Susanne Schreiber
Toni Hess
Abgaberechtliche Herausforderungen von Personenunternehmen (2025)
Workshop von Susanne Schreiber und Toni Hess anlässlich des ISIS)-Seminars vom 02. + 03. Juni 2025 mit dem Titel «Abgaberechtliche Herausforderungen von Personenunternehmen»
Fall 1: Selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf die Entwicklung von immateriellen Gütern
1. Sachverhalt
A. hat in Zusammenarbeit mit seinem Kollegen C. begonnen, eine Applikation zu entwickeln. Ziel der Applikation ist es, aktuelle Umrechnungskurse von Krypto-Währungen bei angeschlossenen Börsen abzulesen und bei Kursdifferenzen durch gleichzeitige Kauf- und Verkaufsgeschäfte Gewinne zu erzielen. Bisher wurde mit der Applikation noch kein Gewinn erzielt. Zwecks Fertigstellung und Vermarktung der Applikation gründeten A. und C. die D. AG. Die Applikation wurde von ihnen als Sacheinlage zur Liberierung des Aktienkapitals in die D. AG eingebracht und A. erhielt dabei im Gegenzug 250'000 Aktien der D. AG.
Fragen
- Ist vorliegend eine selbständige Erwerbstätigkeit von A. zu bejahen?
- Falls ja: Hat A. durch die Sacheinlage in die D. AG einen steuerbaren Gewinn erzielt?
- Falls ja: Wie könnte A. das steuerbare Einkommen vermeiden bzw. reduzieren?
Sachverhaltsergänzung:
Tüftler A. beschäftigt sich mit Physik als Hobby und hat daneben auch eine Technologie zur Reinigung von Raumluft entwickelt, welche er patentieren lassen will. Er hat private Mittel auf eigenes Risiko in seine Entwicklungstätigkeit investiert, deren Organisation er selbst bestimmt hat. Eine zu gründende Lizenzgesellschaft L. AG soll Lizenzinhaberin für die Nutzung des von A. entwickelten Patents sein. A. hat 5% Aktienanteile an der noch zu gründenden L. AG am 22. Dezember 2024 zu einem Preis von CHF 12.5 Mio. an B. verkauft. Die Zahlung von B. an A. ist noch im Jahr 2024 erfolgt. Im Gegenzug erhielt B. allerdings noch nicht die Aktien der L. AG, sondern 2'500 Namenaktien der E. AG als Pfandsicherung, was wertmässig einer angemessenen Absicherung für den Kaufpreis entspricht.
A. ist bereits als Verwaltungsrat in verschiedenen Gesellschaften tätig gewesen, welche die Entwicklung von Industriegütern im Energiebereich bezweckt haben. Zudem hat er die Geschäftsbeziehung zu B über einen längeren Zeitraum aufgebaut und ihm oft von seiner Entwicklungstätigkeit erzählt.
Bis heute ist die Übertragung der Aktien an der L. AG nicht erfolgt.
Fragen
- Wie ist die Zahlung von CHF 12.5 Mio. bei A. steuerlich zu qualifizieren?
- Welcher Steuerperiode ist die Zahlung an A. zuzurechnen?
Fall 2: Airbnb - Vermietung
1. Sachverhalt
Die Eheleute Castellazzi betreiben das Hotel C. in ZH. Weiter sind sie Eigentümer von Mietwohnungen, die sich ebenfalls in ZH befinden. Es handelt sich dabei um vier Mehrzimmer- und 27 möblierte Einzimmerwohnungen.
Das Kantonale Steueramt ZH taxierte die Vermietung der möblierten Wohnungen als selbständige Erwerbstätigkeit. Weil die Wohnungen auf einer Parzelle stünden, sei gestützt auf die Präponderanzmethode die gesamte Liegenschaft dem Geschäfts-vermögen zuzuweisen.
