Die englische Sprachfassung wird automatisiert erstellt. Der Text kann daher sprachliche und terminologische Fehler aufweisen.
Verstanden
Feedback

Andrea Opel

Andrea Hildebrand

Vorsorge und Versicherungen – aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht (2023)

Workshop zu den Themen Vorsorge und Versicherungen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht von Andrea Opel und Andrea Hildebrand anlässlich des ISIS-Seminars «Unternehmenssteuerrecht 2023» vom 19./20. Juni 2023.

06/2023
Download:
keine
Das vollständige PDF des Seminarordners kann für CHF
Die zugehörigen Falllösungen können für CHF
150.00
(Einführungspreis)
im Shop erworben werden.
Die Workshops sind auch einzeln in der Rubrik «Unterlagen» verfügbar.
Die Falllösungen und weitere Unterlagen können kostenlos im Shop bezogen werden.

Fall 1: Stellenwechsel nach Art. 24 lit. c DBG

Sachverhalt

A, wohnhaft im Kanton Zürich, ist einerseits unselbständig erwerbstätig und seit über 35 Jahren bei der X. AG angestellt. Für dieses Arbeitsverhältnis ist er bei der X. PK der 2. Säule angeschlossen. Anderseits ist A seit ein paar Jahren selbständig erwerbstätig und hierfür bei der Y. PK angeschlossen.

Am 2. April 2022 wird er mit 58 Jahren frühpensioniert und ist fortan nicht mehr unselbständig erwerbstätig. Sein Alterskapital aus der X. PK von CHF 260'000 bezieht er am 1. Mai 2022 als Kapitalleistung.  

Nach Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit bleibt A aber weiterhin selbständig erwerbstätig und baut diese Tätigkeit entsprechend aus.

Fragen

  1. Wie wird die Kapitalleistung besteuert (Bund/Kanton)?
  2. Am 28. Dezember 2022 tätigt A einen Einkauf in die Y. PK (S-Erwerb) im Umfang von CHF 250'000. Wird der Einkauf in die Y. PK zum Abzug zugelassen?
  3. Die Frühpensionierung von A gemäss Grundsachverhalt erfolgte nicht ganz freiwillig. A möchte gerne noch weiterarbeiten. Weil er auf die Schnelle keine passende Stelle mehr findet, meldet er sich bei der Arbeitslosenkasse an. Wie beurteilen Sie nun die Abzugsfähigkeit des Einkaufs von CHF 250'000 am 28. Dezember 2022 (Frage 2) von A in die Y. PK?
  4. A hat vor, als Selbständiger bis zum 70. Altersjahr weiterzuarbeiten. Kann er nach dem 65. Altersjahr noch Einkäufe in die Y. PK tätigen? Wie verhält es sich, wenn er – angenommen im Alter von 70 Jahren – bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die privilegierte Liquidationsbesteuerung nach Art. 37b DBG geltend machen will? Inwieweit wird ein fiktiver Einkauf zugelassen?  

Fall 2: Sperrfrist nach Art.  79b Abs. 3 BVG

Sachverhalt

A, geb. 1962, war der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) angeschlossen. Er hat sich mehrfach in die Pensionskasse eingekauft, zuletzt am 30. August 2019 mit einem Betrag von CHF 100'000. Er hat diesen Einkauf steuerlich zum Abzug gebracht.

Aufgrund einer Übergangsregelung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vorzeitig pensionieren zu lassen und gleichzeitig durch Vornahme eines Einkaufs zur Finanzierung einer Überbrückungsrente beizutragen. Am 29. Mai 2022 leistete der damals 60-jährige Steuerpflichtige aus eigenen Mitteln eine einmalige Zahlung von CHF 60'000 an die Pensionskasse des Bundes. Der Arbeitgeber leistete eine Einlage in gleicher Höhe direkt in die Pensionskasse. A wurde per 1. Juli 2022 vorzeitig pensioniert. Ab dem 1. Juli 2022 erhielt er eine Überbrückungsrente von monatlich CHF 2'000.

