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Sonstige

Nina Blanz

Olivier Margraf

Veranlagungsverfahren einschliesslich der Besonderheiten der Ermessensveranlagung

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Workshop von Nina Blanz und Olivier Margraf anlässlich des ISIS)-Seminars vom 05. Mai 2025 mit dem Titel «Veranlagungsverfahren einschliesslich der Besonderheiten der Ermessensveranlagung»

05/2025
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Alle Workshops der ISIS-Seminare sind einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
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Fall 1: Kantönligeist

1. Sachverhalt

Die Rütli-Immobilien AG hat Sitz im Kanton Schaffhausen. Sie hält ein Immobilienportfolio, das sich über die ganze Schweiz erstreckt. Neben Grundstücken im Kanton Schaffhausen, finden sich ihre Liegenschaften im Kanton Zürich, Kanton Thurgau, Kanton Aargau, Kanton Solothurn sowie Kanton Bern und Kanton Waadt.

Der Steuervertreter der Rütli-Immobilien AG beantragt beim Sitzkanton eine Fristerstreckung bezüglich Einreichens der Steuererklärung 2024 bis Ende 2025, was ihm antragsgemäss bewilligt wird. Der Steuervertreter staunt nicht schlecht, als ihm im Lauf des 2025 Mahnungen zum Einreichen der Steuererklärung 2024 von den übrigen Kantonen ins Haus flattern.

Der Alleinaktionär Baldwin W. Bringolf bezieht jährlich Pauschalspesen von CHF 48'000, was ihm die Veranlagungsbehörde des Sitzkantons im Veranlagungsverfahren jeweils zugestanden hat. Der Kanton Thurgau prüft bei der Veranlagung der Steuerperiode 2024 die Pauschalspesen und rechnet CHF 24'000 als geldwerte Leistungen auf. Der Steuervertreter erhebt Einsprache und beruft sich darauf, dass ein Nebensteuerdomizilkanton nicht von der Handhabung des Hauptsteuerdomizilkantons abweichen könne.

Variante: Die Spesenregelung ist auf ein vom Kanton Schaffhausen bewilligtes Spesenreglement, das ab Steuerperiode 2023 gilt, zurückzuführen.

Die Rütli-Immobilien AG hat für geplante Grossreparaturen entsprechende Rückstellungen vorgesehen. Der Steuervertreter hat beim Sitzkanton Schaffhausen ein entsprechendes Ruling eingereicht, welches am 21.3.2023 mit Wirkung ab Steuerperiode 2023 bewilligt worden ist. Der Kanton Solothurn hält sich bei der Veranlagung 2023 nicht an die im Ruling angeführten Ansätze. Der Steuervertreter erhebt Einsprache und legt das Ruling ins Recht.

Die Steuerperiode 2024 wird von den involvierten Kantonen zu verschiedenen Zeitpunkten veranlagt. Der letztveranlagende Kanton Waadt eröffnet die Veranlagung 2024 erst am 3.8.2028. Die Veranlagungen der übrigen Kantone sind bereits rechtskräftig. Der Kanton Waadt weicht von dem von den übrigen Kantonen akzeptierten Ausscheidungsvorschlag ab, was zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung führt. Der Steuervertreter, der der französischen Sprache nicht mächtig ist, geht davon aus, dass sich die Kantone untereinander verständigen und die Doppelbesteuerung so aus der Welt schaffen. Schliesslich bestehe ein entsprechendes verfassungsmässiges Recht.

Fragen

  • Was gilt im interkantonalen Verhältnis bei Fristerstreckungen?
  • Ist ein Nebensteuerdomizilkanton an die Veranlagungspraxis des Hauptsteuer-domizilkantons gebunden? Wie ist die Variante mit einem bewilligten Spesenreglement zu beurteilen?
  • Gilt das im Hauptsteuerdomizilkanton eingeholte Ruling auch für die Spezialsteuerdomizilkantone?
  • Wie muss bei einer Doppelbesteuerung von Seiten der steuerpflichtigen Person vorgegangen werden?