Das kant. Steueramt ZH veranlagte die Eheleute Castellazzi für 2017 wie folgt:
- steuerbares Einkommen: Kanton/Gemeinde und dBSt CHF 138'500
- steuerbares Vermögen: Kanton/Gemeinde CHF 3'890'000
Auf Einsprache hin, die teilweise gutgeheissen wurde, setzte das Steueramt die Steuerfaktoren neu wie folgt fest:
- steuerbares Einkommen: Kanton/Gemeinde und dBSt CHF 48'000
- steuerbares Vermögen: Kanton/Gemeinde CHF 6'270'000
Das Steuerrekursgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und veranlagte die Eheleute Castellazzi wie folgt:
- steuerbares Einkommen: Kanton/Gemeinde und dBSt CHF 48'600
- steuerbares Vermögen: Kanton/Gemeinde CHF 5'770'100
In ihrer Beschwerde vor Verwaltungsgericht beantragten sie, sie seien wie folgt zu veranlagen:
- steuerbares Einkommen: Kanton/Gemeinde und dBSt CHF 99'200
- steuerbares Vermögen: Kanton/Gemeinde CHF 2'470'000.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde, soweit sie die dBSt betraf, nicht ein, und soweit sie die Kantons- und Gemeindesteuern betraf, wies es die Beschwerde ab; die Vermietung der Wohnungen sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Den Nichteintretensentscheid begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es den Beschwerdeführern mit Bezug auf die geforderte Höherveranlagung an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse fehle. Es habe kein Nach- und Steuerhinterziehungsverfahren gedroht.
Dagegen erhoben die Eheleute Castellazzi Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht. Dabei machten sie geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde betreffend die dBSt nicht eingetreten. Mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern machten sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die Vermietung der Wohnungen zu Unrecht als gewerbsmässig qualifiziert und nicht als blosse Vermögensverwaltung. Überdies beantragten sie, die Steuerfaktoren seien wie folgt festzusetzen:
- steuerbares Einkommen: Kanton/Gemeinde und dBSt CHF 99'200
- steuerbares Vermögen: Kanton/Gemeinde CHF 2'580'000
Fragen
- Was prüft das Bundesgericht mit Bezug auf die dBSt? Und wie entscheidet es diesbezüglich?
- Hat das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern zu Recht entschieden, die Vermietung der Wohnungen sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Beschwerde deshalb abgewiesen?
Fall 3: Wertschriften im Geschäftsvermögen
1. Sachverhalt
A. ist als selbständiger Rechtsanwalt in der Stadt D / Kanton A tätig. Sein Wohnort ist in der Gemeinde V / Kanton A.
Er übt zudem Verwaltungsratsmandate in diversen Gesellschaften aus, an denen er teilweise auch Beteiligungen hält. Er erzielte im Jahr 2024 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (als Anwalt) und aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (VR-Mandate). Zudem bezieht er Dividenden aus Beteiligungen an der C. AG, D. AG, E. AG und F. AG, die der Teilbesteuerung unterliegen.
Die F. AG hat A. zusammen mit seinen langjährigen Geschäftspartnern L. und M. zu einer Zeit erworben, in welcher die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Die Beteiligung an der F. AG hat A. für einen geringen Betrag von CHF 6'000 erworben. A. war Verwaltungsrat der F. AG, gewährte der Gesellschaft ein privates Darlehen von CHF 460'000 und hat sie anwaltlich beraten. Die Honorareinnahmen aus Tätigkeiten für die F. AG stellten rund 5.9% seines Gesamtumsatzes dar.
Für die Beteiligung an der C. AG war A. ähnlich vorgegangen, d.h. er hatte ca. 10 Jahre früher mit den Geschäftspartnern im Rahmen eines Management Buyouts zunächst 30% übernommen und die Gesellschaft als Verwaltungsratspräsident vor dem Konkurs bewahrt. Später hatte er wieder mit Mitaktionären die in Schwierigkeiten geratene X. AG erworben, über die C. AG erhebliche Darlehen gewährt und die X. AG nach 2 Jahren gewinnbringend verkauft.
Im Jahr 2024 verkaufte A. seine Aktien an die F. AG mit Gewinn.
Frage
- Ist der aus dem Verkauf der Aktien der F. AG erzielte Kapitalgewinn für A. als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar?
Sachverhaltsfortsetzung:
In Bezug auf die Dividenden von der C. AG, D. AG und E. AG möchte A. Rechtssicherheit, dass diese nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren. Die Teilbesteuerung liegt sowohl beim Bund als auch im Kanton bei 70%, egal ob es sich um Privatvermögen oder Geschäftsvermögen handelt.
Innerhalb des Kantons liegt am Geschäftsort Stadt D der aktuelle Steuerfuss bei 110%, während er in der Wohnortgemeinde V nur 87% beträgt.
Fragen
- Kann A. mittels Feststellungsbegehren vor Gericht feststellen lassen, dass die fraglichen Beteiligungen als Privatvermögen gelten?
- Wie wäre die Situation, wenn die Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen nur 50% gegenüber 60% (Befreiung 40%) im Privatvermögen beträgt?
