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Andrea Hildebrand

Strukturierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

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ISIS)-Seminar vom 21. März 2017 - Strukturierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

03/2017
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
50.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1 Zuzug – Britisches Pension Scheme

Herr Brown (*1951) war während seines Erwerbslebens in London (Grossbritannien) bei einem internationalen Dienstleistungsunternehmen angestellt und bei einem Altersvorsorgeplan („pension scheme“) angeschlossen. Dieser Altersvorsorgeplan ist in Grossbritannien gesetzlich anerkannt (sog. „tax approved status“).

Herr Brown übersiedelte am 13. Juni 2016 mit seiner Familie in die Schweiz. Sein Arbeitsverhältnis mit dem internationalen Dienstleistungsunternehmen endete am 30. Juni 2016. Am 5. Juli 2016 erhält Herr Brown eine Kapitalleistung aus seinem Altersvorsorgeplan ausbezahlt.

  1. Wie wird die Altersleistung nach internem Recht in der Schweiz besteuert?
  2. Wann ist die Altersleistung fällig?
  3. Wie wird die Leistung nach internationalem Recht behandelt?
  4. Wäre die steuerliche Behandlung nach internem bzw. internationalem Recht gleich, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Altersrente ausbezahlt würde?
  5. Wie wäre eine Altersleistung aus einer vergleichbaren Vorsorgeeinrichtung aus Belgien steuerlich zu erfassen?
  6. Wie wäre eine Altersleistung aus einer vergleichbaren Vorsorgeeinrichtung aus Kanada zu erfassen?

Fall 2 Wegzug – Kapitalleistung aus einer Schweizer Pensionskasse

Herr Brun (*1951) hat während vieler Jahren bei der Schweizer Filiale eines international tätigen Dienstleistungsunternehmens gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen (Pensionskasse der Sammelstiftung Z).

Am 22. Mai 2016 übersiedelte er mit seiner Familie nach Grossbritannien. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2016. Am 5. Juni 2016 erhält Herr Brun eine Kapitalleistung aus der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin bei der Sammelstiftung Z ausbezahlt.

  1. Wird die Kapitalleistung nach internem Recht in der Schweiz besteuert?
  2. Wie wird die Kapitalleistung nach internationalem Recht besteuert?
  3. Ist die steuerliche Behandlung nach internem bzw. internationalem Recht gleich, wenn Herr Brun anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Rente erhalten würde?

Fall 3 Zuzug – Britischer Occupational Pension Plan

Herr King, britischer Staatsangehöriger, wohnte bisher in England. Er schliesst mit einer hier ansässigen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag ab und zieht nach Zürich.

Über seinen bisher britischen Arbeitgeber war er in einem „occupational pension plan“ versichert (geäufnetes Guthaben CHF 300‘000). Er möchte dieses Guthaben auf seine aktuelle Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin übertragen.

Sein aktuell versicherter Lohn beträgt CHF 150‘000. Die maximal reglementarischen Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts betragen CHF 600‘000 (Deckungslücke).

  1. Darf Herr King das Guthaben aus dem „occupational pension plan“ auf die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin übertragen?
  2. Wenn ja, mit welchen Steuerfolgen?
  3. Was sind die Steuerfolgen, wenn Herr King später hier pensioniert wird (Altersleistung in Renten- oder Kapitalform)?
  4. Was sind die Steuerfolgen, in Bezug auf das Guthaben, wenn Herr King später ins Ausland wegziehen sollte?
  5. Spielt es für die Auszahlung von Vorsorgeguthaben eine Rolle, ob Herr King in einen EU/EFTA-Staat oder in einen nicht EU/EFTA-Staat zieht?
  6. Unter welchen Voraussetzungen kann Herr King Einkäufe in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung tätigen und steuerlich abziehen?

Fall 4 Renten und Kapitalleistung aus der Niederlande

Frau van der Heiden ist niederländische Staatsangestellte und hat ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz. Sie wird pensioniert und wird aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit bei einer Bank in der Niederlande eine Rente aus der SVB Roermond, welche mit der hiesigen AHV vergleichbar ist, beziehen.

Die Niederlande hat auf den Renten eine Quellensteuer erhoben.

  1. Zu Recht?
  2. Ausserdem wird Frau van der Heiden vor ihrer Pensionierung eine Kapitalleistung von EUR 80‘000 aus einer niederländischen Vorsorgestiftung (vergleichbar mit der Schweizer 2. Säule) erhalten. Die Beiträge an die Vorsorgestiftung konnte sie jeweils von den niederländischen Steuern in Abzug bringen. Die Niederlande behält auch auf der Kapitalleistung eine Quellensteuer ein. Zu Recht?
  3. Ändert sich etwas an Ihrer Antwort, wenn sich Frau van der Heiden die Kapitalleistung erst nach ihrer Pensionierung auszahlen lassen würde?
  4. Wie wird eine allfällige Doppelbesteuerung in der Schweiz verhindert?

Fall 5 Traditional Individual Retirement Account (IRA)

Frau Christen, Schweizer Bürgerin, war während 20 Jahren bei der amerikanischen Filiale einer Gruppenunternehmung mit Sitz in New York (USA) angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie ein Traditional IRA („individual retirement account“) abgeschlossen. Die Beiträge konnten in den USA steuerlich geltend gemacht werden. Sie hat ein Guthaben von CHF 150‘000 bei der Bank Y AG in den USA geäufnet.

