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Stefan Oesterhelt

Philipp Betschart

Umqualifikation von Veräusserungsgewinn in Erwerbseinkommen

Workshop zum Thema «Umqualifikation von Veräusserungsgewinn in Erwerbseinkommen» von Stefan Oesterhelt und Philipp Betschart anlässlich des ISIS-Seminars «Besteuerung von Aktionär und Gesellschaft bei personenbezogenen Unternehmen» vom 18. - 19. September 2023.

09/2023
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keine
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Earn-Out

1. Sachverhalt

X. hat ein erfolgreiches Beratungsunternehmen (X. AG) aufgebaut. Im Mai 2023 verkauft er dieses an einen Konkurrenten für CHF 10 Mio. Dabei wird vereinbart, dass in den nächsten 3 Jahren weitere CHF 5 Mio. Kaufpreis geschuldet sind, wenn gewisse Umsatzziele erreicht werden.

X. wird während drei Jahren weiterhin für die X. AG tätig sein und dafür marktgerecht entschädigt werden.

Fragen

  • Wie sind die Earn-Out Zahlungen steuerlich zu behandeln?
  • Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn X. nicht für die X. AG tätig wäre?

Fall 2: Weiterarbeit der Verkäufer mit tieferem Lohn

1. Sachverhalt

X. hat eine erfolgreiche M&A-Beratungsgesellschaft (X. AG) aufgebaut. In den Jahren 2020-2022 konnteX. durchschnittlich CHF 2 Mio. Gewinn erzielen, den er sich im Umfang von CHF200'000 als Dividende und CHF 1.8 Mio. als Lohn bzw. Bonus auszahlte (Variante1: CHF 200'000 Lohn und CHF 1.8 Mio. Dividende; Variante 2: CHF200'000 Lohn und CHF 1.8 Mio. wurden jeweils thesauriert).

Im Mai 2023 verkauft er die X. AG für CHF 20 Mio. (Variante 2: CHF 20 Mio. plus thesaurierte Gewinne). Er verpflichtet sich, während 3 Jahren weiter als Managing Partner der X. AG zu arbeiten, wofür er mit CHF 600'000 entschädigt wird.

Frage

  • Wie ist der Verkaufspreis von CHF 20 Mio. steuerlich zu behandeln?

Fall 3: Asymmetrischer Kaufpreis

1. Sachverhalt

Die Treuhänder X. und Y. betreiben zusammen ein erfolgreiches Treuhand­unternehmen (XY AG) mit zahlreichen Angestellten. Sie haben zwei unterschiedliche "Profit Center". Sie beziehen ihren jeweiligen Gewinnanteil mehrheitlich über Bonuszahlungen. X. stand in den Jahren 2020-2022 insgesamt ein Gewinnanteil von CHF 3 Mio. zu, Y. ein Gewinnanteil von CHF 1.5 Mio.

Im Mai 2023 wird die XY AG an einen Finanzinvestor für CHF 15 Mio. veräussert. Entsprechend ihrer Gewinnanteile der Jahre 2020-2022 erhält X. davon CHF 10 Mio. und Y. CHF 5 Mio.

X. und Y. verpflichten sich, während drei Jahren weiterhin für die XY AG in beratender Stellung tätig zu sein, wofür sie marktgerecht entschädigt werden.

Fragen

  • Können X. und Y. einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielen?
  • Variante: Wie wäre es, wenn X. und Y. (oder einer von beiden) nicht weiterhin für die XY AG arbeiten würden?

Fall 4: Entschädigung für Konkurrenzverbot

1. Sachverhalt

X. hat die Werbeagentur X. AG aufgebaut, welche er im Mai 2023 für CHF 10 Mio. an einen Konkurrenten verkauft. Im Kaufvertrag verpflichtet er sich, während 5 Jahren nicht als Werber im Metropolraum Zürich tätig zu sein.

Variante 1: Im Kaufvertrag wird festgehalten, dass vom Kaufpreis von CHF 10 Mio. CHF 2 Mio. auf das Konkurrenzverbot entfallen (Variante 2: Die Entschädigung für das Konkurrenzverbot wird im Kaufvertrag mit CHF 100'000 ausgewiesen).

Frage

  • Wie ist der Verkaufspreis von CHF 10 Mio. steuerlich zu behandeln?

Fall 5: Sweet Equity

1. Sachverhalt

Ein Finanzinvestor zeichnet 2016 8'000 Stammaktien (Common Shares) der X. AG zu je CHF 100 pro Aktie (Nennwert CHF 10), total somit CHF 800’000.

Das Topmanagement der X. AG kann insgesamt 2'000 Stammaktien ebenfalls zu CHF 100 erwerben (Privatvermögen), total somit CHF 200’000.

Der Finanzinvestor zeichnet 2016 zudem für CHF 60 Mio. Vorzugsaktien (Preference Shares). Die Vorzugsaktien haben eine fixe Rendite von 7% p.a.

In der Folge erwirbt X. AG eine Beteiligung für rund CHF 60 Mio.