Sachverhaltsfortsetzung:
A. ging im Zeitpunkt des Verkaufs der F. AG davon aus, dass er die Anteile im Privatvermögen hält und bestand auf einer sog. indirekten Teilliquidationsklausel im Kaufvertrag, wonach der Käufer K. AG keine schädlichen Ausschüttungen nach Erwerb der Beteiligung vornehmen darf oder A. schadlos halten muss.
Die K. AG möchte eine Ausschüttung aus der F. AG vornehmen und mittels Rulings bestätigen lassen, dass diese Ausschüttung unschädlich für Zwecke der indirekten Teilliquidation ist.
Frage
- Wird die Steuerbehörde des Kantons A während des laufenden Gerichtsverfahrens zur Qualifikation der Beteiligung an der F. AG eine Rulingbestätigung gewähren?
Fall 4: Liegenschaften – nur kurzfristiges Geschäftsvermögen bzw. Privatvermögen
1. Sachverhalt
A. hat im Jahr 1995 mehrere Liegenschaften in monistischen Kantonen erworben, welche zum grössten Teil durch eine professionelle Immobilienver-waltungsgesellschaft verwaltet wurden. A. nahm dabei die Auswahl der Mieter und die Koordination von Sanierungs- und Umbauarbeiten selbst vor.
Bis 2015 wurden die Liegenschaften als Privatvermögen von A. deklariert und entsprechend veranlagt. Mit Steuererklärung von 2016 deklarierte A. sie erstmals als Geschäftsvermögen und die Verwaltung der Liegenschaften als selbständige Erwerbstätigkeit. A. ist zu diesem Zeitpunkt 76 Jahre alt.
Im Jahr 2017 überträgt er die Liegenschaften aus seinem Geschäftsvermögen auf die A. AG und beantragt den Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer gestützt auf den Umstrukturierungstatbestand (analog Art 12 Abs. 4 S. 2 lit. a, 8 Abs. 3 lit. b StHG).
Frage
- Kann A. den Steueraufschub geltend machen?
Sachverhaltsvariante
Seit 2007 führte A. ein Einzelunternehmen mit dem Zweck, Immobilien zu kaufen, zu verkaufen und zu vermieten.
Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im August 2020 buchte er zufolge Liquidation seiner Einzelunternehmung die letzte verbleibende Liegenschaft (Miteigentumsanteil) aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens aus und deklarierte sie in seiner Steuererklärung in seinem Privatvermögen. Das Einzelunternehmen verbuchte einen Gewinn aus der Überführung des Miteigentumsanteils im 2020 und wird im selben Jahr im Handelsregister gelöscht.
Im 2021 verkaufte er die Liegenschaft zusammen mit den anderen Miteigentümern mit Gewinn.
Frage
- Hat A. die Liegenschaft von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt oder ist diese bis zum Verkauf im Jahr 2021 in seinem Geschäftsvermögen verblieben?
Fall 5: Geschäftsvermögen – Privatvermögen Qualifikation/ Bindung an frühere Steuerperioden
1. Sachverhalt
Alexander Casanova wohnt im Kanton TG und betreibt in der Rechtsform einer Einzelunternehmung ein Treuhandbüro.
In den Jahren 2009 und 2010 gewährte er seinem Vater aus Betriebsmitteln seiner Einzelunternehmung Darlehen von insgesamt CHF 550'000, damit der Vater die Nach- und Strafsteuern für die Jahre 2005 und 2006 bezahlten konnte. Casanova bilanzierte die Darlehen jeweils als Geschäftsvermögen.
Die kantonale Steuerverwaltung untersuchte die Buchhaltung für die Steuerjahre 2009 und 2010 eingehend. Die Qualifikation des Darlehens als Geschäftsvermögen beanstandete sie dabei nicht. Überdies veranlagte sie die Einzelunternehmung in den Steuerjahren 2009 bis 2014 gemäss den eingereichten Steuererklärungen.
Im Jahre 2015 starb der Vater. Als Erben hinterliess dieser die zwei Söhne Alexander und Claudio Casanova. Im Nachlass befanden sich Aktiven von CHF 350'000 sowie Passiven von CHF 550'000 (Schuld gegenüber Alexander). Netto verblieb somit eine Forderung von CHF 200'000 von Alexander gegenüber dem Nachlass. Claudio Casanova schlug die Erbschaft fristgerecht aus (vgl. Art. 566 ff. ZGB).
Mit der Begründung, das Darlehen habe sich aufgrund des Hinschieds des Vaters als teilweise nicht mehr einbringlich erwiesen, wurde die Restforderung von CHF 200'000 im Jahre 2015 erfolgswirksam abgeschrieben.