Fall 2: Lange Bearbeitungszeit

1. Sachverhalt

Das Ehepaar Frauenfelder hat ihre Steuererklärung 2018 im August 2019 eingereicht. Sie enthält keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis.

Aus diversen Gründen bleibt die Steuererklärung sehr lange liegen. Infolgedessen hat die Steuerverwaltung die Verjährungsunterbrechung der Steuerperiode 2018 im November 2023 per A-Post Plus Sendung an die Trust Me Treuhand AG als Steuervertreterin gesandt. Eine schriftliche Vollmacht für dieses Treuhandbüro findet sich zwar nicht in den Akten, die Trust Me Treuhand AG hat aber den Jahresabschluss 2018 von Herrn Frauenfelder erstellt und im März 2019 um eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung 2018 ersucht.

Die Veranlagung wurde am 20. Dezember 2024 der Trust Me Treuhand AG eröffnet. Das Ehepaar Frauenfelder ist dagegen nicht vorgegangen und hat die Steuerrechnung bezahlt. Erst später machen sie geltend, die Steuerveranlagung 2018 sei aufgrund Verjährung nichtig und fordern ihr Geld zurück.

Fragen

  • Mit welcher Handlung wurde die erste Verjährungsunterbrechung vorgenommen?
  • In welcher Form ist eine Verjährungsunterbrechung vorzunehmen?
  • Unterbricht das Schreiben vom November 2023 die Verjährung?
  • Entfaltet eine Veranlagung, die trotz eingetretener Veranlagungsverjährung erlassen worden ist, überhaupt Rechtswirkung?

Fall 3: Ausstandsbegehren

1. Sachverhalt

Egon Gründlich ist Veranlagungsexperte in der Gemeinde Neuhausen. Er wohnt derzeit zwar nicht in dieser Gemeinde, ist aber in Neuhausen aufgewachsen und immer noch gut vernetzt. So kennt er den überwiegenden Teil der Einwohner persönlich und pflegt einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis in Neuhausen.

Herr Gründlich bearbeitet auch die Steuererklärung von Herrn Flegel, den er schon seit seiner Kindheit kennt und mit dessen Sohn er zur Schule ging. Darin fehlen diverse Angaben und Belege, weshalb Herr Gründlich eine Auflage macht. Herr Flegel beantwortet die Auflage innert Frist. Dennoch bleiben Unklarheiten bestehen und Herr Gründlich sieht sich gezwungen, Herrn Flegel eine zweite Auflage zu schicken. Da auch diese nicht zu seiner Zufriedenheit erfüllt, verschickt er zusätzlich noch eine Mahnung, die allerdings unbeantwortet bleibt. Herr Gründlich nimmt daraufhin die Veranlagung von Herrn Flegel vor, akzeptiert aber diverse Abzüge mangels Belegen nicht.

Herr Flegel ist mit der Veranlagung nicht einverstanden und erhebt Einsprache. Gleichzeitig beantragt er den Ausstand von Herrn Gründlich, da er nicht möchte, dass Einschätzung und Einsprache von der gleichen Person behandelt werden. Weiter bringt er vor, dass Herr Gründlich seine Eingaben nicht ernst genommen und zu umfangreiche Akteneinforderungen erlassen hat, die weit über das Notwendige und Zumutbare für die Steuerveranlagung hinausgingen.

Variante 1

Herr Gründlich hat Herrn Flegel bereits im Vorjahr veranlagt und im Rahmen der Einsprache zu dessen Ungunsten entschieden. Herr Flegel begründet damit sein Ausstandsbegehren.

Variante 2

Die beiden Herren seit Jahren freundschaftlich verbunden und treffen sich als Vorstandsmitglieder des Musikvereins Neuhausen regelmässig. Nichtsdestotrotz nimmt Herr Gründlich die Steuerveranlagung von Herrn Flegel vor.

Fragen

  • Ist das Ausstandsbegehren von Herrn Flegel im Grundsachverhalt und Variante 1 begründet?
  • Hätte Herr Gründlich in Variante 2 in den Ausstand treten müssen?

Fall 4: Unvollständige Steuererklärung

1. Sachverhalt

Kevin Looser reicht die Steuererklärung 2024 ein. Im Veranlagungsverfahren wird festgestellt, dass Kevin nicht alle steuerbaren Elemente deklariert hat.

