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Remo Keller

Michael Schwager

Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit aus steuerrechtlicher und vorsorgerechtlicher Sicht

Fallbeispiele, Grundlagenpapier und ausführliche Lösungshinweise von Remo Keller und Michael Schwager. Diese Inhalte waren Teil des Workshops am ISIS-Seminar «Vorsorge und Versicherung» vom 22./23. September 2025

09/2025
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Fall 1: Laura Meier

1.1 Sachverhalt

Laura Meier, 34 Jahre alt, wohnt in Zürich. Seit 2024 arbeitet sie als Marketingmanagerin für die Nordlicht GmbH, ein mittelgrosses deutsches Unternehmen. Sie arbeitet ausschliesslich remote von der Schweiz aus. Die Nordlicht GmbH verfügt über keine Betriebsstätte in der Schweiz. Laura erhält ihr Gehalt direkt aus Deutschland, ohne Abzüge für AHV, IV, EO oder BVG. Eine Versicherung in Deutschland besteht ebenfalls nicht.

1. 2 Fragen

  • Wie qualifizieren Sie diese Tätigkeit? 
  • Was ist im konkreten Fall die Sozialversicherungsrechtliche Behandlung? 
  • Wie erfolgt die steuerliche Behandlung? 

1.3 Sachverhaltsanpassung I 

Im Gegensatz zum Grundsachverhalt ändert sich, dass Laura seit 2024 als Marketingmanagerin für die BrightWave Ltd., ein Unternehmen mit Sitz in London (UK) arbeitet und daher ein monatliches Gehalt direkt aus London, wiederum ohne Abzüge für AHV, IV, EO oder BVG, erhält. 

1.4 Frage

Was ändert sich in der Beurteilung? 

1.5 Sachverhaltsanpassung II

Im Gegensatz zum Grundsachverhalt ändert sich, dass Laura zusätzlich eine Entschädigung von CHF 2'000 bekommt, welche explizit die Kosten für einen Arbeitsplatz in ihrer Wohnung abdecken soll.

1.6 Fragen

  • Wie ist diese Zahlung bei Laura aus steuerlicher Sicht zu beurteilen? 
  • Was ändert sich in Bezug auf die Beurteilung der Betriebsstättenproblematik?

1.7 Sachverhaltsanpassung III

Laura Meier, 34 Jahre alt und wohnhaft in Zürich, bietet seit dem Jahr 2024 Marketingdienstleistungen für Unternehmen im gesamten DACH-Raum an. Einer ihrer Hauptkunden ist dabei die Nordlicht GmbH mit Sitz in Hamburg. Die Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen erfolgt projektbezogen, ohne feste Arbeitszeiten und ohne Weisungsgebundenheit. Ihre Tätigkeit übt Laura vollständig remote von ihrem Wohnsitz in der Schweiz aus. Für ihre Leistungen stellt sie Rechnungen und erhält dabei ein Honorar von 90 Euro pro verrechenbare Arbeitsstunde. Sämtliche Unkosten, die notwendige Infrastruktur sowie ihre Sozialversicherungsbeiträge trägt sie eigenständig. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen bestehen nicht; insbesondere gibt es weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Ferien. Nach außen tritt Laura unter dem Namen „Meier Marketing Solutions“ auf, ist jedoch faktisch durch die Projekte für die Nordlicht GmbH vollständig ausgelastet.

1.8 Frage

Wie qualifizieren sie den Status von Laura aufgrund dieser Sachverhaltsanpassung? 

1.9 Sachverhaltsanpassung IV

Laura Meier, 34 Jahre alt und wohnhaft in Zürich, bietet seit dem Jahr 2024 unter dem Namen „Meier Marketing Solutions“ Marketingdienstleistungen für Unternehmen im gesamten DACH-Raum an. Zu ihren wichtigsten Auftraggebern gehört die Nordlicht GmbH mit Sitz in Hamburg. Seit Mitte 2025 hat sie ihr Kundenportfolio erweitert und betreut zusätzlich die Alpenblick AG mit Sitz in Zug sowie die Visiona GmbH in Wien. Die Zusammenarbeit mit ihren Kunden erfolgt projektbezogen, ohne feste Arbeitszeiten und ohne Weisungsgebundenheit. Ihre Tätigkeit übt Laura vollständig remote von ihrem Wohnsitz in der Schweiz aus. Für ihre Leistungen stellt sie Rechnungen im Umfang von 90 bis 110 Euro pro Stunde aus. Sämtliche Unkosten sowie die erforderliche Infrastruktur trägt sie eigenständig. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen bestehen nicht; insbesondere hat sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Ferien. Nach außen tritt Laura unter ihrem Firmennamen auf, betreibt eine eigene Website und nutzt ihre selbst bereitgestellte Infrastruktur für die Erbringung der Dienstleistungen.