Die Steuerverwaltung des Kantons TG kam im Rahmen der Veranlagung der Steuerperiode 2015 zum Schluss, das Darlehen habe nicht der Geschäftstätigkeit von Casanova gedient. Es habe keinen geschäftlichen Charakter gehabt. Vielmehr sei es aufgrund der familiären Beziehungen ausgerichtet worden, damit der Vater Steuerschulden habe begleichen können. Die Abschreibung sei deshalb nicht geschäftsmässig begründet.
Andererseits hielt die Steuerverwaltung fest, dass der Tod des Darlehensschuldners eine wesentliche Änderung bewirkt habe, die im Rahmen des Erbganges rechtfertige, das Darlehen – trotz jahrelanger Anerkennung der Qualifikation als Geschäftsvermögen – in Privatvermögen umzuqualifizieren.
Sie rechnete deshalb den verbliebenen Darlehensbetrag von CHF 200'000 in der Veranlagungsverfügung 2015 auf.
Dagegen setzte sich Casanova zur Wehr. Einsprache, Rekurs und Beschwerde wurden abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob Casanova Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Fragen
- Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuordnung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen?
- Welche Bedeutung haben in früheren Steuerperioden getroffene Veranlagungen für spätere Veranlagungen?
- Konkret: Ist das Darlehen von Alexander Casanova als Geschäftsvermögen oder als Privatvermögen von Casanova zu qualifizieren | Ist es von Bedeutung, dass die Steuerverwaltung während Jahren die Deklaration des Darlehens als Geschäftsvermögen akzeptiert hat?
- Ist die Abschreibung des Darlehens geschäftsmässig begründet, nachdem der Bruder des Darlehensgebers die Erbschaft ausgeschlagen hat?
- Wie wäre die Rechtslage, wenn auch Alexander Casanova die Erbschaft ausgeschlagen hätte?
Fall 6: Spitzensportler: Selbständige Erwerbstätigkeit und Sportlergesellschaften / Ausscheidung ins Ausland
1. Sachverhalt
A ist Snowboarder und führt die Einzelunternehmung RS Rico Schuler mit Sitz in St. Moritz. Das Unternehmen hat zwei Geschäftsfelder:
- Die Aktivitäten von Rico Schuler als Sportler, worunter die Teilnahme an den verschiedenen Snowboardrennen fällt.
- Die Vermarktung der Marke RS Rico Schuler. Diese wird insbesondere mit Posts, wie Videos, Stories und Bildern auf diversen Social-Media-Kanälen vorangetrieben.01 In diesen Bereich fallen auch Promotions- und Werbeaufträge sowie öffentliche Auftritte für Sponsoren. Zudem wird Rico Schuler von verschiedenen Marken als Markenbotschafter eingesetzt. Die mit der Vermarktung der Marke Rico Schuler und den verschiedenen Werbeaufträgen zusammenhängenden Leistungen sind in verschiedenen Marketing- und Sponsoringverträgen geregelt. Überdies gibt es Aufträge für die Produktion von Werbefilmen.
Neben diesen Hauptgeschäftsfeldern führt die Einzelunternehmung einen Onlineshop, über welchen Fanartikel von Rico Schuler verkauft werden.
Die Einzelunternehmung ist Inhaberin der Wort-/und Bildmarke RS Rico Schuler. Um das Geschäft mit dieser Marke noch besser vermarkten zu können, soll dieses als eigenständiger Geschäftsbereich vom Sportbereich getrennt werden.
Geplant ist folgendes Ergebnis:
- Es wird eine neue Schweizer Gesellschaft, die Schuler GmbH, gegründet. Diese Gesellschaft wird in Zukunft die Weiterentwicklung, die Pflege und Vermarktung der Marke RS Rico Schuler, die Produktion von Filmen sowie den Onlineshop übernehmen. Das zur Weiterentwicklung und Pflege der Marke notwendige Personal wird durch die Schuler GmbH angestellt. Zu beachten ist, dass sich die Marke "Rico Schuler" von den sportlichen Aktivitäten von Rico Schuler losgelöst hat. Geprägt wird das Markenbild heute fast ausschliesslich durch Rico Schulers Auftritt in den Sozialen Medien. In diesen wird nicht der Wettkampfsportler Rico Schuler präsentiert, sondern der "elegante" Akrobat.
- Die rein sportlichen Aktivitäten, d.h. die Wettkämpfe, verbleiben in der Einzelunternehmung RS Rico Schuler.
Die beiden Geschäftsbereiche haben keine substanziellen Vermögenswerte. Deshalb werden neben den Markenrechten primär Verträge übertragen bzw. neue abgeschlossen.
