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Daniel Holenstein

Verrechnungssteuerstrafrecht – Praxisfälle und Ausblick

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Workshop von Daniel Holenstein anlässlich des ISIS)-Seminars vom 30. August 2022 mit dem Titel «Verrechnungssteuerstrafrecht – Praxisfälle und Ausblick».

08/2022
Der vollständige Seminarordner kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: verspätete Meldung

Sachverhalt

Die X. AG mit Sitz in Bern hat ihre Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2018 am 26. Juni 2019 durchgeführt und an dieser Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt, in welcher sie geldwerte Leistungen (Verzinsung von verdecktem Eigenkapital) an ihre Muttergesellschaft in einem EU-Staat genehmigt hat. Die X. AG verfügt über eine gültige Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer (Formular 823B). Mit Meldung vom 19. Dezember 2019 hat die X. AG die Meldung erstattet.

Frage

  • Die ESTV hat der X. AG eine Busse von CHF 750.- auferlegt. Zu Recht?

Fall 2: Nachträglich festgestellte geldwerte Leistung

Sachverhalt

Frau A. war Verwaltungsrätin von insgesamt mehr als 20 Gesellschaften, an denen im Ausland domizilierte natürliche Personen beteiligt waren. Diese Gesellschaften hatten in Rendite-Liegenschaften investiert. Die Aktionäre bildeten den Beirat zum Verwaltungsrat und nahmen diverse Aufgaben wahr, darunter den Entscheid über den Verkauf von Immobilien und Gesellschaften. Für diese Tätigkeit haben sie kein Honorar bezogen, jedoch ihre Spesen einer dieser Gesellschaften verrechnet, der B. AG, welche diese an die übrigen Gesellschaften weiterbelastet hat.

Ursprünglich hatten die Gesellschaften ihren Sitz im Kanton Zug. Dort blieb das Vorgehen unbeanstandet. Im Jahr 2009 haben die Gesellschaften ihren Sitz in den Kanton Zürich verlegt. Im Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2009 und 2010 hat der Steuerkommissär die einer dieser Gesellschaften in Rechnung gestellten Management-Kosten als geldwerte Leistungen aufgerechnet.

Diese Gesellschaft hat sich (erfolglos) gegen die Aufrechnung gewehrt. Im Herbst 2014 hat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Aufrechnungen bestätigt.
In der Folge hat das Kantonale Steueramt Zürich bei allen übrigen Gesellschaften die geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen aufgerechnet. Die Gesellschaften akzeptierten diese Aufrechnungen.

Daraufhin meldete das Kantonale Steueramt Zürich diese Aufrechnungen an die ESTV, welche von sämtlichen Gesellschaften die Verrechnungssteuer auf den geldwerten Leistungen erhob. Die Gesellschaften haben die Steuer vorbehaltlos bezahlt.

Im Anschluss daran hat die ASU ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Verwaltungsrätin eröffnet.

Frage

  • Im Verwaltungsstrafverfahren hat die ASU die Verwaltungsrätin wegen eventualvorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuern hinsichtlich der in den Geschäftsjahren 2012 – 2013 unter dem Titel Management- Kosten verbuchten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen zu einer Busse von CHF 70'000.- verurteilt. Zu Recht?

Fall 3: Privat vereinnahmte Rückvergütungen

Sachverhalt

An der V. AG sind A, B und C zu je 33,3% beteiligt, die alle auch Mitglied des Verwaltungsrates sind. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Unternehmensstrategie haben sich die Aktionäre darauf geeinigt, dass A die Mitaktionäre B und C «auskaufen» soll, in dem er deren Aktien erwirbt. Im Rahmen der Verhandlungen über den Aktienkaufvertrag haben B und C ihrem Treuhändler «gebeichtet», dass sie in den drei vergangenen Jahren Rückvergütungen von Kunden, welche auf ein nur ihnen beiden bekanntes Konto der Gesellschaft flossen, untereinander aufgeteilt haben. Sie haben dies damit begründet, dass sie dadurch ihren im Vergleich mit A grösseren Einsatz für die Gesellschaft abgelten wollten.

Fragen

  • Welche (steuer-)strafrechtlichen Risiken bestehen?
  • Was soll ihnen der Treuhändler raten

Fall 4: Verjährung

Sachverhalt

Im Schlussprotokoll vom 15. März 2022 hat die ESTV festgestellt, dass die Z. AG ihrem Alleinaktionär in den Geschäftsjahren 2014, 2015 und 2016 geldwerte Leistungen im Umfang von CHF 1,35 Mio. (2014), CHF 80'000 (2015) und CHF 27'000 (2016) erbracht hat, ohne diese abzurechnen. Daher habe sich der Alleinaktionär I., der auch Mitglied des dreiköpfigen Verwaltungsrats war, der Hinterziehung der Verrechnungssteuer schuldig gemacht. Die Z. AG hat die in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 erbrachten geldwerten Leistungen anerkannt und die geschuldete Steuer samt Zins entrichtet und überwälzt. Hingegen bestreitet sie, im Geschäftsjahr 2014 eine geldwerte Leistung erbracht zu haben.

Fragen

  • Wann verjährt die Strafverfolgung für die geldwerte Leistung im Geschäftsjahr 2014, wenn die Z. AG
    a. der ESTV die am 12. August 2015 genehmigte Jahresrechnung eingereicht hat?
    b. der ESTV die Jahresrechnung am 28. November 2015 eingereicht hat?
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