Im Jahr 2022 kann die X. AG für netto CHF 300 Mio. veräussert werden. Der Verkaufserlös wird wie folgt verteilt:

  • CHF 85 Mio. Vorzugsaktien
  • CHF 172 Mio. Stammaktien Finanzinvestor
  • CHF 43 Mio. Stammaktien Manager

Frage

  • Wie ist der vom Management auf dem Verkauf ihrer 2000 Stammaktien erzielte Kapitalgewinn steuerlich zu behandeln?

2. Variante

Ein Finanzinvestor zeichnet 8'000 Aktien der X. AG zu je CHF 1000 pro Aktie (Nennwert CHF 10).

Das Topmanagement der X. AG kann insgesamt 2'000 Aktien ebenfalls zu CHF 1’000 erwerben (Privatvermögen).

Es gibt nur eine Aktienkategorie. Der Finanzinvestor gewährt der X. AG 2016 zudem ein Darlehen in Höhe von CHF 40 Mio. welches zu 8% p.a. (endfällig) verzinst wird.

In der Folge erwirbt X. AG eine Beteiligung für rund CHF 50 Mio. Vier Jahre später kann X. AG für CHF 150 Mio. veräussert werden.

Fall 6: Besteuerung des Übergewinns bei Mitarbeiteraktien

1. Sachverhalt

X. AG ist eine Gesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich, welche von X. am 15. Februar 2018 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000 gegründet wurde (Variante 1: er erwirbt die Aktien einer bereits 2016 gegründeten "shelf company" von einem Treuhänder).

Im Juni 2018 (Variante 2: Dezember 2018, nachdem er von einer Weltreise zurückkehrt) steigt sein Jugendfreund Y. bei der X. AG ein, was bereits von Anfang so geplant (und dokumentiert) war. Y. musste aber noch eine Kündigungsfrist "absitzen". X. verkauft ihm (wie schon seit langem vereinbart) 30% seiner Aktien zum Nennwert von CHF 30'000.

Im Januar 2019 wird Z. bei der X. AG als CFO angestellt. X. verkauft ihm einen Anteil von 10% der X. AG (Nennwert: CHF 10'000) zum Formelwert (= Steuerwert gemäss KS 28) von CHF 40'000 (Variante 3: zum Nennwert von CHF 10'000).

Im Jahr 2023 (Signing: Mai; Closing September) verkaufen X. (60%), Y. (30%) und Z. (10%) ihre Anteile der X. AG für CHF 20 Mio. an ein PE-Unternehmen und scheiden aus dem Unternehmen aus. Im Zeitpunkt des Verkaufs beträgt der Wert der Aktien gemäss KS 28 CHF 2 Mio.

Frage

  • Wie wird der Veräusserungserlös behandelt?

Variante A

Im Juni 2019 erhält Y. ein interessantes Jobangebot in New York und hört deshalb bei der X. AG auf. Er verkauft seine 30% Anteile der X. AG zum Substanzwert (CHF 120'000) (Variante 1: zum Nennwert von CHF 30'000) an X. zurück. Im Aktionärsbindungsvertrag war festgelegt, dass Y. seine Aktien wieder zum Substanzwert (bzw. Nennwert) an X. zurückverkaufen muss, wenn er nicht mehr für die X. AG tätig ist.

Im Mai 2023 verkaufen X. (90%) und Z. (10%) ihre Anteile für CHF 20 Mio. In diesem Zeitpunkt beträgt der Wert gemäss KS SSK 28 der X. AG CHF 5 Mio.

Variante B

Y. veräussert seinen Anteil von 30% im Mai 2023 an einen Finanzinvestor für CHF 3 Mio.

Im Mai 2025 verkaufen X. (60%), Z. (10%) und der Finanzinvestor (30%) ihre Anteile für CHF 20 Mio. an einen PE-Fonds.

  • Wie ist die Veräusserung von Z. zu behandeln?

Variante C

Im September 2023 übertragen nur X. und Y. ihre Aktien an den PE-Fonds. Z. verkauft seinen Anteil von 10% erst im Januar 2024 (d.h. nach Ablauf der 5-Jahresfrist).

Variante D

Die X. AG macht im Mai 2023 einen IPO mit Kapitalerhöhung. Die von Z. gehaltenen Aktien der X. AG haben am 1. Handelstag einen Börsenwert von CHF 8 Mio., sind aber noch bis Mai 2024 gesperrt (lock up period). Im Mai 2024 veräussert er die Hälfte seiner Aktien für CHF 3 Mio.

Der Formelwert der von Z. gehaltenen Aktien im Mai 2023 beträgt CHF 1 Mio. und im Mai 2024 CHF 1'200'000.

Variante E

Es kommt weder zu einem Drittverkauf noch zu einem IPO. Im Mai 2024 verkauft Z. seinen Anteil von 10% (Variante 1: 15%) der X. AG (Variante2: an X.) zum Preis von CHF 900'000 (Formelwert zu diesem Zeitpunkt ist CHF 600'000).

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