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Emanuel Lauber

Verrechnungssteuerstrafrecht – Praxis und Ausblick

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Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 20. März 2018 mit dem Titel «Aktuelle Probleme des Verrechnungssteuerrechts»

03/2018
Der vollständige Seminarordner kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Die A AG ist ausschliesslich in der Schweiz tätig.

A ist Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat.

S war bis 2013 Sekretär des Verwaltungsrates, er hatte keine Zeichnungsberechtigung.

Die T AG ist eine grössere Treuhandunternehmung. Sie ist mit der Buchführung und der Erledigung der laufenden Steuerangelegenheiten beauftragt. Das Mandat wird durch T geführt.

Fall 1: Beginn und Ende

Geschäftsjahr 2010:

Die Generalversammlung hatte wie in den Vorjahren eine Dividende von CHF 50‘000 beschlossen, fällig am 30.04.2011. Am 01.05.2011 hatte A die Jahresrechnung und das Formular 103 mit Angabe der Dividende von CHF 50‘000 eingereicht. Wie im Vorjahr ist kein Konto „Kontokorrent Aktionär“ ausgewiesen.

Geschäftsjahr 2011:

Die Generalversammlung hatte wie in den Vorjahren eine Dividende von CHF 50‘000 beschlossen, fällig am 15.05.2012. Am 01.08.2012 hatte A die Jahresrechnung und das Formular 103 mit Angabe der Dividende von CHF 50‘000 eingereicht. Wie im Vorjahr ist kein Konto „Kontokorrent Aktionär“ ausgewiesen.

Geschäftsjahr 2012:

A reichte der ESTV am 02.05.2013 das Formular 103 mit der Deklaration einer Dividende von CHF 50‘000 ein. Auf Nachfrage hin schickt er am 01.11.2014 die Jahresrechnung 2012.

Geschäftsjahr 2013:

Für das Geschäftsjahr 2013 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein. Auf Nachfrage hin schreibt A am 30.01.2015 der ESTV: „Ich bestätige als Verwaltungsrat der A AG, dass die A AG für 2013 keine Dividende ausgeschüttet hat.“

Geschäftsjahr 2014:

Für das Geschäftsjahr 2014 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein.

Geschäftsjahr 2015:

Für das Geschäftsjahr 2015 reichte A weder eine Jahresrechnung noch ein Verrechnungssteuer-Formular ein.

Im Jahr 2016 kontrollierte die ESTV die Geschäftsjahre 2010 bis 2015 der A AG. Dabei entdeckte sie, dass A dem Aufwand der A AG seit 2010 seine Familienferien (im In- und Ausland) belastet hatte. Die Kosten zu Lasten der A AG betrugen jährlich CHF 20‘000.

Frage: Wie sind diese Vorgänge steuerstrafrechtlich zu werten?

Fall 2: Legitimation zur Versiegelung

Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens gegen die A AG spricht die ASU mit einem Durchsuchungsbefehl bei der T AG vor und will Akten beschlagnahmen, welche die Geschäftsjahre 2009 bis 2015 der A AG betreffen. Es handelt sich dabei um die Buchhaltung, eMail- und Postverkehr, GV- und Verwaltungsratsprotokolle sowie Steuerunterlagen.

Die T AG wehrt sich gegen die Durchsuchung dieser Papiere (Art. 50 Abs. 3 VStrR) und macht dabei geltend

  1. Die Akten des Geschäftsjahres 2009 seien nicht verfahrensrelevant;
  2. Unter den Akten befänden sich private Aufzeichnungen der A AG;
  3. Die Akten seien der T AG anvertraut worden, deshalb unterstünden sie dem Geheimnisschutz gegenüber der Klientschaft;
  4. Die T AG gelte als vertrauenswürdige Treuhandunternehmung, diese Reputation leide, wenn sie Akten, die ihr an- vertraut worden seien, an Strafverfolgungsbehörden her- ausgebe.


Frage 1: Wie ist in dieser Situation vorzugehen?
Frage 2: Wie sind die Vorbringen der T AG zu würdigen?

CHF
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