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Pascal Taddei

Thomas Wolfensberger

Steuerfragen bei natürlichen Personen als Verkäufer

Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 27. Oktober 2020 mit dem Titel «Steuerliche Fallstricke bei Mergers & Acquisitions Transaktionen».

10/2020
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1 – Indirekte Teilliquidation

Sachverhalt 1.1

Die Snapp AG mit Sitz in Zürich entwickelt und produziert elektronische Selektioniersysteme.

Als Folge verschiedener Finanzierungsrunden in der schwierigen Aufbauphase der Snapp AG hält A (Wohnsitz ZH) im Verkaufszeitpunkt bloss noch eine Minderheitsbeteiligung von 30% und der Private Equity Partner (AJK Finance AG) hält eine Beteiligung von 70%.

A verkauft seine Beteiligung von 30% an die AJK Finance AG für CHF 6 Mio. Die Snapp AG verfügt im Verkaufszeitpunkt über nicht betriebsnotwendige und ausschüttungsfähige Reserven von CHF 4 Mio. (per 31. Dezember 2019 bis und mit Verkauf).

Die AJK Finance AG verkauft ihre 100%-Beteiligung ein halbes Jahr später an die Kauf AG.

Was sind die Steuerfolgen für A, wenn

  1. die Kauf AG und die Snapp AG zwei Jahre nach dem Kauf zur Nutzung von Synergiepotentialen miteinander fusionieren.
  2. A der AJK Finance AG im Verkaufszeitpunkt ein Darlehen von CHF 3 Mio. gewährt (als Sicherheit dienen die Aktien an der Snapp AG) und die AJK Finance AG vor dem Verkauf an die Kauf AG eine Dividende von CHF 2 Mio. beschliesst.

Sachverhalt 1.2

A verkauft seine im Privatvermögen gehaltene 100%-Beteiligung an der Snapp AG an die zwecks Beteiligungskauf neu gegründete AJK Finance AG zum Preis von CHF 20 Mio.

Die AJK Finance AG verfügt über ein Eigenkapital von CHF 4 Mio. Der Rest des Kaufpreises wird durch ein Bankdarlehen von CHF 6 Mio. und einem nachrangigen Verkäuferdarlehen von CHF 10 Mio. finanziert. Sowohl das Bankdarlehen als auch das nachrangige Verkäuferdarlehen sind zu 3% verzinst. Das Bankdarlehen ist innert 7 Jahren zu amortisieren. Das nachrangige Verkäuferdarlehen hat eine Laufzeit von 12 Jahren (ohne jährliche Amortisation).

Die Snapp AG verfügt im Verkaufszeitpunkt über nicht betriebsnotwendige und ausschüttungsfähige Reserven von CHF 4 Mio. (per 31. Dezember 2019 bis und mit Verkauf). Der Gewinn 2019 beläuft sich auf CHF 1 Mio.

Fall 2 – Verkaufsvereinbarungen

Grundsachverhalt

Die Run AG mit Sitz in Zürich entwickelt und produziert Laufschuhe. Die Run AG wurde im Jahr 2005 von A und B gegründet (beide wohnhaft im Kanton Zürich). Die Aktien (Nennwert CHF 100'000) werden von ihnen zu je 50% im Privatvermögen gehalten. A ist der kreative Kopf hinter den erfolgreichen Laufschuhen, Leiter der Produktion und CEO der Run AG. B ist der Finanzchef.

Am 1. Juni 2019 hat B 30% seiner Aktien an A verkauft. Er war bereit, die Aktien an A zum Preis von lediglich 80% des Vermögenssteuerwertes gemäss KS SSK Nr. 28 per 31. Dezember 2018 (CHF 8 Mio.) zu überlassen (Kaufpreis CHF 1.92 Mio.): Er ist der Ansicht, dass A die Mehrheit der Aktien der Run AG (80%) unabhängig und im Sinne der Gründer weiterführen soll.

Am 1. April 2020 wurde die Run AG für CHF 10 Mio. an die von der Run AG unabhängige Kauf AG ebenfalls mit Sitz in Zürich verkauft. Die Run AG verfügt vor dem Verkauf über keine nicht betriebsnotwendigen und ausschüttungsfähigen Reserven.