1.10 Frage

Wie qualifizieren sie den Status von Laura in diesem Fall? 

Fall 2: Prof. Dr. med. Albert Steiner

2.1 Sachverhalt

Albert Steiner ist für das Kantonsspital Aarau tätig, wo er als Chefarzt die Kardiologie leitet. 

Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag für ein 80% Pensum. Der Jahreslohn beträgt CHF 280'000 pro Jahr und die Sozialversicherungsbeiträge werden durch den Arbeitgeber getragen.

Daneben hält er jeweils an einem Tag pro Woche eine Sprechstunde für Privatpatienten in der Hirslanden Klinik ab. Die Klinik übernimmt sämtlich administrativen Arbeiten (Terminkoordination, Abrechnung, etc.) für 15% des Honorars. Zusätzlich bezahlt er pro Tag eine Raummiete von pauschal CHF 800. Netto resultiert ein Einkommen von CHF 100'000.  

Für BVG-Zwecke hat er einen versicherten Lohn von CHF 354'275 (280'000 + 100'0000 abzüglich 25'725 Koordinationsabzug 2024). 

Albert Steiner kaufte sich im Jahr 2024 für CHF 150'000 in die 2. Säule ein, ebenfalls zahlte er im Jahr 2024 CHF 7'056 in die Säule 3a. 

Albert Steiner wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in Baden AG. 

2.2 Fragen

  • Wie beurteilen Sie das Anstellungsverhältnis mit dem KSA
  • Wie beurteilen Sie das Anstellungsverhältnis mit der Hirslanden Klinik
  • Kann der Einkauf in die 2. Säule und die Einzahlung in die Säule 3a steuerlich geltend gemacht werden? 

2.3 Sachverhaltsergänzung I

Gleicher Grundsachverhalt, wiederum kaufte sich Albert Steiner im Jahr 2024 für CHF 150'000 in die 2.Säule ein, zudem zahlte er im Jahr 2024 CHF 7'056 in die Säule 3a. 

Die Familie Steiner ist im Jahr 2023 aus Freiburg DE zugezogen. Nach dem Wegzug in die Schweiz machte Albert Steiner von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin gebrauch und zahlte jährlich den Mindestbeitrag von umgerechnet CHF 6'000 ein. 

2.4 Frage

Haben die Beiträge an die Ärztekammer sowie die Tatsache, dass die Familie im Jahr 2023 aus dem Ausland zugezogen ist Einfluss auf die Festlegung des steuerbaren Einkommens von Albert Steiner?

2.5 Sachverhaltsergänzung II

Albert Steiner hat seine Anstellungen beim KSA und der Hirslanden per 31. Dezember 2023 gekündigt und sich als Berater für Spitäler selbstständig gemacht. 

Das Austrittskapital bei der Pensionskasse betrug per 31. Dezember 2023 CHF 2'500'000. Albert Steiner hat sich sein Vorsorgeguthaben von CHF 2'500'000 aus der 2. Säule auszahlen lassen.

Die Einzelfirma ist nicht im Handelsregister eingetragen und eine Website existiert nicht. 

Im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2024 wurde ein Abschluss der Einzelfirma eingereicht. Darin wurde diverser Aufwand für die Büromiete zu Hause, Internetkosten, Kommunikationskosten, Fahrzeugkosten, Ausbildungskosten als Golflehrer, sowie Verpflegungskosten anlässlich der Golfplatzbesuche verbucht. 

Den Aufwendungen steht ein Beratungsertrag von CHF 2'500 und ein Honorar für ein Referat von CHF 2'000 gegenüber. 

Im Ergebnis wird ein Verlust von CHF 25'000 ausgewiesen. Eine Bilanz besteht nicht.

2.6 Frage

Ist Albert Steiner als selbständig erwerbend zu qualifizieren?