So fehlen Nebenerwerbseinkünfte von 5% der Gesamteinkünfte (Variante: 40%).

Zudem hat er Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 100'000 deklariert, wobei es sich dabei um CHF 60'000 wertvermehrende Aufwendungen handelt.

Ebenso wurden geldwerte Leistungen seiner AG nicht deklariert, wobei es sich um

  1. die Erhöhung des Privatanteils Auto bzw.
  2. die Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten handelt.

Fragen

  • Worin besteht die Deklarationspflicht?
  • Wann ist der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt?
  • Wie ist der konkrete Sachverhalt zu beurteilen?
  • Wie stellt sich die Verantwortung eines beigezogenen Beraters dar, der die Steuerdeklaration ausgefüllt hat?

Fall 5: Auflagen / Einschätzungsvorschlag

1. Sachverhalt

Frau Moser fühlt sich von einer Auflage der Veranlagungsexpertin vor den Kopf gestossen. Mit der Auflage verlangt diese nähere Details zu den geltend gemachten Arbeitsfahrtkosten (Autokosten) und zum Liegenschaftsunterhalt. Frau Moser beantwortet die Auflage mit einem einzigen Satz: „Das geht Sie und Ihre Schnüffelbehörde überhaupt nichts an!“

Weiter hat die Veranlagungsexpertin Frau Moser im Verdacht, nicht alle Konten deklariert zu haben. Sie wendet sich an die Regionalbank mit der Auflage, alle Bankbeziehungen der Steuerpflichtigen offen zu legen.

Variante

Die Veranlagungsexpertin verzichtet darauf, Frau Moser eine Auflage zu schicken. Stattdessen schickt sie ihr einen Veranlagungsvorschlag, in welchem nur die ÖV-Kosten statt der Arbeitsfahrtkosten zum Abzug zugelassen werden. Den geltend gemachten Liegenschaftsunterhalt kürzt sie mit ausführlicher Begründung. Im Veranlagungsvorschlag ist festgehalten, dass Frau Moser ihre Einwände dagegen innert 30 Tagen vorbringen kann, wobei sie diese mit Belegen nachzuweisen hat.

Die Veranlagungsexpertin ist nicht erstaunt, als Frau Moser ihr mitteilt, dass sie mit dem Veranlagungsvorschlag nicht einverstanden sei, keinesfalls eine Begründung oder Belege einreiche und eine Veranlagung gemäss Deklaration erwarte.

Fragen

  • Gibt Frau Moser zu Recht keine Auskunft?
  • Was kann die Veranlagungsexpertin vorkehren?
  • Darf die Veranlagungsexpertin die Anfrage bei der Bank platzieren oder gibt es eine Alternative dazu?
  • Darf die Veranlagungsexpertin einen Veranlagungsvorschlag statt einer Auflage verschicken?

Fall 6: Akteneinsicht

1. Sachverhalt

Justin und Kevin McGregor, Brüder, sind die beiden Aktionäre der McGregor AG. Justin hält 60 Prozent der Aktien, Kevin 40 Prozent. Kevin ist in 2025 aus der McGregor AG ausgetreten und hat seine Aktien Justin verkauft. Kevin, der geborene Aussendienstler, hatte nie Interesse an den Finanzen und an der Buchhaltung. Bis zu seinem Ausscheiden war Justin Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien (Variante: Einzelunterschrift).

Für die Steuerperiode 2024 rechnet die Veranlagungsbehörde CHF 200'000 an unbelegten Spesen auf und weist diese im Beteiligungsverhältnis Justin und Kevin zu. Justin hat seine Hochzeitsreise mit Cinderella im Betrag von CHF 40'000 ebenfalls als Spesen verbucht. Kevin wundert sich über die hohe Aufrechnung und schaltet Rechtsanwalt Kuno Achtsam ein. Dieser verlangt Akteneinsicht in die Veranlagungsdetails der McGregor AG.