Was sind die Steuerfolgen für A und B?

Sachverhaltsvariante 1

Die Run AG wurde am 1. April 2014 gegründet. Sie befindet sich noch immer im Aufbau ihrer Geschäftstätigkeit. Der teilweise bereits erzielte Umsatz reicht noch nicht, um die hohen Entwicklungskosten zu decken.

Im Rahmen einer Finanzierungsrunde im April 2019 wurde ein Unternehmenswert von CHF 5 Mio. ermittelt. Zwei Monate vor der Finanzierungsrunde hatte A dem langjährigen Mitarbeiter C (wohnhaft im Kanton Zürich) 10% an der Run AG übertragen. Der Kaufpreis entsprach dem anteiligen Eigenkapital gemäss Bilanz der Run AG per 31. Dezember 2018 (Substanzwert für 10% = CHF 10'000). Im Rahmen des Unternehmensverkaufs vom 1. April 2020 an die Kauf AG für insgesamt CHF 10 Mio. erhielt C CHF 1 Mio. für den Verkauf seiner 10%-Beteiligung.

Was sind die Steuerfolgen für C?

Was sind die Steuerfolgen für A, falls

  1. dieser vor dem Verkauf auf ein Gehalt verzichtet hat und danach eine branchenübliche Lohnvergütung erhält.
  2. dieser nach dem Verkauf eine Lohnvergütung erhält, welche unter dem branchenüblichen Gehalt liegt.

Sachverhaltsvariante 2

A und B verkauften ihre je 50%-Anteile an die Kauf AG per 1. April 2020 für insg. CHF 20 Mio. B erhielt für seine 50%-Beteiligung CHF 8 Mio. und beendete seine Tätigkeit bei der Run AG. A erhielt für seinen 50%-Anteil insgesamt CHF 12 Mio., wobei CHF 5 Mio. auf einem «escrow account» hinterlegt wurde:

Gemäss Kaufvertrag wird der Betrag von CHF 5 Mio. per 1. April 2022 freigegeben, sofern nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Das Entwicklungsprojekt «RUN 'N' CLOUD» wird bis zum 1. April 2022 zur Marktreife gebracht;
  2. Es werden die in Ziff. 6.1 genannten Umsatz- und Renditeziele erreicht;
  3. Der Verkäufer war bis zum 1. April 2022 bei der Run AG angestellt. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis spätestens 1. April 2022, reduziert sich der Anspruch des Käufers um CHF 200'000. Entsprechend wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Punkt 1. und 2. noch ein Betrag von CHF 4.8 Mio. zur Auszahlung freigegeben.

Wie sind allfällige künftige Zahlungen aus steuerlicher Sicht zu beurteilen?

Sachverhaltsvariante 3

A beendet mit dem Verkauf auch seine Weiterbeschäftigung für die Run AG. Im Kaufvertrag wird ein Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot für 3 Jahre vereinbart. Für die verschiedenen im Kaufvertrag abgegebenen Garantien wird gesamthaft ein Betrag von CHF 5 Mio. auf einem «escrow account» hinterlegt.

Was sind die Steuerfolgen für A in den folgenden Varianten?

  1. Bei Einhaltung des Konkurrenzverbots wird vom «escrow account» ein Betrag von CHF 300'000 zur Zahlung freigegeben.
  2. Die Vertragsstrafe bei Verstoss beträgt CHF 1 Mio.

Sachverhaltsvariante 4

A und B richten für diverse Mitarbeiter einen Bonuspool von CHF 1 Mio. ein.

Was sind die Steuerfolgen für die Bonusempfänger und die Run AG in den folgenden Varianten?

  1. Die Käuferin (Kauf AG) stimmt dem Bonuspool nicht zu und überlässt die Ausrichtung den Verkäufern. A und B entrichten die Bonuszahlungen direkt aus dem erhaltenen Kaufpreis.
  2. DieKäuferin(KaufAG) stimmt dem Bonuspool zu, womit sich der Kaufpreis um CHF 1 Mio. verringert. Die Run AG richtet die Bonuszahlungen nach der Transaktion an die Mitarbeiter der Run AG aus.
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