Seit April 2014 lebt sie in der Schweiz, wo sie bei der schweizerischen Filiale der Gruppenunternehmung arbeitet. Mit 64 Jahren (am 1. April 2017) will sie das Guthaben aus dem „Traditional IRA“ als Kapitalleistung (inkl. Zins = CHF 154‘000) beziehen.

  1. Was ist ein „Traditional IRA“?
  2. Ist die Kapitalleistung aus dem „Traditional IRA“ nach internem Recht in der Schweiz steuerbar?
  3. Wie erfolgt die Besteuerung, wenn Frau Christen die Leistung aus dem „Traditional IRA“ in drei Raten, also ca. CHF 51‘330 in den Jahren 2017, 2018 und 2019 oder als periodische Leistung während 15 Jahren (15 x CHF 10‘260) beziehen würde?
  4. Wie erfolgt die Besteuerung nach internationalem Recht?
  5. Erläutern Sie den Unterschied aus steuerlicher Sicht zu einem amerikanischen Roth-IRA.
  6. Erläutern Sie den Unterschied aus steuerlicher Sicht zu einem US-401k Plan.

Fall 6 Ausländischer Vorsorge-Trust

Der in Zürich wohnhafte Herr D. ist 45 Jahre alt. Er ist Begünstigter (Beneficiary) eines ausländischen Vorsorge-Trusts. Der Trusturkunde und dem Letter of Wishes lässt sich Folgendes entnehmen:

  • Das Trustvermögen darf ab Alter 55 ganz oder teilweise bezogen werden und die darauf entfallenden Erträge werden jährlich dem Vermögen zugeschlagen.
  • Wenn Herr D. stirbt, wird das Vermögen an seine überlebende Ehegattin oder – falls vorverstorben – zu gleichen Teilen seinen Nachkommen ausbezahlt.
  • Bei ganzer oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit von Herrn D. vor dem Alter 55 kann das Trustvermögen nach freiem Ermessen des Trustees ganz oder teilweise an Herrn D. ausbezahlt werden.
  • Sollte Herr D. bedürftig werden, könnte der Trustee ebenfalls Leistungen ausrichten.

Das Trustvermögen wurde durch freiwillige Beiträge von Herrn D.s früherem Arbeitgeber geäufnet. Diese Beiträge wurden im damaligen Ansässigkeits- und Arbeitsstaat von Herrn D. zum steuerbaren Lohn hinzugerechnet, hingegen wurden die Erträge auf dem Trustvermögen nicht laufend besteuert.

Hat Herr D. das Trustvermögen in der Schweiz zu deklarieren und sind die darauf entfallenden Erträge als Einkommen zu besteuern?

Fall 7 Ausländische Rente und Übergangsbestimmung

Herr Holländer (*1928) ist niederländischer Staatsangehöriger und war bis zu seiner Pensionierung 1988 für einen internationalen Konzern tätig. Er arbeitete für diverse Gruppengesellschaften weltweit, u.a. zwischen 1973 und 1978 als Finanzdirektor der Schweizer Gesellschaft. Während der gesamten beruflichen Tätigkeit baute er in der Niederlande bei ei- nem Pensionsfonds (PK-NL) eine berufliche Vorsorge auf. Herr Holländer erbrachte rund 23% seiner Beiträge selbst. Nach der Pensionierung zog er als Rentner in die Schweiz nach Zürich und bezieht heute eine Altersrente der PK-NL.

Die Rente hat vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und beruht auf einem Vorsorgeverhältnis, das vor dem 1. Januar 1987 bereits bestanden hat.

Im Rahmen der Einkommensbesteuerung wurden die Renten der PK-NL gestützt auf die Übergangsbestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG bis und mit Steuerperiode 2009 jeweils lediglich zu 80% erfasst. Im Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2010 vertrat das Kantonale Steueramt Zürich erstmals die Ansicht, die Rente aus der PK-NL sei nicht wie früher und wie deklariert zu 80%, sondern zu 100% steuerbar und rechnete die Differenz entsprechend auf.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Rente gemäss internationalem Doppelbesteuerungsrecht am Wohnsitz von Herrn Holländer in der Schweiz zu versteuern ist.

Besteuerte das Kantonale Steueramt Zürich die Rente zu Recht zu 100%?

Fall 8 Rürup-Rente

Frau Schluckebier ist deutsche Staatsangehörige und wohnt seit mehreren Jahren in der Schweiz. Über 10 Jahren übte sie eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aus. Heute, mit 65 Jahre gibt sie ihre Erwerbstätigkeit altershalber auf.

Sie erhält einerseits Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sowie aus einer früheren betrieblichen Rentenversicherung. Früher leistete sie regelmässig jährliche Einzahlungen in der Höhe von EUR 10‘000 bei einer Versicherungsgesellschaft in die deutsche Basisrente (sog. „Rürup-Rente“). Aus dieser Versicherung erhält sie nun eine Rente von monatlich EUR 400.

  1. Was ist eine Rürup-Rente?
  2. Wie ist diese Rürup-Rente in der Schweiz zu versteuern?

Fall 9 Rente aus deutscher Ärzteversorgung

Dr. med. Angst war mehrere Jahre an verschiedenen Kliniken in Deutschland und in der Schweiz tätig und entrichtete als freiwilliges Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung, der Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer Nordrhein, auch nach seinem Zuzug in die Schweiz weiterhin Beiträge. Seit 1. September 2016 bezieht er eine staatliche Rente der Ärztekammer Deutschland.

  1. Wie sind die Leistungen steuerlich zu behandeln?
  2. Wie ist vorzugehen, wenn Deutschland die Renten ebenfalls besteuert?

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