2.7 Sachverhaltsanpassung zur Ergänzung II

Im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2024 eingereichten Abschluss der Einzelfirma wurde Aufwand für die Miete von Infrastruktur in Spitälern, Kostenbeteiligungen an den Personalkosten der Spitäler Aarau, Baden und Solothurn, Büromiete zu Hause, Internetkosten, Kommunikationskosten, Fahrzeugkosten, Ausbildungskosten als Golflehrer, Verpflegungskosten anlässlich der Golfplatzbesuche sowie Abschreibungen für das neu angeschaffte Fahrzeug und die EDV-Mittel verbucht. Den Aufwendungen steht ein Ertrag von CHF 120'000 gegenüber. Dabei handelt es sich um diverse Erträge für Leistungen gegenüber Spitälern und Krankenversicherungen. 

Im Ergebnis wird ein Verlust von CHF 55'000 ausgewiesen.

2.8 Frage

Ist Albert Steiner als selbständig erwerbend zu qualifizieren?

2.9 Sachverhaltsanpassung II zur Ergänzung II

Albert Steiner ist sehr erfreut über den guten Start seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bereits nach zwei Monaten, kann er sich der vielen Arbeit kaum erwehren. Hinzu kommt, dass er mit den komplexen Beratungsmandaten auch immer mehr Haftungsrisiken eingeht, die seine Haftpflichtversicherung nicht vollständig deckt. Deshalb hat er sich nach nur drei Monaten entschieden, die selbstständige Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben und seine Einzelfirma per 1. Oktober 2024 in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Nach der Umwandlung bezieht er aus seiner Gesellschaft einen monatlichen Bruttolohn von CHF 20'000.

2.10 Frage

Reicht es, wenn die selbstständige Tätigkeit nur während 3 Monaten aufrechterhalten wurde?

2.11 Sachverhaltsanpassung III zur Ergänzung II

Albert Steiner gründet im Januar 2024 die Spitalberatung Steiner AG. Per 1. Juli 2024 kündigt er seine Anstellung als Chefarzt für das KSA und macht sich als Berater selbstständig. Das Austrittskapital bei der Pensionskasse betrug per 30. Juni 2024 CHF 2'500'000. Albert Steiner hat sich sein Vorsorgeguthaben von CHF 2'500'000 aus der 2. Säule auszahlen lassen. 

Albert Steiner erbringt daraufhin Beratungsdienstleistungen für diverse CH-Spitäler, welche durch die Spitalberatung Steiner AG fakturiert und vereinnahmt werden. 

Gemäss Geschäftsabschluss per 31.12.2024 resultiert ein Gewinn von CHF 110'000. 

Den Details zur Erfolgsrechnung lässt sich entnehmen, dass Albert Steiner ausschliesslich an die Spitalberatung Steiner AG fakturiert und den vereinnahmten Dienstleistungserlösen von CHF 180'000 Aufwendungen von CHF 70'000 gegenüberstehen. 

Die Spitalberatung Steiner AG weist wiederum einen Reingewinn von CHF 150'000 aus. 

2.12 Fragen

  • Wie ist die Tätigkeit von Albert Steiner zu qualifizieren?
  • Was sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen?

Fall 3: Mitarbeiterbeteiligungen  

3.1 Sachverhalt

Im Jahr 2025 erfolgt ein Exit: Ein Private Equity Fund übernimmt die Top Solution AG. Am Unternehmenssitz in Zug wurde ein Steuerruling eingeholt, das den Formelwert als tauglich anerkennt und bestätigt, dass der Übergewinn nach einer Haltedauer von fünf Jahren steuerfrei ist.

Die Kantone Aargau und Waadt hingegen lehnen den Formelwert als nicht tauglich ab und erkennen die Steuerfreiheit des Übergewinns nicht an.

3.2 Frage

Wie beurteilt die Ausgleichskasse des Kantons Zug diesen Fall in Bezug auf die Sozialversicherungen?

3.3 Sachverhaltsergänzung

Hans Grossfuss konnte sich vor 6 Jahren an der Top Solution AG beteiligen. Da er trotz sehr gutem Einkommen notorisch knapp bei Kasse ist, konnte er den Erwerb der Anteile an der Top Solution AG zum sehr vorteilhaften Formelwert nicht bezahlen. 

Die Top Solution AG hat ihm daher ein zinsfreies Darlehen gewährt. In der Zwischenzeit konnte er erst 40% von diesem Darlehen zurückbezahlen. 

3.4 Frage

Ändert sich für ihn allenfalls etwas? Was muss man zusätzlich beachten? 

CHF
150.00

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