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Susanne Schreiber

Toni Hess

Abgaberechtliche Herausforderungen von Personenunternehmen (2023)

Workshop zu den steuerrechtlichen Herausforderungen von Personenunternehmen von Susanne Schreiber und Toni Hess anlässlich des ISIS-Seminars «Unternehmenssteuerrecht 2023» vom 19./20. Juni 2023.

06/2023
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(Einführungspreis)
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Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Selbständige Erwerbstätigkeit versus private Vermögensverwaltung – 100%ige Fremdfinanzierung (Lebensversicherungen)

1. Sachverhalt

Samuel Korte, 1955, betreibt seit vielen Jahren ein Maler- und Gipsergeschäft, heute in Form der Color AG. Seine Ehefrau unterstützt ihn bei Büroarbeiten.

Die Eheleute Korte legten rund 50% ihres steuerbaren Vermögens in Liegenschaften an. Über einen Zeitraum von rund 30 Jahren (1985 bis 2018) erwarben sie sechs Liegenschaften. Eine davon überbauten sie mit einem Mehrfamilienhaus und eine verkauften sie, die anderen dienten als Familiendomizil, als Sitz der Color AG oder werden vermietet.

Der Verkauf der einen Liegenschaft erfolgte im November 2020 zum Preis von CHF 2'600'000 an die Pensionskasse Allegra, nachdem diese als Eigentümerin der Nachbarsparzelle eine Quartierneugestaltung geplant hatte und die Liegenschaft von den Eheleuten Korte zur Optimierung des angestrebten Quartierplans unbedingt erwerben wollte. Die verkaufte Liegenschaft sollte der langfristigen Kapitalanlage und einer allfälligen Vererbung an die Kinder dienen.

Die im 2020 verkaufte Liegenschaft hatten die Eheleute Korte 1999 gekauft. Den Kaufpreis von CHF 765'000 finanzierten sie mit zwei Hypotheken in gleicher Höhe. Zur Absicherung der beiden Hypotheken errichteten sie das übliche Grundpfand und verpfändeten überdies je eine Lebensversicherung an die finanzierende Bank, die erste (auf den Namen von Herrn Korte) in der Höhe von CHF 100'000, die zweite (auf den Namen von Frau Korte) im Betrag von CHF 150'000. Die Liegenschaften – auch die verkaufte – dienten nur am Rande zu Zwecken der Arbeitsbeschaffung für die Color AG (Abrechnung von Malerarbeiten in der Höhe von rund CHF 15'000).

In ihrer Steuererklärung deklarierten die Eheleute Korte ein steuerbares Einkommen von rund CHF 240'000 ohne Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

In Abweichung von der Steuererklärung qualifizierte die kantonale Steuerverwaltung den Verkauf der Liegenschaft an die PK Allegra nicht als privaten Kapitalgewinn, sondern als im Rahmen eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels erzielten Erlös.

Einsprache und Beschwerde an das Steuerrekursgericht blieben erfolgslos. Das Verwaltungsgericht hiess dagegen die Beschwerde der Eheleute Korte gut und nahm einen privaten Kapitalgewinn an.

Die kantonale Steuerverwaltung erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und jenes des Steuerrekursgerichts zu bestätigen.

2. Fragen

  1. Formelles: Was kann mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht geltend gemacht werden? Welche Kognition hat das Bundesgericht mit Bezug auf den Sachverhalt?
  2. Materielles: Wie beurteilen Sie die Chancen der Steuerverwaltung auf Gutheissung ihrer Beschwerde vor Bundesgericht?

Fall 2: Gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler – Erwerb einer Liegenschaft als Erbvorbezug – jahrelange Nutzung als Familienwohnung – Einbringung in einfache Gesellschaft

1. Sachverhalt

Amalia Crameri mit Wohnsitz in Ascona übernahm im Februar 1989 durch Erbvorbezug von ihrem Vater das Grundstück Nr. 911 mit insgesamt 2'200 m2 Bauland und einem im Jahre 1953 darauf errichteten Wohnhaus in Ascona. Das Grundstück, das zum Privatvermögen des Vaters gehörte, diente zunächst als Familienwohnung von Amalia Caduff. An diesem Wohnhaus wurden nie grössere Investitionen vorgenommen.

Im Hinblick auf eine Neuüberbauung brachte Amalia Crameri das Grundstück mit der bestehenden Hypothek am 7. April 2011 in eine einfache Gesellschaft mit der Immo SA ein. Diese brachte nicht nur das Fachwissen ein, sondern stellte auch Kapital zur Verfügung. Ohne die Immo SA wäre Crameri aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nur der Verkauf der Altliegenschaft samt Umschwung möglich gewesen. Im Grundbuch blieb Crameri als Alleineigentümerin eingetragen.