Fragen

  • Wem steht das Akteneinsichtsrecht bei einer AG zu?
  • Welche Rechtsbehelfe stehen Kevin zu, wenn die Veranlagungsbehörde die Akteneinsicht verweigern würde?
  • Wie ist die Akteneinsicht in der Konstellation der Kollektivunterschrift zu zweien zu beurteilen?
  • Wie ist die Akteneinsicht bei Einzelunterschrift zu beurteilen?

Fall 7: Verdeckte Gewinnausschüttungen

1. Sachverhalt

Die BE Trug AG hat Sitz im Kanton Thurgau. VR-Präsident und Alleinaktionär der BE Trug AG ist B. Trüger, der Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hat. In der Jahresrechnung der BE Trug AG wurden folgende Positionen als Aufwand verbucht:

  • Private Ferienreise von B. Trüger        CHF 10'000
  • Schmuck an Lebenspartnerin             CHF 20'000
  • Unbelegte Spesenaufwendungen        CHF 35'000

In der Steuerveranlagung 2023 der BE Trug AG werden diese Positionen steuerlich korrigiert. Sie erwächst unangefochten in Rechtskraft.

Fragen

  • Kann sich B. Trüger gegen die Aufrechnung der geldwerten Leistungen zur Wehr setzen?
  • B. Trüger kann in Bezug auf die aufgerechneten Spesen aussagekräftige Belege über CHF 15'000 in seinem Veranlagungsverfahren ins Recht legen. Ist darauf einzugehen?
  • Der Kantonale Steuerverwaltung Thurgau hat die entsprechenden geldwerten Leistungen an die ESTV zur Erhebung der Verrechnungssteuer gemeldet. Ist ein Rückerstattungsantrag von B. Trüger erfolgsversprechend?

 Fall 8: Ermessensveranlagungen

1. Sachverhalt

Anne Klingler, Jg. 1948, war bis zu ihrer Emeritierung Völkerrechtsprofessorin, und verbrachte einen Grossteil ihrer Karriere im Ausland. In 2015 kehrt sie in die Schweiz zurück. Überfordert von administrativen Angelegenheiten und fokussiert auf ihre Publikations- und Vortragstätigkeit, der sie auch nach ihrer Pensionierung nachgeht, reicht sie trotz Mahnungen keine Steuererklärungen ein, sodass die Veranlagungsbehörde Ermessensveranlagungen vornehmen müssen.

Dabei werden folgende Steuerfaktoren zu Grunde gelegt:

Tabelle Steuerfaktoren

Dazu kommen noch Bussen im Sinn von Art. 174 DBG von insgesamt CHF 30'000.

Anne Klingler erhebt jeweils keine Einsprache, sodass die Ermessensveranlagungen in Rechtskraft erwachsen. Das Steuerinkasso mündet jeweils in Einkommenspfändungen, die mit zunehmenden Steuerforderungen auch mit Verlustscheinen enden. Aus den Pfändungsverfahren sind der Bezugsbehörde die tatsächlichen Einkommensverhältnisse bekannt, die deutlich tiefer liegen als die geschätzten Steuerfaktoren.

Tabelle 2 Steuerfaktoren

Fragen

  • Welches sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenveranlagung?
  • Wie ist die Ermessensveranlagung vorzunehmen?
  • Was sind die Rechtsfolgen von übersetzten Ermessensveranlagungen?
  • Wie ist der vorliegende Fall zu beurteilen?

Fall 9: Rulings

1. Sachverhalt

Die World Wide Services AG hat Sitz in Arbon, Kanton Thurgau, und hat in 2021 eine Produktionssparte auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert. Die Steuervertreterin Mostindien Steuerberatungs AG hat zu diesem Zweck bei der Kantonalen Steuerverwaltung vorgängig ein Ruling eingereicht. Darin wird die Sperrfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 DBG in der Annahme, dass es sich diesbezüglich um dispositives Recht handle, wegstipuliert, gleichzeitig aber festgehalten, dass keine Veräusserung der Tochtergesellschaft oder des übertragenen Betriebs geplant sei.

Aufgrund hohen Pendenzendrucks und kurz vor den Sommerferien unterzeichnet der zuständige Sachbearbeiter das Ruling, ohne aber von der "Wegstipulierung" der Sperrfrist Notiz genommen zu haben.