A wünschte auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ruhestandes hin die Auszahlung seines gesamten Vorsorgeguthabens bei der PUBLICA. Am 3. Juli 2022 (Variante: 3. September 2022) konnte er unter diesem Titel eine Kapitalleistung von CHF 1'500'000 empfangen; sein gesamtes Vorsorgeguthaben belief sich auf CHF 2'000'000, die restlichen CHF 500'000 bezieht er in Rentenform (nebst der Überbrückungsrente).

Das zuständige kantonale Steueramt unterzog die Kapitalleistung aus Vorsorge – für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern – mit Veranlagungsverfügungen vom 26. Oktober 2022 einer Sonderveranlagung. Diese erwuchs in Rechtskraft.

A tätigte in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 einen Abzug von CHF 60’000 für den Einkauf vom 29. Mai 2022, der ihm von der Veranlagungsbehörde verweigert wurde.

Fragen

  1. Wie wird der Einkauf vom 30. August 2019 im Umfang von CHF 100'000 und der anschliessende Kapitalbezug vom 3. Juli 2022 vorsorge- und steuerrechtlich behandelt?
  2. Wie verhält es sich in Bezug auf den Einkauf vom 30. August 2019, wenn die Kapitalleistung erst am 3. September 2022 ausbezahlt wird?
  3. Wie wird der Einkauf des Arbeitnehmers vom 29. Mai 2022 im Umfang von CHF 60'000 vorsorge- und steuerrechtlich behandelt? Wurde der Abzug zu Recht verweigert?
  4. Wie wird der Einkauf des Arbeitgebers von ebenfalls CHF 60'000 behandelt?
  5. Wie wird die Überbrückungsrente besteuert, die A seit dem 1. Juli 2022 bezieht?

Fall 3: Abgangsentschädigung

Sachverhalt

A, wohnhaft im Kanton Zürich, war bei der B. AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit «Aufhebungsvertrag» vom 19. Juni 2022 «im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Der Vertrag sah weiter vor, dass die B. AG dem A eine Abgangsentschädigung von brutto CHF 2 Mio. ausrichtet. Die Abgangsentschädigung wurde im Lohnausweis für das Jahr 2022 unter der Rubrik «unregelmässige Leistungen» aufgeführt und mit dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» versehen.

Fragen

  1. A macht geltend, dass diese Abgangsentschädigung als Kapitalleistung privilegiert zum Vorsorgetarif nach Art. 38 DBG zu besteuern ist. Zu Recht?
  2. Sofern die Abgangsentschädigung nicht als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert werden kann, wäre allenfalls eine Besteuerung zum Rentensatz nach Art. 37 DBG (Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen) möglich?
  3. A zieht nach der Aufhebung des Arbeitsvertrags und nach Auszahlung der Abgangsentschädigung (aber noch vor Ende 2022) in den Kanton Thurgau um. Wo ist die Abgangsentschädigung zu versteuern? Wo wäre die Abgangsentschädigung steuerbar gewesen, hätte es sich um eine solche mit Vorsorgecharakter gehandelt?
  4. A beschliesst, nach Aufhebung seines Arbeitsvertrages nicht mehr zu arbeiten und sich in Mexiko zur Ruhe zu setzen. Er meldet sich in der Schweiz ab und begründet neu in Mexiko seine steuerliche Ansässigkeit. Nach seinem Wegzug nach Mexiko erhält A (58 Jahre alt) sodann von der X. AG eine Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 1 Mio. «zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt des Ruhestands». Diese wird nach Wegzug ins Ausland fällig. Äussern Sie sich zu den Steuerfolgen auf (a) nationaler und (b) internationaler Ebene.
  5. Aufgrund eines Qualifikationskonflikts der Abgangsentschädigung der beiden Staaten (Schweiz/Mexiko) kommt es zu einer internationalen Doppelbesteuerung. Das innerstaatliche ordentliche Rechtsmittelverfahren ist aufgrund der Rechtskraft sämtlicher Entscheide ausgeschöpft. Wie raten Sie A vorzugehen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden?

