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Thomas Jaussi

Markus Küpfer

Update zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben (2024)

Workshop von Thomas Jaussi und Markus Küpfer anlässlich des ISIS)-Seminars vom 16. November 2022 mit dem Titel «Update zur Verrechnungssteuer und zu den Stempelabgaben»

06/2024
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Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Stempelabgaben; Emissionsabgabe bei Sanierungen

1. Sachverhalt

Die im Jahre 2010 gegründete X AG mit Sitz und Verwaltung im Kanton B verfügt über ein vollständig liberiertes Aktienkapital in der Höhe von CHF 20 Mio., welches in 20'000 vollständig liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000 aufgeteilt ist. Sämtliche Aktien der X AG sind im Besitz von Herrn A, welcher ebenfalls im Kanton B unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Ab dem Geschäftsjahr 2014 wirtschaftete die X AG stetig schlechter, so dass ihr Verlust über die Jahre hinweg konstant anwuchs. Per 1. November 2018 wird daher ein Zwischenabschluss der X AG erstellt. Dieser zeigt einen Verlustvortrag von insgesamt CHF 12 Mio. auf. Herr A, in seiner Eigenschaft als Aktionär der X AG, nimmt auf diesen Zeitpunkt hin eine Bareinlage in die X AG in der Höhe von CHF 11 Mio. vor, wobei die X AG diese Einlage vollumfänglich in ihren offenen Kapitaleinlagereserven ausweist. Es erfolgt ebenfalls eine entsprechende Meldung mit Formular 170 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Auf Grund der Umstände (Sanierung) sieht die X AG davon ab, auf der Bareinlage von Herrn A die Emissionsabgabe abzurechnen. Im Rahmen der Sanierung unterlässt es die X AG zudem, den Verlustvortag gegen die entsprechenden offenen Kapitaleinlage-reserven auszubuchen. Eine entsprechende Ausbuchung erfolgt erst im Vorfeld der Übertragung der Gesellschaft an eine unabhängige Drittperson zu Beginn des Jahres 2022.

Fragen

  • Welches sind die allgemeinen Voraussetzungen, damit eine Emissionsabgabe geschuldet ist?
  • Kann vorliegend die Ausnahmebestimmung von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG angerufen werden?
  • Ist vorliegend ein Erlass gemäss Art. 12 StG möglich?

Fall 2: Verzugszinsen – Zinsen?

1. Sachverhalt

Das Ehepaar Muster hält über eine Familienholding eine kleine Unternehmensgruppe, das traditionelle Familienunternehmen, und hat zudem noch - im Direktbesitz - die Muster AG, welche einen erfolgreichen, vom Familienunternehmen vollständig unabhängigen und getrennten Betrieb führt. Die älteste Tochter kauft von ihren Eltern über eine Akquisitionsholding sämtliche Aktien an der Muster AG zum Verkehrswert von CHF 15'000'000, wobei die Akquisitionsholding CHF 3'000'000, entsprechend ihrem Eigenkapital, bezahlt und CHF 12'000'000 von den Eltern als Darlehen stehen gelassen werden. Die Bedingungen sind wie folgt:

  • Ungesichert
  • Zinslos
  • Monatliche Amortisation von CHF 100'000, die Schuldnerin kann jederzeit höhere Amortisationen inkl. der gesamten Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrages leisten.
  • Auf verzögerten Amortisationszahlungen ist ohne Mahnung sofort ein Verzugszins von 4.0 Prozent ab Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bis zur Bezahlung geschuldet.
  • Sobald eine Amortisationszahlung aussteht, können die Gläubiger das gesamte Restdarlehen per sofort kündigen.

