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Markus Küpfer

Thomas Jaussi

Update zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben

Workshop von Markus Küpfer und Thomas Jaussi anlässlich des ISIS)-Seminars vom 14./15. sowie 21./22. Juni 2021 mit dem Titel «Unternehmenssteuerrecht 2021»

06/2021
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Rückerstattung der Verrechnungssteuer in internationalen Verhältnissen

Sachverhalt

Die X AG hat ihren Sitz im Kanton Zürich und bezweckt den Handel insbesondere mit Gartenmöbeln und entsprechenden Accessoires. Dank des guten Geschäftsverlaufs schüttete die X AG in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 Dividenden in der Höhe von jeweils CHF 750'000.-- aus. Die darauf geschuldete Verrechnungssteuer in der Höhe von je CHF 262'500.-- deklarierte die X AG mit Formular 103 und führte sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab.

Herr Wiener ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Wien/Österreich und beantragte am 10. September 2016 beim zuständigen österreichischen Finanzamt mit Formular 84 die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den durch die X AG in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 ausgeschütteten Dividenden. Das zuständige Finanzamt übermittelte den Antrag am 15. November 2016 der ESTV.

Umfangreiche Sachverhaltsabklärungen der ESTV brachten Folgendes zu Tage:

Herr Wiener ist nach eigenen Angaben Stifter und einzige begünstigte Person der liechtensteinischen Y-Stiftung. Basierend auf einem entsprechenden «letter of wishes» besitzt er die volle Verfügungsmacht über das entsprechende Stiftungsvermögen. Die Y-Stiftung ist alleinige Eigentümerin der Finanzgesellschaft P Holding Inc. mit Sitz in Panama (nachfolgend: P Holding Inc.). Die P Holding Inc. ihrerseits hält 100 Prozent der Beteiligungsrechte der UCI Ltd. mit Sitz in Road Town, British Virgin Islands (nachfolgend: UCI Ltd.). Die UCI Ltd. schliesslich ist alleinige Inhaberin der eingangs erwähnten X AG, welche vorliegend die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge ausgeschüttet hat. Aufgrund dieses Konstrukts vertritt Herr Wiener die Meinung, er sei vollumfänglich wirtschaftlich an den Beteiligungsrechten der X AG berechtigt und damit auch zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer legitimiert.

Die Aktien der X AG befinden sich in einem Wertschriftendepot, welches auf die P Holding Inc. lautete. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Dividendenerträge sind zudem von der X AG an die P Holding Inc. geflossen. Es konnte jedoch von Herrn Wiener kein rechtsgenüglicher Nachweis beigebracht werden, dass die P Holding Inc. die Dividenden tatsächlich an die Y-Stiftung oder gar an Herrn Wiener persönlich weitergeleitet hat. Damit kann – so die Meinung der ESTV – Herr Wiener nach schweizerischem Recht nicht als Empfänger der vorliegenden Dividenden angesehen werden. Zudem seien weder die P Holding Inc. noch die UCI Ltd. unter dem Abkommen vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-AT; SR 0.672.916.31) als transparent zu betrachten.

Herr Wiener begründet seine Rückerstattungsberechtigung neben seiner aufgrund des gewählten Konstrukts gegebenen wirtschaftlichen Nutzungsberechtigung an den vorliegenden Dividenden insbesondere damit, dass die streitbetroffenen Dividendenausschüttungen ihm von den österreichischen Steuerbehörden im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens für die Zwecke der österreichischen Einkommenssteuern persönlich zugerechnet worden seien. Durch diese Zurechnung erachte der österreichische Fiskus die dazwischen geschalteten Gesellschaften (das heisst die P Holding Inc., die UCI Ltd. sowie die Y-Stiftung) als transparent. Vorliegend seien auch die schweizerischen Steuerbehörden an diese Einschätzung des österreichischen Fiskus gebunden. Auch deshalb sei Herrn Wiener vorliegend die Verrechnungssteuer antragsgemäss zurückzuerstatten.

Fragen

  • Steht Herrn Wiener die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Dividenden der X AG der Geschäftsjahre 2014 und 2015 zu?
  • Wie sieht der Rechtsmittelweg aus, falls Herr Wiener mit dem Entscheid der ESTV nicht einverstanden ist?

