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Daniel Holenstein

Vorsatz und Fahrlässigkeit

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«Workshop von Daniel Holenstein anlässlich des ISIS)-Seminars vom 09. Mai 2023 mit dem Titel «Vorsatz und Fahrlässigkeit»

05/2023
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Abweichende steuerrechtliche Qualifikation

1. Sachverhalt

X. hat gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Y. ein Personalvermittlungsunternehmen gegründet und zum Erfolg geführt. In 2008 haben X. und Y. ihr Unternehmen mit Gewinn an eine Unternehmensgruppe verkauft und sind aus dem Unternehmen ausgeschieden. In den Jahren 2009 und 2010 geriet das Personalvermittlungsunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb die Erwerberin X. gebeten hat, interimistisch die Gesch.ftsführung zu übernehmen. X. ist dieser Bitte unter der Bedingung nachgekommen, dass er neben einem Monatslohn von CHF 17'000.- und einer Provision im Umfang von 80% der EBIT-Steigerung eine Beteiligung von 5% erwerben kann. In 2011 kauft er diese Beteiligung zum Preis von CHF 50'000.-, was dem damaligen Anteil von 5% des kapitalisierten EBIT entsprach. In 2013 ist er aus der Personalvermittlungsunternehmung ausgeschieden und hat seine Beteiligung zum Preis von 500'000.-, was dem Anteil von 5% des kapitalisierten EBIT entsprach, verkauft. In seiner von seinem Steuerberater, der früher kantonaler Steuerkommissär war, ausgefüllten Steuererklärung hat er den Abgang der Aktien deklariert, nicht aber den Veräusserungserlös. In 2019 hat die Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren eingeleitet, da ihrer Meinung nach der Veräusserungserlös Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei. Weil X. dieses Einkommen nicht deklariert habe, habe er fahrlässig Steuern hinterzogen. Bei Unsicherheit über die steuerrechtliche Qualifikation sei er nämlich verpflichtet gewesen, sich bei der Steuerverwaltung über die Steuerfolgen zu erkundigen. Indem er dies unterlassen habe, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt.

Frage

• Trifft die Auffassung der Steuerverwaltung zu?

Fall 2: Umqualifikation von Spesen in geldwerte Leistungen

1. Sachverhalt

Y. ist einzige Verwaltungsrätin verschiedener Immobiliengesellschaften einer wohlhabenden Familie, die im Ausland wohnt. Die Aktionäre gehören dem Beirat des Verwaltungsrates an. Sie führen Verhandlungen mit den Mietern der Geschäftsimmobilien, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Dafür vergüten ihnen die Immobiliengesellschaften ihre Spesen, wozu Übernachtungen in teuren Hotels und ein Limousinendienst gehören. Nachdem die Gesellschaften ihren Sitz vom Kanton Zug in den Kanton Zürich verlegt hatten, beanstandete die Steuerverwaltung des Kantons Zürich die Spesen als geschäftsmässig nicht begründet. Nach mehrjährigen Diskussionen schützte das Steuerrekursgericht in einem Pilotprozess die Aufrechnungen. Daraufhin erklärte der Steuerberater Y., dass die Steuerbehörden des Kantons Zürich nun eine Meldung an die ESTV erstatten würden, so dass auch noch die Verrechnungssteuer zu entrichten sei. Diese Prophezeiung wurde wahr. Nachdem die Gesellschaften die Verrechnungssteuer entrichtet hatten, eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Y. und warf ihr (eventual-)vorsätzliche Hinterziehung der Verrechnungssteuer vor, weil sie über die geldwerten Leistungen nicht fristgerecht abgerechnet und die Verrechnungssteuer nicht entrichtet habe.

Frage

• Trifft der Vorwurf der ASU zu?

Fall 3: Überforderte Witwe

1. Sachverhalt

Nach dem Tod ihres Ehemannes, der zu seinen Lebzeiten die administrativen Belange des Ehepaares erledigt und auch die Steuererklärungen abgegeben hat, hat die Witwe während Jahren keine Steuererklärungen eingereicht, so dass sie nach Ermessen eingeschätzt wurde. Nachdem ihr die Steuerverwaltung eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten auferlegt hat, hat sie eine Treuhänderin aufgesucht, welche für die offenen Jahre Steuererklärungen einreichte. Nach Eingang dieser Steuererklärungen stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Ermessensveranlagungen zu tief waren. Daher eröffnete die gegen die Witwe ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren.

Frage

• Hat sich die Witwe der vollendeten Hinterziehung strafbar gemacht?

Fall 4: Buchungsfehler des Treuhänders

1. Sachverhalt

Die A. AG verkaufte im Geschäftsjahr 2017 eine Liegenschaft zum Preis von CHF 1,1 Mio. Im Veranlagungsverfahren stellte die Steuerverwaltung fest, dass in der von der C. GmbH erstellten Jahresrechnung zwei Vorauszahlungen von je CHF 40'000.- nicht verbucht waren, weshalb sie diese zum Gewinn hinzurechnete. Nach Rechtskraft der Veranlagung eröffnete die Steuerverwaltung ein Verfahren wegen versuchter Hinterziehung gegen die A. AG.

Frage

• Hat sich die A. AG der versuchten Hinterziehung strafbar gemacht?

Fall 5: Verweigerte Rückerstattung

1. Sachverhalt

A. ist Alleinaktionär der A. SA. In der Steuererklärung 2013 hat er den Steuerwert von CHF 5,34 Mio. der A. SA sowie eine von der A. SA ausgeschüttete Dividende von CHF 6,1 Mio. deklariert. In der Steuererklärung 2014 hat er wiederum einen Steuerwert von CHF 5,34 Mio. deklariert, jedoch das Feld «Bruttoerträge, die der Verrechnungssteuer unterliegen» leergelassen. Am 4. und 5. Mai 2017 hat die ESTV eine Buchprüfung bei der A. SA durchgeführt und festgestellt, dass diese in den Steuerperioden 2012-2015 geldwerte Leistungen durch die Übernahme von privaten Aufwendungen ausgerichtet hat. Die ESTV hat daher geldwerte Leistungen von CHF 100'000.- p.a. aufgerechnet. Am 21. Dezember 2017 hat A. neue Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 eingereicht und darin geldwerte Leistungen von CHF 100'000.- pro Jahr deklariert und die Verrechnungssteuer zurückgefordert. Mit Veranlagungsverfügung vom 11. September 2018 hat die Steuerverwaltung die Steuer festgesetzt und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert.

Frage

• Hat die Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Steuerperiode 2014 zu Recht verweigert?

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