Die einfache Gesellschaft realisierte unter dem Namen "Baugesellschaft Bella Vista" eine Neuüberbauung mit einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und Garagenplätzen. Für die Projektleitung, die Bauherrenvertretung, die Käuferbe¬treuung und die Vermittlung von Kaufinteressenten haben die beiden Gesellschaf¬ter ein Drittunternehmen beauftragt.

Am 16. Januar 2014 wurde das Grundstück in acht Stockwerkeigentumseinheiten aufgeteilt. Im gleichen Jahr verkaufte Crameri sechs Einheiten (total 768/1000 des Stockwerkeigentums) an Dritte; die anderen Einheiten vermietete sie.

Anstelle einer fixen Honorierung (z.B. nach Aufwand) beteiligte sich die Immo SA am Gewinn.

Die Kantonale Steuerverwaltung Tessin qualifizierte Amalia Crameri als Liegenschaftenhändlerin. Entsprechend unterwarf sie den Gewinn aus dem Verkauf der sechs Stockwerkeigentumseinheiten der Einkommenssteuer.

2. Fragen

  1. Wie beurteilen Sie die Qualifikation bzw. das Vorgehen der Kantonalen Steuerverwaltung Tessin?
  2. Wie wären die Steuerfolgen, wenn sich das betreffende Grundstück im Kanton St. Gallen befinden würde?

Fall 3: Selbständige Erwerbstätigkeit versus Liebhaberei – Verluste

1. Sachverhalt

Der Steuerpflichtige Horst Bäumlin hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern und ist seit 1987 als selbständiger RA und Notar im Kanton Solothurn tätig.

Im Jahre 2009 wurde Bäumlin 65 und bezog in der Folge Rentenleistungen (im Jahre 2016 rund CHF 98'000). Er blieb aber weiterhin beruflich tätig. Für die Jahre 2010 bis 2018 wies er unter anderem folgende Geschäftszahlen aus:

Umsatzzahlen und der steuerbare Erfolg tabellarisch dargestellt

Die Steuerverwaltung BE hatte (für die direkte Bundessteuer) die selbständige Erwerbstätigkeit trotz Verlusten seit 2011 bis zur Steuerperiode 2015 anerkannt bzw. nicht hinterfragt.

Auch in der Steuererklärung (für die dBSt) für die Periode 2016 zog Bäumlin die aus der beruflichen Tätigkeit resultierenden Verluste vom steuerbaren Einkommen ab.

Die Steuerverwaltung BE liess die deklarierten Verluste nicht (mehr) zu, da sie nicht anerkannte, dass Bäumlin in dieser Periode selbständig erwerbstätig gewesen war. Sie begründete ihre Beurteilung mit der negativen Entwicklung des Umsatzes nach dem Jahre 2010. Weiter berücksichtigte sie, dass Bäumlin über erhebliche Renten- und Wertschrifteneinkünfte verfügte, mit denen er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Überdies qualifizierte sie sein deklariertes Geschäftsvermögen als Privatvermögen um. In der dagegen erhobenen Einsprache machte Bäumlin geltend, der Umsatzeinbruch ab 2010 sei auf die zeitaufwändigen Arbeiten am Kommentar zur solothurnischen Erbschafts- und Schenkungssteuer zurückzuführen. Einsprache und Rekurs blieben erfolglos.

2. Fragen

  1. War der Kanton Bern überhaupt zuständig, Bäumlin für sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die direkte Bundessteuer zu besteuern? Die Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei befand sich im Kanton SO.
  2. Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten einer Beschwerde von Herrn Bäumlin an das Verwaltungsgericht Bern?
  3. Exkurs zum Verhältnis dBSt und Kantonssteuer: Angenommen, der Kanton SO hätte die selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 2016 bejaht. Was würde das für den Kanton BE bedeuten?

Fall 4: Auslegung des Begriffs der Veräusserung im Sinne von Art. 18a Abs. 1 DBG – Auslegungspluralismus

1. Sachverhalt

Die Eheleute Pierre und Anne Ducret, geboren 1950 bzw. 1955, sind im Kanton VD wohnhaft. Pierre Ducret bewirtschaftete ein landwirtschaftliches Anwesen. Nachdem er das Rentenalter erreicht hatte, verpachtete er den Betrieb 2016 an seine Ehefrau, die ihn fortan bewirtschaftete. Der Betrieb wurde 2020 eingestellt.

Mit öffentlicher Urkunde vom Dezember 2021 schenkte Pierre Ducret sämtliche Grundstücke seinen drei Töchtern. Zwei dieser Grundstücke befanden sich in der Bauzone. Die Commission rurale des Kantons VD bescheinigte, dass die Transaktion nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehe, weil die geschenkten Grundstücke kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 7 BGBB darstellten.