Fall 4: Abrechnung kleiner Arbeitsentgelte/Säule 3a

Sachverhalt

A, wohnhaft im Kanton Bern, arbeitet schwergewichtig als Raumpflegerin. Sie erzielte im Jahr 2020 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 14’000. Der Betrag umfasste einerseits im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuernde Lohnzahlungen von CHF 4’000, andererseits Einkünfte von gesamthaft CHF 10’000 aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten im Bereich der Raumpflege, die im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 besteuert wurden. Den Betrag von CHF 10’000 deklarierte A in der Steuererklärung 2020 unter dem Titel «nicht steuerbare Einkünfte».

A war keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angeschlossen. Sie leistete im 2020 einen Beitrag von CHF 1’100 an ihre Säule 3a und nahm in der Steuererklärung einen entsprechenden Abzug vor.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern rechnete von den abgezogenen CHF 1’100 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer CHF 300 beim steuerbaren Einkommen auf und anerkannte damit den Abzug bloss im Umfang von CHF 800 (= 20% von CHF 4’000).

Fragen

  1. Was versteht man unter einer vereinfachten Abrechnung nach dem Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) und unter welchen Voraussetzungen ist eine solche möglich?
  2. Wie muss der Arbeitgeber mit etwaigen Säule 3a-Beiträgen bei der Abrechnung im vereinfachten Verfahren umgehen? Und ist die Einschätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern zutreffend, wonach Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden, für die Ermittlung des Säule 3a-Abzugs ausser Betracht fallen?
  3. Angenommen, A belastete die CHF 1'100 am 29. Dezember 2020 (Tag der Abbuchung) ihrem Postkonto und der Betrag wurde am 3. Januar 2021 bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben. Ist ein Abzug in der Steuererklärung 2020 möglich?
  4. Besteht die Möglichkeit, eine versäumte Einzahlung von Säule 3a-Beiträgen («3a-Lücke») im Nachhinein steuerlich geltend zu machen?
  5. Besteht die Möglichkeit, zu hohe einbezahlte Säule 3a-Beiträge im Nachhinein zurückzufordern?

Fall 5: Internationales Verhältnis

Sachverhalt 1 (Zuzug aus den USA)

A, amerikanischer Staatsbürger, 42 Jahre alt, ist bei einer US-amerikanischen Gesellschaft angestellt, die im Bereich der Biotechnologie tätig ist. A hat in den USA Beiträge in einen Traditional 401k-Plan einbezahlt. Sein Vorsorgeguthaben beträgt per Ende 2022 USD 200'000. A und seine Arbeitgeberin kommen überein, dass A ab dem 1. Januar 2023 für fünf Jahre in der Schweiz arbeiten soll. Er bezieht während dieser Zeit sein Gehalt weiterhin von der US-Arbeitgeberin. Als Möglichkeit ist vorgesehen, dass A am Ende länger als diese fünf Jahre in der Schweiz tätig sein kann. Das soll insbesondere davon abhängen, wie gut sich A und seine Familie in der Schweiz integrieren können.

Beim 401k-Plan handelt es sich um ein Modell der privaten Altersvorsorge in den USA. Seinen Namen verdankt es der Einordnung in § 401 k im US-amerikanischen Steuergesetz (Internal Revenue Code). Der 401k-Plan lässt limitierte Beiträge zu (für Arbeitnehmer unter 50 Jahren derzeit jährlich max. USD 22'500). Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt auf freiwilliger Basis. Vom Arbeitnehmer sowie auch vom Arbeitgeber geleistete Beiträge sind steuerlich abzugsfähig und werden erst bei Auszahlung besteuert. Weiter bleiben die Beiträge in der Vorsorge grundsätzlich gebunden, bis der Versicherte das Alter von 59½ Jahren erreicht hat. Allenfalls mögliche vorherige Bezüge werden mit einer «tax penalty» bestraft. Das Vorsorgeguthaben kann auf verschiedene Weise bezogen werden: in Rentenform, als einmalige Kapitalleistung oder aber auch in Form gestaffelter Kapitalleistungen in frei wählbarer Höhe.