In 2025 veräussert die World Wide Services AG sämtliche Beteiligungsrechte an ihrer Tochtergesellschaft an eine Mitbewerberin. Die Kantonale Steuerverwaltung leitet darauf hin, ein Nachsteuerverfahren ein. Dagegen wehrt sich die World Wide Services AG unter Vorlage des Rulings.

Fragen

  • Unter welchen Voraussetzungen entfaltet ein sog. Ruling Bindungswirkung?
  • Kann die kantonale Steuerverwaltung auch Rulings zur direkten Bundessteuer genehmigen?
  • Wie ist der konkrete Sachverhalt zu beurteilen?
  • Was ist zu beachten, wenn eine kantonale Steuerbehörde ein Ruling widerrufen will?

Fall 10: Nachträglich ordentliche Veranlagung

1. Sachverhalt

Luna Looping ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist unverheiratet und lebte lange Zeit in München. Da bereits einige Personen ihres Bekanntenkreises sich in der Schweiz niedergelassen haben, bewarb sie sich im Jahr 2022 auf eine interessante Stelle bei einem internationalen Konzern mit Hauptsitz im Kanton Schaffhausen. Sie erhielt diese Stelle, brach ihre Zelte in München ab, erhielt die B-Bewilligung und zog nach Schaffhausen. Ihr Arbeitgeber entrichtet ab ihrem Arbeitsbeginn im September 2022 die Quellensteuer im Kanton Schaffhausen auf ihrem Einkommen in Höhe von CHF 100'000.

Luna Looping untersteht seit ihrem Zuzug in der Schweiz der Schweizer Sozialversicherung. Sie hat vernommen, dass sie durch Beiträge in die Säule 2 und 3a ihre Steuerbelastung in der Schweiz reduzieren kann. Ihre finanziellen Verhältnisse erlauben es ihr, bereits im Zuzugsjahr Beiträge in die Säule 3a vorzunehmen.  

Luna Looping hat kurze Zeit später in Schaffhausen ihren künftigen Ehemann kennengelernt. Dieser ist in Singen (DE) ansässig. Die beiden heiraten im Jahr 2024 und wohnen seither in Singen. Luna Looping arbeitet weiterhin für ihren Schweizer Arbeitgeber und pendelt von Singen nach Schaffhausen. Ihr Ehemann arbeitet für einen Arbeitgeber in Singen. Vom Gesamteinkommen der Ehegatten erzielt Luna Looping 60 Prozent.

Variante

Luna Looping heiratet Hans Meier mit Schweizer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Schaffhausen. Sie leben zusammen in Schaffhausen. Das Glück ist ihnen aber leider nicht hold und sie lassen sich bereits Ende 2025 wieder scheiden. Luna Looping wohnt und arbeitet weiterhin in Schaffhausen.

Fragen

  • Was muss Luna Looping unternehmen, damit sie bereits im Zuzugsjahr 2022 ordentlich veranlagt wird?
  • Luna Looping unterliegt auch im Jahr 2023 der Quellensteuer. Der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung 2023 leistet sie keine Folge, da ihre Quellensteuern bereits entrichtet sind und sie im Jahr 2023 die Einzahlungen in die Säule 3a vergessen hat. Sie geht davon aus, dass die Quellensteuer tiefer als die ordentliche Steuer ausfällt und verzichtet auf einen erneuten Antrag auf NOV. Was sind die Folgen ihres Verhaltens?
  • Da sie in den Vorjahren bereits ordentlich besteuert war, geht sie davon aus, dass dies auch für das Jahr 2024 (Wegzug nach Singen) der Fall ist. Ist ihre Annahme korrekt?
  • Wäre die Beurteilung anders, wenn sich der Lebensmittelpunkt von Luna Looping und ihrem Ehemann nicht in Singen, sondern in München befinden und sie ein WG-Zimmer in Schaffhausen mieten würde, in dem sie unter der Woche übernachten könnte?
  • Variante: Wie wird Luna Looping während ihrer Ehe mit Hans Meier und nach ihrer Scheidung besteuert?
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