Die Eheleute Ducret teilten im 2021 der Steuerverwaltung VD mit, dass sie für das Steuerjahr 2020 den Steueraufschub gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG beantragten. Dem Antrag wurde für dieses Steuerjahr stattgegeben.

Für das Steuerjahr 2021 erliess die Steuerverwaltung VD dagegen eine ordentliche Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung. Den Steueraufschub im Sinne von Art. 18a Abs. 1 DBG gewährte sie nicht mehr. Dagegen erhoben die Eheleute Ducret Einsprache. Darin machten sie geltend, der Aufschubtatbestand von Art. 18a DBG finde weiterhin Anwendung.

Mit den kantonalen Rechtsmitteln blieben die Eheleute Ducret erfolglos.

Vor Bundesgericht werfen die Eheleute Ducret den Vorinstanzen vor, sie seien zu Unrecht von einer Veräusserung im Sinne von Art. 18a DBG ausgegangen. Richtigerweise habe eine solche nicht stattgefunden.

2. Fragen

  1. Haben die Schenkungen der fraglichen Liegenschaften an die drei Töchter den auf Art. 18a DBG beruhenden Steueraufschub beendet? Oder anders gefragt: Stellen Schenkungen eine Veräusserung im Sinne von Art. 18a DBG dar?
  2. Wie sind die Einkünfte aus der Liegenschaft und das Vermögen während der Dauer des Steueraufschubes zu besteuern?
  3. Wie ist der nach dem Steueraufschub entstandene Wertzuwachs der Liegenschaft zu besteuern – unterliegt er (ebenfalls) der Einkommenssteuer oder liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn aus der Veräusserung eines Teils des Privatvermögens des Steuerpflichtigen vor (Art. 16 Abs. 3 DBG)?
  4. Wie ist die Rechtslage mit Bezug auf die Kantonssteuer?

Fall 5: Einfache Gesellschaft vs. Kollektivgesellschaft  

1. Sachverhalt

Das Ehepaar Marugg wohnt im Kanton GR. Frau Marugg arbeitet zusammen mit ihrer Studienkollegin Frau Künzli (Wohnort SG) als Psychotherapeutin in der im Handelsregister ("HReg") eingetragenen Praxis P. im Kanton GL. Sie erzielt im 2022 ein Einkommen von CHF 90'000 aus der Praxis.  

Der Kanton GR besteuert CHF 60'000 ihres Einkommens aus der Praxis als Arbeitsentgelt am Wohnsitz in GR. Der Kanton GL beansprucht das Besteuerungsrecht für das gesamte Einkommen von Frau Marugg aus der Praxis P. mit dem Argument, es handle sich um eine einfache Gesellschaft.

Grafische Darstellung des Sachverhalts

2. Fragen

  1. Welche Kriterien würden für eine einfache Gesellschaft, wie sie der Kanton GL annimmt, und welche für eine Kollektivgesellschaft sprechen? Was sind die steuerlichen Folgen?
  2. Wie kann Frau Marugg eine Doppelbesteuerung ihres Erwerbseinkommens in GR und GL vermeiden? Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Veranlagungsverfügung des Kantons GR sei falsch.
  3. Wo würde das Einkommen aus der Praxis besteuert werden, wenn die Praxis nicht in GL, sondern in Vaduz, Liechtenstein, wäre?

3. Sachverhaltsergänzung

Der Gewinn der Praxis wird jährlich auf Basis der Buchhaltung ermittelt. Für die Verteilung zwischen den beiden Gesellschafterinnen sind keine festen Regeln vorgeschrieben, sondern sie erfolgt "freundschaftlich", im Einvernehmen, dass genug für beide bleibt. Im 2022 erhielt Frau Marugg 55% des Gewinns zugewiesen und im 2023 werden es dann 47% sein. Frau Künzli hat ihren Wohnsitz im Kanton SG. Die Steuerverwaltung des Kantons GL, die von einer einfachen Gesellschaft ausgeht, stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gewinn nach Köpfen aufzuteilen ist und Frau Künzli daher 50% des Gewinns 2022 in GL zu versteuern hat.

Tabellarische Darstellung der Ergänzung zur Gewinnverteilung.

4. Frage

Ist die Auffassung der Steuerverwaltung GL begründet?

Fall 6: Umstrukturierung von Personengesellschaft mit Beteiligung

1. Sachverhalt

Frau Wehrli betreibt eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform des Einzelunternehmens. Über die Zeit hat sie 80% der Anteile an der Zahnweiss AG ("ZW AG") erworben, die spezialisierte Zahnpasten auf natürlicher Basis produziert. Frau Wehrli vertreibt die Produkte der Zahnweiss AG in ihrer Praxis, bewirbt ihre Praxis in Broschüren der ZW AG und hat die Beteiligung an der ZW AG mit Mitteln ihrer Praxis erworben. Sie nimmt aktiven Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der ZW AG und versucht, Synergien zwischen ihrer Zahnarztpraxis und der ZW AG zu schaffen.

