Die englische Sprachfassung wird automatisiert erstellt. Der Text kann daher sprachliche und terminologische Fehler aufweisen.
Verstanden
Feedback

Rolf Lindenmann

Orlando Rabaglio

Freiberufliche Tätigkeit: Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Workshop von Rolf Lindenmann und Orlando Rabaglio anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. November 2021 mit dem Titel «Freiberufliche Tätigkeit: Steuerliche, sozialversicherungs- und vorsorgerechtliche Aspekte».

11/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Abgrenzung Erwerbstätigkeit - Nichterwerbstätigkeit

1. Sachverhalt

  • A. arbeitet seit Januar 2010 als Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung B. Sie ist auch noch nebenamtliche Richterin. Seit 2008 (Scheidung) ist A. als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse angeschlossen.
  • A. wehrt sich gegen die Qualifikation als Nichterwerbstätige.

Frage

  • Gilt eine Juristin mit einem Jahreslohn von 9'000 CHF bei einer 50 % Anstellung als erwerbs- oder als nichterwerbstätig?

Fall 2: Vermittlung in einem Netzwerk / Unternehmensberatung

1. Sachverhalt

Die A. AG erbringt Beraterdienstleistungen sowie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Sie schloss mit B eine Vereinbarung zwecks Zusammenarbeit in der Unternehmensberatung. A. AG ist Mitglied der SVA ZH, B wurde von der AK Bern als SE aufgenommen.

Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der A. AG wurden die Entschädigungen an B als massgebender Lohn qualifiziert.

Das Sozialversicherungsgericht ZH schützt die Verfügung.

Die A. AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Frage(n)

  • Warum sind solche Dreiecksverhältnisse sozialversicherungsrechtlich problematisch?
  • Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit A sich als Arbeitgeberin des B qualifiziert?

Fall 3: Gemeindeberater als SE

1. Sachverhalt

S führt unter dem Namen Firma X. ein Büro für Baurechtsfragen. Er ist seit 2000 als SE der SVA ZH angeschlossen. Er leistete bei der Gemeinde Y Arbeit zu einem Stundensatz von 150 CHF (interimistische Leitung der Bau- und Umweltabteilung). Dabei galt das Funktionendiagramm, die Organisation der Gemeinde, Arbeitsstunden etc.

Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle wurden die Entschädigungen an S als massgebender Lohn qualifiziert.

Die von S erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht wurde abgewiesen. S erhebt Beschwerde beim Bundesgericht.

Frage(n)

  • Was braucht es, um nachträglich eine Freelancer-Tätigkeit, die mit der Ausgleichskasse ordentlich abgerechnet worden ist, aus der Sicht der Ausgleichskasse des Auftraggebers zu einer unselbständigen Tätigkeit umzuqualifizieren?

Fall 4: Einsatz einer GmbH für Dienstleitungserbringung

1. Sachverhalt

L arbeitet bei der X. AG (chemisch-pharmazeutisches Unternehmen) als technischer Leiter.

L gründete die Y. GmbH (Beratung in der in der chemisch-pharmazeutischen Industrie). Er war mit 19'000 CHF, sein Bruder mit 1'000 CHF am Gesellschaftskapital beteiligt.

L war weiterhin fast ausschliesslich für die X. AG tätig (Umsatz von 84 % mit der X. AG).

Über die von der X. AG zur Verfügung gestellten Kreditkarte rechnete L die in grossem Umfang angefallenen beruflichen Reisekosten ab.

Das bisherige Gehalt von 8'000 CHF/Mt. floss an die Y. GmbH. L bezog aus der Y. GmbH monatlich 4'000 CHF.

Das erstinstanzliche Gericht schützte die Nachzahlungsverfügung der AK TI.

X. AG und L erheben Beschwerde beim Bundesgericht.

Frage(n)

  • Praktiziert die AHV den Durchgriff durch eine juristische Person?
  • Unter welchen Umständen ist ein Durchgriff (transparente Betrachtung)
    möglich?

Fall 5: Statusentscheid - Verfahren - Rückabwicklung

1. Sachverhalt

Psychotherapeutin (Nebenberuf) mietet sich für 2 Tage in einem Institut ein.

Sie erbringt Leistungen auf eigene Rechnung und fakturiert selbst.

Ebenso ist sie auf der Internet-Seite des Institutes erwähnt (Mitglied des klinischen Teams)

Im Briefkopf der Rechnungen findet sich auch der Kopf des Instituts; Inkasso über eigenes Konto

Fachliche Mitwirkung "nach Möglichkeit" vorgesehen und erwünscht, Qualitätssicherung, gemeinsame Erkenntnisse

Frage(n)

  • Wie relevant ist für das Bundesgericht der Kriterien-Katalog zur Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Tätigkeit?
  • Wie handhabt ein kantonales Gericht die Abgrenzungsproblematik?
  • Welches sind die Folgen einer nach 4 1⁄2 Jahren bestätigten Feststellungsverfügung über den Status?
  • Hätte P ihre Sache besser machen können, um zu einer Registrierung als Selbständigerwerbende zu kommen?

Fall 6: Vereinssekretär (BGer 27. April 2020, 9c_595/2019

1. Sachverhalt

B übernimmt gemäss einem «Dienstleistungsvertrag» von einem Verein die Aufgabe eines Sekretärs mit allen administrativen Aufgaben. Er wird pauschal honoriert.

Sozialversicherungsgericht

  • wesentliche Aufgaben werden eigenständig wahrgenommen
  • selbständig organisiert
  • keine Präsenzpflicht
  • keine Spesen - Pauschalentschädigung
  • Büro und Infrastruktur selbst zur Verfügung gestellt
  • -> SE

Frage(n)

  • Welche Unterschiede stellen Sie fest zwischen der Beurteilung durch das kantonale Gericht und jener durch das Bundesgericht?
CHF
120.00

Bitte wechseln Sie Ihren Browser!

Der Microsoft Internet Explorer verwendet veraltete Web-Standards und wird von unserer Plattform nicht mehr unterstützt. Für eine optimale Darstellung des zsis) empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden Browser zu verwenden.
Weitere Informationen zur veralteten Technologie des Internet Explorers und den daraus resultierenden Risiken finden Sie auf dem Blog von Chris Jackson (Principal Program Manager bei Microsoft).