Fragen

  1. Welchem Sozialversicherungssystem untersteht A während seines fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz?
  2. Ändert sich hieran etwas, wenn er länger als fünf Jahre in der Schweiz bleibt und sodann bei der Schweizer Niederlassung der US-Gesellschaft angestellt wird?
  3. A zahlt pro Jahr USD 20'000 in den US-Vorsorgeplan ein (sein Bruttolohn beträgt USD 180'000). Ist dieser jährliche Beitrag abzugsfähig? Unterliegt sein Vorsorgeguthaben der Vermögenssteuer in der Schweiz?
  4. Ändert sich hieran etwas, sobald die fünf Jahre verstrichen sind?
  5. Wie werden die Leistungen aus dem 401k-Vorsorgeplan besteuert, wenn A bei Erreichen des AHV-Rentenalters (65 Jahre) noch immer in der Schweiz wohnhaft ist? Wie werden die Leistungen besteuert, wenn A sein Guthaben in Kapitalform gestaffelt über mehrere Jahre hinweg bezieht?

Sachverhalt 2 (Zuzug aus Deutschland)

B, deutsche Staatsbürgerin, begann ihre berufliche Laufbahn in Deutschland, wo sie seit 1. März 2004 Mitglied des Versorgungswerks der deutschen Ärztekammer war. Am 1. November 2005 trat sie ihre erste Stelle in der Schweiz an und schloss sich einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung an. Im Jahr 2022 arbeitete B als Ärztin im Kantonsspital Baselland und war der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung des Kantonsspitals angeschlossen. Daneben führte B ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk seit ihrem Zuzug in die Schweiz freiwillig fort.

Gemäss § 7 Abs. 1 S. 2 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB) können sich Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, freiwillig versichern. Darunter fällt auch eine freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft im Versorgungswerk der deutschen Ärztekammer. Dem Versorgungsstatut lässt sich u.a. entnehmen, dass die Höhe der von freiwilligen Mitgliedern zu leistenden Beiträge von diesen nicht frei gewählt werden kann, ebenso ist bei freiwilliger Mitgliedschaft kein Einkauf in Vorsorgelücken möglich. Weiter können einmal geleistete Beiträge nicht zurückgefordert werden; während der Mitgliedschaft besteht eine blosse Anwartschaft auf die Leistungen. Schliesslich handelt es sich nicht um einen reinen Sparplan, es werden vielmehr die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt.  

Vgl. BGer, 28.6.2019, 2C_461/2018.

Fragen

  1. Welchem Sozialversicherungssystem unterliegt B, seitdem sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt?
  2. B macht im 2022 einen Beitrag von EUR 4'000 an das Versorgungswerk als Abzug geltend. Ist der Abzug steuerlich anzuerkennen? Wie wird ihr bestehendes Guthaben im Versorgungswerk vermögenssteuerlich behandelt?
CHF
150.00

Bitte wechseln Sie Ihren Browser!

Der Microsoft Internet Explorer verwendet veraltete Web-Standards und wird von unserer Plattform nicht mehr unterstützt. Für eine optimale Darstellung des zsis) empfehlen wir Ihnen, einen der folgenden Browser zu verwenden.
Weitere Informationen zur veralteten Technologie des Internet Explorers und den daraus resultierenden Risiken finden Sie auf dem Blog von Chris Jackson (Principal Program Manager bei Microsoft).