Frau Wehrli möchte nun ihre Nachfolge planen und daher die Zahnarztpraxis in eine AG ("Praxis AG") umwandeln. Die ZW AG möchte sie privat behalten und ggf. später verkaufen.

2. Fragen

  1. Stellt die Beteiligung an der ZW AG Privat- oder Geschäftsvermögen von Frau Wehrli dar?
  2. Angenommen es handelt sich um Geschäftsvermögen: Wie kann Frau Wehrli ihre Praxis in eine Aktiengesellschaft überführen und eine Privatentnahme der ZW AG vermeiden?

3. Sachverhaltsergänzung

Frau Wehrli hat 2 Jahre nach der Überführung ihrer Praxis in die Praxis AG die Möglichkeit, sich mit 5 weiteren Ärzten und institutionellen Investoren in der "Zahnarztgruppe" zusammenzuschliessen. Hierfür soll Frau Wehrli ihre Anteile an der Praxis AG in die Zahnarztgruppen AG ("Z AG") einlegen und dafür 10% Anteile an der Z AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhalten.

4. Frage

Stellt das Vorgehen eine Sperrfristverletzung nach Art. 19 Abs. 2 DBG dar?

Fall 7: Besteuerung einer "Influencerin"

1. Sachverhalt

Lola L. ist 17 Jahre alt und möchte neben der Schule noch etwas Geld verdienen. Sie hat verschiedene Quellen gefunden:

  1. Auf YouTube stellt sie kurze Videos mit Beauty Tipps zur Verfügung. Ihr Kanal hat bereits 5'500 Abonnenten. Dafür erhält sie von YouTube eine Vergütung aus den vorher angezeigten Werbeclips. (Einnahmen pro Jahr: CHF 2'000)
  2. Nachdem sie merkt, dass ihre Videos gefragt sind, aktiviert sie die Möglichkeit, Mitglied ihres Kanals zu werden. Dadurch können ihre Fans zusätzlich zum Abonnieren des Kanals gegen eine monatliche Mitgliedschaftsgebühr als Kanalmitglieder auf weitere Inhalte zugreifen. Um möglichst viele Mitglieder anzuziehen, stellt Lola ihren Kanalmitgliedern Videos mit ihren ganz persönlichen Beauty Geheimtipps zur Verfügung (Entgelt pro Monatsmitgliedschaft CHF 2, durchschnittlich 300 Kanalmitglieder)
  3. Schliesslich aktiviert sie auch den „shopping“ link, wo Abonnenten im Video vorgestellte Produkte direkt erwerben können. Pro click erhält Lola CHF 0.1 und pro Bestellung CHF 1 vom Shop. (Jahreseinnahmen CHF 1'000).
  4. Daneben erstellt sie regelmässig Inhalte für ihren Instagram Account und hat inzwischen 30'000 Follower. L’Oréal möchte, dass sie Produkte auf ihrem Account bewirbt und sendet ihr dafür monatlich Kosmetik im Wert von CHF 900, die Lola behalten kann. Pro Spot („Reel“) mit L’Oréal-Produkten zahlt ihr L’Oréal CHF 1'000.
  5. Lola ist auch auf Pinterest aktiv. Dort verdient sie über Stylink, indem sie Verlinkungen zu den von ihr empfohlenen Produkten herstellt. Von Stylink wird sie pro Click bezahlt (CHF 0.1 / Click, ab 50'000 Follower, CHF 0.5 / Click).
  6. Auch die schweizweit tätige Schönheitspraxis Glow ist auf Lola aufmerksam geworden und bietet ihr kostenlose Behandlungen (Wert CHF 1'000 / Behandlung) an, wenn sie darüber auf Instagram berichtet. Lola verhandelt neben der kostenlosen Behandlung noch eine Vergütung von CHF 500 / Post.

Gesamthaft kommt Lola im 2023 auf Einnahmen von rund CHF 24'000 und erhält kostenlose Dienstleistungen und Produkte mit einem Marktwert von CHF 11'800.

2. Fragen

  1. Muss Lola die Einnahmen versteuern und falls ja, unter welchem Titel und in welcher Höhe?
  2. Was sind die AHV-Folgen, wenn Lola im 2023 18 Jahre alt wird?
  3. Lola merkt am Monatsende, dass sowohl L’Oréal als auch YouTube bei den unter die Ziffern 1 und 4 fallenden Zahlungen (vgl. Sachverhalt oben) nur ca. 70-75% der vereinbarten Beträge auszahlen. Was könnte der Grund sein und wie kann Lola das verhindern?
  4. In den Schulferien verbringt Lola 5 Wochen auf Sylt und geht von dort aus ihren Tätigkeiten nach. Kann dies steuerliche Folgen in Deutschland haben?
CHF
150.00

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