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Stefan Oesterhelt

Susanne Schreiber

Erfolgreiche Einbindung der Gründer und Mitarbeitenden

Workshop von Stefan Oesterhelt und Susanne Schreiber anlässlich des ISIS)-Seminars vom 7. Juni 2023 mit dem Titel «Erfolgreiche Einbindung der Gründer und Mitarbeitenden»

06/2023
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
120.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Start-up –  Vorüberlegungen  

1. Sachverhalt

ETH-Absolvent A möchte aus seiner Abschlussarbeit einen Anwendungsfall machen und plant, mit seiner Schwester Sund seinen zwei Freunden B und C, ein Start-up zu gründen.

Er braucht noch zwei Mitarbeitende, die ihn bei der Forschung unterstützen, fürchtet aber, dass er gerade in der Aufbauphase noch kein hohes Salär zahlen kann.

Frage

  • Welche Möglichkeiten gibt es, die Mitarbeiter mit anderen Mitteln als Lohn zu incentivieren bzw. zu vergüten und wie werden diese besteuert?

Fall 2: Gründung

1. Sachverhalt

A, S, B und C möchten die Start-up AG mit einem AK von CHF 100’000 und einem Agio von CHF 100’000 gründen. Dabei ist folgende Beteiligung angedacht: A: 80%, S: 10%, B und C je 5%.

Weil A kein Geld hat, zeichnet S zunächst 90% der Aktien. Sie arbeitet nicht bei der AG, fungiert aber als VR.

Fragen

  • Was empfehlen Sie A, um steuerlich als Gründer zu qualifizieren?
  • Qualifiziert die Beteiligung von S als Mitarbeiterbeteiligung?

B wartet noch auf seinen Bonus und kann daher erst nach 6 Monaten einsteigen. C zeichnet deshalb zuerst 10% und verkauft nach 6 Monaten 5% an B (für CHF 10’000).

Frage

  • Sind die von B erworbenen Aktien Gründeraktien?

Einem Mitarbeiter M der ersten Stunde räumt A «Gründeroptionen» ein, d.h. er kann zum gleichen Preis (Aktienkapital und Agio) nach 12 Monaten Arbeit für die Start-up AG Aktien an der Start-up AG erwerben (per Kapitalerhöhung oder von A).

Frage

  • Kann M über die Gründeroptionen Gründeraktien erwerben?

Fall 3: Finanzierungsrunde

1. Sachverhalt

Die Start-up AG hat nach 8 Monaten ihren ersten Investor gefunden und beteiligt die VC AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit 20%.

Die VC AG zeichnet im Rahmen einer Kapitalerhöhung neugeschaffenes Aktienkapital mit einem Nennwert von CHF 25'000 und bringt daneben Agio von CHF 100'000 ein.

Frage

  • Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Finanzierungsrunde für die Vermögenssteuer?

C, der 5% hält, möchte sich durch die Einlage von der VC AG nicht vollständig verwässern lassen. Er zeichnet dafür zusätzliches Aktienkapital und Agio von je CHF 1'000, so dass er neu 4.7% hält.

Fragen

  • Erläutern Sie die Steuerfolgen für C. Wie könnten die Steuerfolgen vermieden werden?
  • Wie würden sich die Steuerfolgen für C ändern, wenn er die Aktien für CHF 1'000 und CHF 4'000 Agio zeichnet?

Fall 4: Wirtschaftliche Neugründung

1. Sachverhalt

Die Start-up AG läuft nicht gut. Die Investorin VC AG verkauft ihre Anteile zum aktuellen Substanzwert derStart-up AG abzüglich 10% "Liquidationsdiscount" an S (Variante: an A).

Fragen

  • Was sind die Steuerfolgen für S?
  • Variante: Was sind die Steuerfolgen für A?

Nach 6 Monaten ohne Geschäftstätigkeit erwirbt die Start-up AG von Student X eine App für CHF 20’000 und ändert ihren Gesellschaftszweck.

X möchte an der Weiterentwicklung der App beteiligt sein. Er möchte nicht nur Teilzeit für dieStart-up AG arbeiten, sondern auch die Hälfte des Kaufpreises für eine Beteiligung an der Start-up AG verwenden. Er kauft A zum Substanzwert der Start-up AG 10% der Aktien ab.

Fragen

  • Was sind die Steuerfolgen für A?
  • Handelt es sich bei den von X erworbenen Aktien um Gründeraktien?
  • Was ist beim Verkauf der App bei X zu bedenken?

Variante: Anstelle des Erwerbs der Aktien von A beteiligt sich X mittels Kapitalerhöhung im Umfang von 9.09% an der Start-up AG.

Frage

  • Handelt es sich dabei um Gründeraktien?

Fall 5: Kaufpreisverteilung

1. Sachverhalt

Die Start-up AG entwickelt sich positiv. 5 Jahre nach Gründung werden alle Aktien von der Alphabet AG für einen Preis von CHF 900'000 gekauft.

Die Anteile werden vor dem Verkauf wie folgt gehalten: S: 10%, A: 70%, B: 3%, C: 4%, X: 10%, M: 3%

Frage

  • Was sind die Steuerfolgen aus dem Verkauf für die Aktionäre?

Variante: Die Gesellschafter haben untereinander vereinbart, dass B und C, die in der Anfangszeit noch einen geringen Lohn erhalten haben, einen Vorab-Verkaufserlös von 1% erhalten und dann der Rest des Kaufpreises proportional verteilt wird.

Frage

  • Ändert dies etwas an der Beurteilung?

A verpflichtet sich beim Verkauf, weitere 3 Jahre beider Start-up AG als CEO zu arbeiten und wird hierfür mit einem Salär von CHF 200'000 (Variante: CHF 50'000) entschädigt. Nach Ablauf dieser Frist erhält er einen Zusatzkaufpreis (Earn Out) von CHF 300'000 bis CHF 500'000 (je nach Geschäftsentwicklung).

Frage

  • Welche Steuerfolgen hat dies für A?

Fall 6: Tod eines Anteilsinhabers

1. Sachverhalt

Die Start-up AG wird immer noch von den Gründern gehalten. 4 Jahre nach der Gründung erleidet der im Kanton Zürich wohnhafte Mehrheitsaktionär A (Variante: B) einen tödlichen Tauchunfall. Die überlebende Witwe erbt die Beteiligung an der Start-up AG. In der Folge veräussert die Witwe die Beteiligung an S, B und C.

Fragen

  • Welche Steuerfolgen sind mit dem Versterben von A verbunden?
  • Welche Steuerfolgen sind mit der Veräusserung der Beteiligung an S verbunden?

Variante: Die Witwe arbeitet während einem Jahr bei der Start-up AG mit und veräussert die Anteile in der Folge zusammen mit den übrigen Aktionären an die Alphabet AG.

Frage

  • Ändert dies etwas an der Beurteilung?

Fall 7: Ausstieg eines Gründers

1. Sachverhalt

Da sich B beruflich neuorientiert, veräussert er seine Beteiligung nach 2 Jahren an der Start-up AG zum Substanzwert je hälftig an A und C.

Fragen

  • Handelt es sich bei den von B veräusserten Anteilen auch nach der Veräusserung an A und C noch um Gründeraktien?
  • Variante: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn A, b und C bereits im Zeitpunkt der Gründung untereinander vereinbart hätten, dass ein nicht mehr bei der Start-up AG beschäftigter Anteilsinhaber seine Anteile je hälftig den beiden verbleibenden Anteilsinhabern veräussern muss?
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