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Verena Grossmann

Rolf Benz

Steuer-(straf-)folgen bei Ermessensveranlagungen

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Workshop von Verena Grossmann und Rolf Benz anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. Mai 2023 mit dem Titel «Steuer-(straf-)folgen bei Ermessensveranlagungen»

05/2023
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Ermessensveranlagung

1. Sachverhalt

1.1 Steuerjahr 2020

Hans Müller ist ledig, hat Wohnsitz in der Stadt Winterthur, ist Alleinaktionär und Geschäftsführer der H. Müller AG. Für die Steuerperiode 2020 wurde er gestützt auf die von ihm korrekt ausgefüllte Steuererklärung wie folgt veranlagt: Steuerbares Einkommen: CHF 180‘000 Davon Wertschriftenertrag: CHF 12‘000 Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer (35%): CHF 4‘200 Steuerbares Vermögen: CHF 800'000

1.2 Steuerjahr 2021

Da Hans Müller für die Steuerperiode 2021 trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichte, wurde er am 23. November 2022 nach pflichtgemässem Ermessen wie folgt veranlagt:

- Steuerbares Einkommen: CHF 50’000

- Steuerbares Vermögen: CHF 0

- Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer: CHF 0

Effektiv präsentierten sich die Verhältnisse von Hans Müller in der Steuerperiode 2021 wie folgt:

- Steuerbares Einkommen: CHF 230’000

- Davon Wertschriftenertrag mit Verrechnungssteuerabzug: CHF 15'000

- Verrechnungssteuerabzug (35%): CHF 5’250

- Steuerbares Vermögen: CHF 1’000’000.

Anlässlich der Bearbeitung der Steuererklärung 2022, die Hans Müller am 10. Februar 2023 fristgerecht eingereicht hat, holt die Steuerkommissärin bei der SVA einen Auszug ein und bemerkt am 9. Mai 2023, dass die Steuerveranlagung 2021 viel zu tief ausgefallen ist.

Fragen

1. Welche Grundsätze hat die Steuerbehörde bei Vornahme einer Ermessenstaxation zu beachten?

2. Welche Untersuchungspflicht hat die Steuerbehörde bei Ermessensveranlagungen?

3. Ist die vorliegende Ermessenstaxation nichtig?

4. Kann die in der Steuerperiode 2021 eingetretene Unterbesteuerung durch die Steuerbehörde korrigiert werden? Wenn ja, in welchem Verfahren?

5. Macht sich Herr Müller durch das Nichteinreichen der Steuererklärung strafbar?

6. Mit welchen weiteren steuerstrafrechtlichen Folgen hat Hans Müller zu rechnen?

7. Handelt es sich bei einem Steuerhinterziehungsverfahren und ein Strafoder um ein Verwaltungsverfahren?

8. Wie ist die Strafe zu bemessen?

9. Muss Hans Müller mit einem Strafregistereintrag rechnen?

10.Hat Hans Müller Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer?

11.Welche finanziellen Auswirkungen drohen Hans Müller insgesamt im schlimmsten Fall?

12.Was hätte Hans Müller trotz Nichteinreichens der Steuererklärung 2021 zu einem späteren Zeitpunkt besser machen können?

CHF
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