Rolf Lindenmann
Orlando Rabaglio
Freiberufliche Tätigkeit: Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Workshop von Rolf Lindenmann und Orlando Rabaglio anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. November 2021 mit dem Titel «Freiberufliche Tätigkeit: Steuerliche, sozialversicherungs- und vorsorgerechtliche Aspekte».
Fall 1: Abgrenzung Erwerbstätigkeit - Nichterwerbstätigkeit
1. Sachverhalt
- A. arbeitet seit Januar 2010 als Präsidentin des Stiftungsrats der Stiftung B. Sie ist auch noch nebenamtliche Richterin. Seit 2008 (Scheidung) ist A. als Nichterwerbstätige der Ausgleichskasse angeschlossen.
- A. wehrt sich gegen die Qualifikation als Nichterwerbstätige.
Frage
- Gilt eine Juristin mit einem Jahreslohn von 9'000 CHF bei einer 50 % Anstellung als erwerbs- oder als nichterwerbstätig?
Fall 2: Vermittlung in einem Netzwerk / Unternehmensberatung
1. Sachverhalt
Die A. AG erbringt Beraterdienstleistungen sowie Franchise-Leistungen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Sie schloss mit B eine Vereinbarung zwecks Zusammenarbeit in der Unternehmensberatung. A. AG ist Mitglied der SVA ZH, B wurde von der AK Bern als SE aufgenommen.
Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der A. AG wurden die Entschädigungen an B als massgebender Lohn qualifiziert.
Das Sozialversicherungsgericht ZH schützt die Verfügung.
Die A. AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Frage(n)
- Warum sind solche Dreiecksverhältnisse sozialversicherungsrechtlich problematisch?
- Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit A sich als Arbeitgeberin des B qualifiziert?
Fall 3: Gemeindeberater als SE
1. Sachverhalt
S führt unter dem Namen Firma X. ein Büro für Baurechtsfragen. Er ist seit 2000 als SE der SVA ZH angeschlossen. Er leistete bei der Gemeinde Y Arbeit zu einem Stundensatz von 150 CHF (interimistische Leitung der Bau- und Umweltabteilung). Dabei galt das Funktionendiagramm, die Organisation der Gemeinde, Arbeitsstunden etc.
Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle wurden die Entschädigungen an S als massgebender Lohn qualifiziert.
Die von S erhobene Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht wurde abgewiesen. S erhebt Beschwerde beim Bundesgericht.
Frage(n)
- Was braucht es, um nachträglich eine Freelancer-Tätigkeit, die mit der Ausgleichskasse ordentlich abgerechnet worden ist, aus der Sicht der Ausgleichskasse des Auftraggebers zu einer unselbständigen Tätigkeit umzuqualifizieren?
Fall 4: Einsatz einer GmbH für Dienstleitungserbringung
1. Sachverhalt
L arbeitet bei der X. AG (chemisch-pharmazeutisches Unternehmen) als technischer Leiter.
L gründete die Y. GmbH (Beratung in der in der chemisch-pharmazeutischen Industrie). Er war mit 19'000 CHF, sein Bruder mit 1'000 CHF am Gesellschaftskapital beteiligt.
L war weiterhin fast ausschliesslich für die X. AG tätig (Umsatz von 84 % mit der X. AG).
Über die von der X. AG zur Verfügung gestellten Kreditkarte rechnete L die in grossem Umfang angefallenen beruflichen Reisekosten ab.
Das bisherige Gehalt von 8'000 CHF/Mt. floss an die Y. GmbH. L bezog aus der Y. GmbH monatlich 4'000 CHF.
Das erstinstanzliche Gericht schützte die Nachzahlungsverfügung der AK TI.
X. AG und L erheben Beschwerde beim Bundesgericht.
Frage(n)
- Praktiziert die AHV den Durchgriff durch eine juristische Person?
- Unter welchen Umständen ist ein Durchgriff (transparente Betrachtung)
möglich?
Fall 5: Statusentscheid - Verfahren - Rückabwicklung
1. Sachverhalt
Psychotherapeutin (Nebenberuf) mietet sich für 2 Tage in einem Institut ein.
Sie erbringt Leistungen auf eigene Rechnung und fakturiert selbst.
Ebenso ist sie auf der Internet-Seite des Institutes erwähnt (Mitglied des klinischen Teams)
Im Briefkopf der Rechnungen findet sich auch der Kopf des Instituts; Inkasso über eigenes Konto
Fachliche Mitwirkung "nach Möglichkeit" vorgesehen und erwünscht, Qualitätssicherung, gemeinsame Erkenntnisse
Frage(n)
- Wie relevant ist für das Bundesgericht der Kriterien-Katalog zur Abgrenzung selbständiger von unselbständiger Tätigkeit?
- Wie handhabt ein kantonales Gericht die Abgrenzungsproblematik?
- Welches sind die Folgen einer nach 4 1⁄2 Jahren bestätigten Feststellungsverfügung über den Status?
- Hätte P ihre Sache besser machen können, um zu einer Registrierung als Selbständigerwerbende zu kommen?
Fall 6: Vereinssekretär (BGer 27. April 2020, 9c_595/2019
1. Sachverhalt
B übernimmt gemäss einem «Dienstleistungsvertrag» von einem Verein die Aufgabe eines Sekretärs mit allen administrativen Aufgaben. Er wird pauschal honoriert.
Sozialversicherungsgericht
- wesentliche Aufgaben werden eigenständig wahrgenommen
- selbständig organisiert
- keine Präsenzpflicht
- keine Spesen - Pauschalentschädigung
- Büro und Infrastruktur selbst zur Verfügung gestellt
- -> SE
Frage(n)
- Welche Unterschiede stellen Sie fest zwischen der Beurteilung durch das kantonale Gericht und jener durch das Bundesgericht?