Bis März 2020 wird das Darlehen gemäss diesen Bedingungen bis auf CHF 4'500'000 zurückbezahlt. Wegen Covid werden zwischen April 2020 bis Ende 2022 keine Amortisationszahlungen gemacht, weil der Profit bei der Muster AG einbricht und sie die für die Amortisationszahlungen notwendigen Dividenden nicht erarbeiten kann; der Ausstand per 31. Dezember 2022 beträgt somit CHF 3'300'000. Auf diesem Betrag wird der Verzugszins gemäss Vertrag erhoben, was zu folgenden Verzugszinszahlungen der Muster AG an die Gläubiger führt:

Ab Januar 2023 werden die Amortisationszahlungen wieder aufgenommen. Der Differenzbetrag von CHF 4'500'000 zu CHF 3'300'000, also CHF 1'200'000, war und ist immer – wie das Darlehen überhaupt - unverzinslich.

Anlässlich einer Buchprüfung bis und mit 2022 hielt die ESTV fest:

  • Es liegen keine Drittverhältnisse vor.
  • Die ESTV geht deshalb von den Zinssätzen gemäss Zinsenmerkblättern 2020 – 2022 aus, d.h. sie anerkennt bis CHF 1'000'000 2.5 Prozent und ab CHF 1'000'000 0.75 Prozent
  • Die Rechnung der ESTV führt zu folgenden geldwerten Leistungen der Muster AG:

Fragen

  • Entspricht der Darlehensvertrag Drittverhältnissen oder nicht?
  • Ist die Zinsaufrechnung korrekt bzw. was gibt es für Gegenargumente?

Fall 3: Konzernfinanzierung

1. Sachverhalt

Die Muster-Gruppe ist ein international tätiger Konzern; die inländische Muster Holding AG ist die Obergesellschaft und die inländische Muster AG ist die operative «Schaltzentrale» der Gruppe. Der US-Markt ist unter der US-Subholding AG zentriert. Zudem hat die Muster-Gruppe zentrale Geschäftseinheiten in Deutschland und UK, welche unter der D-Subholding AG und der UK-Subholding AG gebündelt sind.

Die Muster-Gruppe plant eine neue Gesamtfinanzierung wie folgt:

  • Finanzierung 1:
    • Die Muster Holding AG gibt als Emittentin eine ungesicherte Obligation von CHF 250'000'000 aus.
    • Die aufgenommenen Mittel werden der inländischen Tochter-gesellschaft Muster AG mit einem Spread darlehensweise, evtl. für einen kleinen Betrag auch im Cash Pooling, zur Verfügung gestellt.
  • Finanzierung 2:
    • Die US-Subholding AG gibt als Emittentin eine ungesicherte Obligation von USD 500'000'000 aus.
    • Die Muster Holding AG garantiert diese Anleihe.
    • Die Mittel werden von der US-Subholding ausschliesslich an ihre US-Tochtergesellschaften darlehensweise weitergeleitet.
  • Finanzierung 3:
    • Eine neu zu gründende niederländische Muster Finanz AG, eine Tochtergesellschaft der Muster AG, plant, als Emittentin eine Obligation von bis zu EUR 1'200'000'000 auszugeben.
    • Die Muster Holding AG räumt zugunsten der Muster Finanz AG eine entgeltliche Garantie ein.
    • Die Muster Finanz AG wird die aufgenommenen EUR 1'200'000’000 darlehensweise an die Muster AG weitergeben.
    • Die SAG wird die von Muster Finanz AG erhaltenen Mittel darlehensweise an die D-Subholding AG und an die UK-Subholding AG und eventuell an weitere ausländische Gruppengesellschaften weitergeben.
    • Rund EUR 200'000'000 werden von der Muster Finanz AG verwendet werden.

Die Summe der Eigenkapitalien der ausländischen Gruppengesellschaften der Muster-Gruppe beträgt rund CHF 250'000'000.