Zum Vorgehen:
Zur Übertragung des Geschäftsbereichs ist ein mehrstufiger Umstrukturierungsprozess geplant:
- In einem ersten Schritt soll die Schuler GmbH mittels Bargründung gegründet werden. Das Stammkapital beträgt CHF 20'000. Gesellschafter und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft wird Rico Schuler.
- In einem zweiten Schritt werden die Marke, sämtliche mit der Vermarktung der Marke zusammenhängenden Verträge sowie der Inlineshop auf die Schuler GmbH übertragen. Die Übertragungen erfolgen zu Buchwerten. Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung als Vermögensübertragungen. Die Übertragung erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025.
Nach der Gründung wird die derzeitige Mitarbeiterin der Einzelunternehmung durch die Schuler GmbH angestellt.
Weil Rico Schuler für die Social-Media Beiträge, Sponsoringevents und Auftritte als Markenbotschafter einen grossen Teil seiner Arbeitszeit auch für die Schuler GmbH aufwenden wird, wird er von der GmbH für diese Einsätze angestellt. Er erhält für diese Tätigkeiten einen Jahreslohn von CHF 100'000.
Fragen
- Sind die Beteiligungsrechte an der Schuler GmbH seinem Privatvermögen
oder dem Geschäftsvermögen seiner Einzelunternehmung zuzuordnen? - Kann die Übertragung der Marke, der Verträge und des Onlineshops von der Einzelunternehmung auf die Schuler GmbH erfolgsneutral erfolgen?
Sachverhaltsvariante:
Rico Schuler ist ein erfolgreicher Skirennfahrer. Als solcher bestreitet er Rennen im In- und Ausland. Nun gründet eine Sportlergesellschaft, die Schuler GmbH. Sowohl Rico Schuler wie auch die Schuler GmbH A sind im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Start- und Preisgelder sowie die Zahlungen seiner in der Schweiz domizilierten Sponsoren fliessen in die Schuler GmbH. Rico Schuler ist bei seiner Gesellschaft angestellt. Für seine Leistungen bezieht er einen Lohn. Überdies schüttet er sich aus seiner GmbH Dividenden aus.
In Österreich war Rico Schuler besonders erfolgreich, indem er verschiedene Rennen gewann. Die Start- und Preisgelder betragen insgesamt CHF 80'000. Sie wurden in Österreich an der Quelle besteuert. Nach Abzug der Quellensteuer verbleiben noch CHF 64'000. Dieser Betrag wird vom österreichischen Veranstalter der schweizerischen Schuler GmbH überwiesen.
Die Schuler GmbH scheidet die in Österreich erzielten und mit der Quellensteuer belasteten Start- und Preisgelder nach Österreich aus. In ihren Büchern wird lediglich der Nettobetrag von CHF 64'000 aufgenommen.
Mit Bezug auf die Lohn- und Dividendenzahlungen von der Schuler GmbH an Rico Schuler ist sein Steuervertreter der Auffassung, dass diese im Umfang, in welchem sie auf die mit der (österreichischen) Quellensteuer belasteten Umsätze entfallen, von der Besteuerung in der Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen seien.
Fragen
- Ist Österreich gestützt auf das DBA CH-A überhaupt berechtigt, die Start- und Preisgelder zu besteuern?
- Hat die Schuler GmbH die ausländischen Start- und Preisgelder korrekt verbucht und nach Österreich ausgeschieden?
- Was meinen Sie zur Auffassung des Steuervertreters von Rico Schuler bzw. wie sind die Lohn- und Dividendenzahlungen in der Schweiz zu versteuern, vollumfänglich oder nur teilweise?
01 Rico Schuler hat mit seinen Social-Media-Accounts über 2 Mio. Followers.
Fall 7: Geschäftsvermögen – PKW eines Arztes
1. Sachverhalt
B. ist als selbständiger Arzt tätig. Er hat eine Praxis in X und führt auch Patientenbesuche in Kliniken durch. Zudem ist er noch in der Forschung an der ETH tätig.
B. ist der Auffassung, dass er seinen PKW beruflich für die Fahrten vom Wohnort zur Praxis wie auch gelegentlich für die Patientenbesuche und Fahrten zu den Kliniken und zur ETH nutzt. Daher macht er in seiner Steuererklärung im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Abschreibungen auf seinen PKW von 20% p.a. geltend.
Von den gesamten Fahrten mit dem PKW von 13'000 km entfallen 11'000 km auf die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis / Arbeitsort.
Fragen
- Kann B. die Abschreibung steuerlich geltend machen?
- Falls nein, kann er zumindest einen Fahrtkostenabzug geltend machen?