die bernische Steuerverwaltung zunächst eine Schenkungssteueranzeige für die Differenz von CHF 0.6 Mio. Ein später durch die bernische Steuerverwaltung eingeholtes Verkehrswertgutachten schätzte den Wert der Liegenschaft sogar auf einen Verkehrswert von CHF 6.2 Mio. 

2.2. Fragen

  • Liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor?
  • Angenommen, es liegt eine Schenkung vor: Wie wird sie im Kanton Bern besteuert?
  • Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn die Eheleute die Aktionäre der See-Immobilien AG sind?

Fall 3: Schenkungswille bei Konkubinatspaaren 

3.1 Sachverhalt

Max Muster überträgt im November 2019 mit Kauf- und Schenkungsvertrag eine Liegenschaft im Kanton Baselland im Wert von CHF 1.55 Mio. zu je hälftigem Miteigentum an seinen Sohn Markus und dessen langjährige (mehr als fünf Jahre) Konkubinatspartnerin Martina. Vom Übertragungswert werden CHF 550'000 bezahlt, je CHF 275'000 durch Markus bzw. Martina. CHF 1 Mio. werden dem Sohn als Erbvorbezug erlassen. 

Aus dem Jahr 2019 existiert keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Konkubinatspartnern im Zusammenhang mit dieser Transaktion. Auch in den Steuererklärungen der Konkubinatspartner wird weder eine Schenkung, noch ein Darlehen erwähnt. Erst im Oktober 2021 halten die Konkubinatspartner schriftlich fest, dass Martina im Fall der Auflösung des Konkubinats CHF 500'000 an Markus bezahlen soll. 

3.2 Frage

Wie ist die Übertragung schenkungssteuerlich zu behandeln?

Fall 4: Vorwegnahme der Erbfolge mit Nutzniessung 

4.1 Sachverhalt

Max Muster ist ein vermögender Witwer mit Wohnsitz in Zürich. Im Hinblick auf die Abstimmung zur eidgenössischen Volksinitiative "Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)" ("JUSO-Initiative") vom 30. November 2025 möchte er als teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbfolge zwei Liegenschaften auf seine beiden Kinder übertragen – unter Vorbehalt einer lebenslangen Nutzniessung:

  • In Zürich bewohnt Max Muster eine Villa in Seenähe (Steuerwert: CHF 5 Mio., Verkehrswert CHF 15 Mio.). Der Kapitalwert der Nutzniessung beträgt CHF 2 Mio. 
  • In Freienbach (Kanton Schwyz) gehört ihm zudem ein Mehrfamilienhaus als Renditeobjekt (Steuerwert: CHF 5 Mio., Verkehrswert CHF 7 Mio.). Der Kapitalwert der Nutzniessung beträgt CHF 3 Mio. 

Die Kinder haben sich noch nicht entschieden, wie sie die beiden Liegenschaften dereinst nach dem Tod des Vaters untereinander aufteilen wollen. Die Familie ist sich deshalb einig, dass die Liegenschaften je an beide Kinder überschrieben werden sollen. 

4.2 Fragen

  • Führt die Übertragung zu Schenkungs- und/oder Grundstückgewinnsteuern?
  • Macht es steuerlich einen Unterschied, ob die Kinder die Liegenschaften im Gesamteigentum oder im Miteigentum übernehmen?
  • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich, wenn eine Rückfallklausel vereinbart wird?
  • Wie erfolgt die Besteuerung der übertragenen Liegenschaften bei der Einkommens- und Vermögenssteuer im Hinblick auf den Vorbehalt der Nutzniessung?
  • Ändern sich die Steuerfolgen, wenn der Vater statt einer Nutzniessung an der Villa ein Wohnrecht behält?

Fall 5: Vorzugsmiete 

5.1 Sachverhalt

Erika Muster ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Stadt Luzern. Sie vermietet es seit Jahren an ihren Bruder für einen jährlichen Mietzins von CHF 20'000 (Variante: CHF 25'000). Der Eigenmietwert im Jahr 2023 beträgt CHF 45'000.

Erika Muster bewohnt selber eine Mietwohnung, ebenfalls in der Stadt Luzern. 

In der Steuererklärung 2023 deklarierte Erika Muster ein steuerbares Einkommen von CHF 100'000. Darin enthalten war der genannte Mietzins, abzüglich 20% Unterhaltspauschale.

5.2 Fragen

  • Wie ist der Sachverhalt für die Zwecke der Einkommenssteuern zu beurteilen?
  • Fallen Schenkungssteuern an?
  • Wie ist die Beurteilung, wenn der Mieter nicht der Bruder ist, sondern der Angestellte?

Fall 6: Simulierte Kettenschenkung 

6.1 Sachverhalt

Erika Muster überträgt am 23. Mai 2025 ihre Wohnung im Haus zur Rose in Sissach (Kanton Basel-Landschaft) unentgeltlich an ihren Bruder Max Muster. Noch am selben Tag überträgt Max Muster die Wohnung ebenfalls unentgeltlich an seinen Sohn Martin. Beide Verträge wurden bei derselben Notarin abgeschlossen. Der Antritt des Vertragsobjektes erfolgte in beiden Verträgen rückwirkend per 2. Mai 2012. Auch die übrigen Vertragsbestimmungen sind in beiden Verträgen identisch. 

6.2 Fragen

  • Wie sind diese Vorgänge schenkungssteuerlich zu behandeln?
  • Macht es einen Unterschied, ob die Notarin das Vorgehen den Parteien empfohlen hat, insbesondere aus Steuergründen?
  • Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn Erika Muster die Wohnung ihrem Bruder schenkt und dieser die Wohnung testamentarisch seinem Sohn zuwendet?

Fall 7: Besteuerung von Versicherungsleistungen 

7.1 Sachverhalt

Max Muster wohnt mit seiner Konkubinatspartnerin Erika im Kanton Aargau. Er hat drei volljährige Kinder aus seiner inzwischen geschiedenen Ehe. Die drei Kinder wohnen alle in Luzern. Er ist schwer krank und wird bald sterben.

Max Muster will Erika bereits zu seinen Lebzeiten absichern. Er schenkt ihr eine Leibrente, die bis zu ihrem Tod laufen soll.

7.2 Frage

Was sind die Steuerfolgen?

7.3 Variante

Am 31. Dezember 2024 ist Max Muster verstorben. Nach seinem Tod wurden folgende Versicherungsleistungen zu je 1/3 an die drei Kinder ausgerichtet:

  1. Kapitalleistung aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)
  2. Kapitalleistung aus der Säule 3a (gebundene Vorsorge)
  3. Kapitalleistung aus einer reinen Risikoversicherung (Säule 3b)
  4. Kapitalleistung aus einer gemischten Lebensversicherung (Säule 3b)
  5. Rückgewähr von Prämien aus der Altersrentenversicherung
    (Kapitalleistung: CHF 300'000; CHF 265'000 Einmalprämie; CHF 35'000 Überschussleistungen; Abschluss: 10.11.2021; Rentenstart: 01.01.2028)

7.4 Frage

Bei wem liegt die Besteuerungshoheit und wie erfolgt die Besteuerung der genannten Leistungen?

CHF
120.00

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