Fragen

  • Was ist in Bezug auf die Muster Finanz AG zu beachten?
  • Ergeben sich Verrechnungssteuerfolgen in Bezug auf die Finanzierung 1?
  • Ergeben sich Verrechnungssteuerfolgen in Bezug auf die Finanzierung 2?
  • Ergeben sich Verrechnungssteuerfolgen in Bezug auf die Finanzierung 3?
  • Was ist in Bezug auf die Zinsgestaltung zu beachten?
  • Was ist in Bezug auf die Abgeltung der Garantie zu beachten?
  • Spielt es eine Rolle, ob die Muster Finanz AG eine Tochtergesellschaft der Muster Holding AG an Stelle der Muster AG ist?
  • Ergeben sich Stempelabgabefolgen?

Fall 4: Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch eine FL-Stiftung

1. Sachverhalt

Die Tue-Gutes-Stiftung wurde im Jahr 2018 im Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend «FL» genannt) gegründet. Die Stifterin, Frau Grosszügig, war im Gründungszeitpunkt in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, 81 Jahre alt und hat sich und ihre Kinder als Begünstigte bezeichnet. Frau Grosszügig lebt seit 2019 sowie ihre – erwachsenen – Kinder in Deutschland.

Im Jahr 2022 hat die Tue-Gutes-Stiftung mit Form. 78 bei der ESTV folgende Rückerstattungsanträge für die auf Dividenden aus ihrem Aktien-Portfolio in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer eingereicht:

  • Fälligkeit 2019        CHF    200'000        Verrechnungssteuer CHF    40’000
  • Fälligkeit 2020        CHF    300'000        Verrechnungssteuer CHF    60’000
  • Fälligkeit 2021        CHF    200'000        Verrechnungssteuer CHF    40’000

Im Jahr 2023 hat die ESTV diese Rückerstattungsanträge abgelehnt mit folgender Begründung:

  • Bei ausländischen Stiftungen werde aufgrund der konkreten Umstände überprüft, wem Stiftungsvermögen und -erträge steuerlich zuzurechnen sind.
  • Für die Zurechnung sei von entscheidender Bedeutung, wer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls tatsächlich über das Stiftungsvermögen verfügen könne.
  • Gemäss den eingereichten Statuten habe die Stifterin die Befugnis, Reglemente zu erlassen und diese abzuändern.
  • Die Stifterin verfüge demnach über ein Weisungsrecht im Sinne eines bestimmten Einflusses auf die Stiftung, so dass sich das Stiftungsvermögen und die -erträge steuerlich der Stifterin zurechnen liessen.
  • Aufgrund der Zurechnung zur in Deutschland lebenden Stifterin sei eine Rückerstattung gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und FL (nachfolgend «DBA-FL» genannt) nicht möglich.

Fragen

  • Welche Bedeutung hat das Ablehnungsschreiben 2023 der ESTV?
  • Was sind die Rückerstattungsvoraussetzungen?
  • Spielt es eine Rolle, wenn die Stifterin Ende 2020 aufgrund von Altersdemenz entmündigt worden ist?

Fall 5: Buchprüfung – Cash pooling

1. Sachverhalt

Die Vertriebs AG ist Bestandteil eines internationalen Konzerns. Sie hat in der Vergangenheit die Gewinne thesauriert und weist über TCHF 30'000 verrechnungssteuerpflichtige Reserven aus, welchen eine identische Liquidität gegenübersteht. Diese flüssigen Mittel hat die Vertriebs AG im gruppeneigenen Cash Pool beim Cash Pool-Leader mit Sitz in EU-Staat 1 angelegt. Die Verzinsung beträgt seit 2017 bis 2022 0.00 Prozent. Die durchschnittlichen Cash Pool-Kosten, welche auf die Vertriebs AG überwälzt werden, betragen als Cash Pool-Leader-Remuneration TCHF 100 pro Jahr.

Anlässlich einer Buchprüfung durch die ESTV für die Jahre 2018 – 2022 wird dieser Sachverhalt aufgegriffen.

Fragen

  • Liegt eine geldwerte Leistung vor und – gegebenenfalls – wie berechnet sich diese?
  • Was ändert sich, wenn der Cash Pool Leader eine inländische Gesellschaft und die Muttergesellschaft der Vertriebs AG ist?
CHF
150.00

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