Fall 2a: Umsatzabgabe

Sachverhalt

Die Muster AG ist das Treasury-Center einer internationalen börsennotierten Gruppe mit Hauptsitz in den USA. Die Muster AG hatte eine Beteiligung mit einem Buchwert von über CHF 10'000'000 und hat im Gruppen-Securitiziation-Programm Obligationen der obersten Gruppengesellschaften gezeichnet und zur Tilgung zurückgegeben. In Bezug auf die Umsatzabgabe bestehen folgende Eckwerte:

  • Mit Wirkung per 1. Januar 2012 wurde die Muster AG als inländische Effektenhändlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. d StG nachregistriert.
  • Im Jahr 2014 wurde die Beteiligung, welche die Muster AG gehalten hat, im Konzern verkauft.
  • Ende 2015 ist das Securitization-Programm ausgelaufen, weshalb die Muster keine Obligationen mehr gehalten hat. Der Bestand an steuerbaren Urkunden per 31. Dezember 2015 war CHF 0.
  • Im November und Dezember 2016 hat die Muster AG ausländische Money market funds-Anteile im Betrag von rund CHF 2 Mia. gezeichnet und zwecks Tilgung zurückgegeben. Der Bestand an steuerbaren Urkunden per 31. Dezember 2016 war CHF 0.
  • Dasselbe geschah im Februar und März 2017; der Bestand an steuerbaren Urkunden per 31. Dezember 2017 war und blieb bis nach dem 31. Dezember 2018 CHF 0.
  • Die Muster AG hat sich bei der ESTV nie als Effektenhändlerin im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. d StG abgemeldet.
  • Anlässlich einer Umsatzabgaberevision im Frühling 2019 hat die ESTV die Umsatzabgabe auf den Money market funds-Transaktionen der Jahre 2016 und 2017 geltend gemacht und – mangels Ausweises von steuerbaren Urkunden per 31. Dezember 2018 – die Muster AG auf das aktuelle Revisionsdatum als inländische Effektenhändlerin de-registriert.
  • Im vierten Quartal 2019 hat die Muster AG von einem ausländischen Dritten eine Beteiligung im Betrag von CHF 100 Mio. gekauft.

Fragen

  • Auf welchen Zeitpunkt ist die Muster AG zu registrieren und zu de-registrieren?
  • Was sind vorliegend die umsatzabgaberechtlichen Folgen?

Fall 2b: Umsatzabgabe

Sachverhalt

Die Muster AG wurde 2017 gegründet und hat im selben Jahr von einer natürlichen inländischen Person aus deren Privatvermögen eine inländische Beteiligung für CHF 11’000’000 gekauft. Im Jahr 2019 hat die Muster AG zehn Prozent der Beteiligung für CHF 1’100’000 an eine inländische natürliche Person in deren Privatvermögen verkauft. Im Dezember 2020 hat die Muster AG eine ausländische Beteiligung für CHF 15’000’000 von einer ausländischen natürlichen Person gekauft. Im Januar 2021 rechnet die Muster AG auf der Transaktion vom Dezember 2020 die Umsatzabgabe von CHF 45’000 mit Formular 9 ab. Im Februar 2021 meldet sich die ESTV, weil die Muster AG bei ihr nicht als inländische Effektenhändlerin registriert ist.

Fragen

  • Auf welchen Zeitpunkt ist die Muster AG zu registrieren und zu de-registrieren?
  • Was sind vorliegend die umsatzabgaberechtlichen Folgen?

Fall 3: Verrechnungssteuer – Verdecktes Eigenkapital

Sachverhalt

Die Muster-Gruppe ist ein international tätiger Konzern. Die schweizerische Muster Holding AG ist die TopCo. Sie hält direkt die Muster Schweiz AG, eine operative Konzerngesellschaft. Die Muster Schweiz AG hat im Jahr 2016 ein unbefristetes Darlehen im Betrag von CHF 5'000'000, verzinsbar zu zwei Prozent, von der Muster Holding AG erhalten. Im Jahr 2018 hat die inländische Muster Handels AG, eine Schwestergesellschaft der Muster Schweiz AG, dieser ebenfalls ein unbefristetes Darlehen von CHF 5'000'000 zu zwei Prozent gewährt. Aufgrund der Covid-19-Krise hat die Muster Finanz AG, Fürstentum Liechtenstein, ebenfalls eine Schwestergesellschaft der Muster Schweiz AG, dieser ein nachrangiges unbefristetes Darlehen von CHF 10'000’000 zu einem Zinssatz von fünf Prozent gewährt. Alle Zinsen qualifizieren als dem Drittvergleich entsprechend.

Vorliegend wird – als Schulbeispiel und losgelöst von der Realität – davon ausgegangen, dass gemäss Berechnungen gestützt auf das KS Nr. 6 CHF 15'000'000 minimales Eigenkapital verlangt und folglich maximal CHF 35'000'000 Fremdkapital zulässig sind. Gestützt auf die Bilanz der Muster Schweiz AG per 31. Dezember 2020 qualifizieren somit erstmals CHF 10'000'000 als verdecktes Eigenkapital. Zudem wird davon ausgegangen, dass der auf verdecktem Eigenkapital ausgerichtete Zins vollumfänglich eine geldwerte Leistung darstellt.

Fragen

  • Wie wird die Bemessungsbasis bei verdecktem Eigenkapital berechnet?
  • Wie wird der massgebende steuerliche Leistungsempfänger bei verdecktem Eigenkapital bestimmt?
CHF
150.00

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