Home-Office Tätigkeit und die Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte – eine Bestandesaufnahme
Die Arbeitswelt hat sich im Zuge von COVID-19 drastisch verändert. Die Rede ist von der Ära der «New Work». Viele Arbeitnehmende arbeiten nun regelmässig im Home-Office an ihrem Wohnsitz in der Schweiz, aber auch an Orten weltweit. Der vorliegende Beitrag fokussiert auf die Frage, ob das Home-Office eines Mitarbeitenden zur steuerlichen Betriebsstätte des Unternehmens werden kann und welche Aspekte es dabei zu berücksichtigen gilt. Die schweizerische Steuerrechtspraxis war zuletzt diesbezüglich teilweise umstritten und unklar.
Der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis – eine Beurteilung der jüngsten Rechtsprechung
Dem Ort der tatsächlichen Verwaltung kommt im interkantonalen Verhältnis vermehrt erhöhte Bedeutung zu. Verlegt eine juristische Person ihren statutarischen Sitz in einen anderen Kanton, prüft der Wegzugskanton die im Zuzugskanton vorhandene Substanz. Als massgebende äussere objektive Kriterien gelten dabei Büroräumlichkeiten, Personal und Festnetzanschluss. Der Geschäftstätigkeit, und damit subjektiven Inhalten der Geschäftsführung als solche, werden zu wenig Rechnung getragen. Anhand von drei jüngst ergangenen Gerichtsentscheiden soll diese Problematik einmal mehr vor Augen geführt werden.
Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen
Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen innerhalb der EU. Die unter ATAD III einzuordnende Richtlinie auferlegt Briefkastengesellschaften Reportingpflichten und führt bei Nicht-Erfüllung bestimmter Substanzkriterien zum Verlust von Steuervorteilen.
Besteuerung der digitalen Wirtschaft – Einigung der OECD auf globale Steuerreform (Pillar One and Two)
137 Staaten der Organization for Economic Co-operation and Development (OECD) – darunter die Schweiz – haben am 8. Oktober 2021 einer umfassenden globalen Steuerreform zugestimmt. Mit der globalen Steuerreform sollen eine weltweite Umverteilung der Gewinne multinationaler Konzerne mit einem Umsatz von über 20 Milliarden Euro (Pillar One) und eine globale Mindestbesteuerung von 15% für multinationale Konzerne mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro (Pillar Two) eingeführt werden. Die Umsetzung der Reform wird die Unternehmen, aber auch die Staaten vor grosse Herausforderungen stellen. Pillar One wird dazu führen, dass multinationale Konzerne auch dann in einem Staat steuerpflichtig werden, wenn sie in diesem Staat über keine physischen Einrichtungen wie Büros oder Räumlichkeiten verfügen. Mindestens 25% des Gewinnes, welcher 10% des Umsatzes übersteigt, soll unabhängig vom Vorhandensein einer physischen Präsenz in den Staaten besteuert werden, in welchen die Umsätze erzielt werden. Pillar Two wird eine globale Mindeststeuer von 15% einführen. Der Steuersatz wird auf Stufe der jeweiligen Staaten und nicht auf Stufe der einzelnen Unternehmen berechnet. Zudem werden für die Berechnung der globalen Mindeststeuer der steuerbare Gewinn und das steuerbare Nettoeinkommen, ein internationaler Rechnungsstandard und nicht die lokale Gesetzgebung, wie z.B. das Schweizerische Handelsrecht, massgeblich sein. Dieser Artikel erklärt die Funktionsweise der Pillar One und Two, die aktuell vorgesehene Umsetzung der Reform in der Schweiz, deren Auswirkungen auf den globalen Steuer- und Standortwettbewerb und auf in der Schweiz ansässige Unternehmen.
Entschädigungen von Schweizer Firmen an ausländische Verwaltungsräte
Dieses Video gibt Aufschluss über mögliche Steuerfolgen sowie sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen eines Verwaltungsrats mit Wohnsitz in einem EU-Land bei einer Schweizer Aktiengesellschaft, wenn der Verwaltungsrat gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat ausübt.
Verrechnungssteuer: Änderungen beim Meldeverfahren im Konzern
Anlässlich seiner Sitzung vom 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die Änderungen verabschiedet, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten.
ESTV publiziert Steuermäppchen Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen von juristischen Personen
Die ESTV hat am 21. April 2022 zum Thema "Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen von juristischen Personen" in neues Steuermäppchen aufgeschaltet.
Anpassung des Privatanteils an den Autokosten in den Merkblättern N1/2007 und NL1/2007
Am 22. März 2022 hat die ESTV die Merkblätter N1/2007 und NL1/2007 angepasst, da am 01. Januar 2022 Art. 5a Abs. 2 der Berufskostenverordnung des Bundes in Kraft getreten ist, welcher neu eine höhere pauschale Fahrkostenabrechnung von 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen vorsieht.
Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Umsetzung der OECD/G20-Mindestbesteuerung
Der Bundesrat am 11. März 2022 beschlossen, dass das OECD/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft in der Schweiz mit einer Verfassungsnorm und mit Übergangsbestimmungen etappenweise umgesetzt werden soll. Die entsprechende Vernehmlassung dauert bis zum 20. April 2022.
Kreisschreiben Nr. 5a Umstrukturierungen
Am 01. Februar 2022 wurde das neue Kreisschreiben Nr. 5a betreffend steuerneutrale Umstrukturierungen publiziert. Im Kreisschreiben sind die folgenden wichtigsten Anpassungen vorgenommen worden:
Steuerlich anerkannte Zinssätze 2022 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen
Die ESTV hat am 27. Januar 2022 das Rundschreiben zu den steuerlich anerkannten Zinssätze in Schweizer Franken aktualisiert und am 28. Januar 2022 das Rundschreiben zu den anerkannten Zinssätze 2022 in Fremdwährungen.
OECD Mindeststeuer: Umsetzung mit einer Verfassungsänderung
Am 13. Januar 2022 hat der Bundesrat bekanntgegeben, dass er die vereinbarte Mindeststeuer für bestimmte Unternehmen mit einer Verfassungsänderung umsetzen möchte. Eine temporäre Verordnung soll sicherstellen, dass diese auf den 01. Januar 2024 in Kraft treten kann. Im Nachgang wird das Gesetz auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg erlassen.
ESTV gibt kalkulatorischen Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital 2022 bekannt
Am 06. Januar 2022 hat die ESTV bekanntgegeben, dass der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital gemäss Art. 25abis Abs. 4 Satz 1 StHG, welcher der Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres entspricht, für das Steuerjahr 2022 aufgrund der negativen Rendite weiterhin 0% beträgt.
Strategien und Herausforderungen bei der steuerlichen Due Diligence
Workshop zum Thema «Strategien und Herausforderungen bei der steuerlichen Due Diligence» von Matthias Marbach und Juliette Buob anlässlich des ISIS-Seminars «Aktuelle Steuerthemen bei M&A Transaktionen» vom 21. März 2024.
Steueraspekte von Finanzierungen
Workshop zum Thema «Steueraspekte von Finanzierungen» von Stefan Oesterhelt und Daniel Bieri anlässlich des ISIS-Seminars «Aktuelle Steuerthemen bei M&A Transaktionen» vom 21. März 2024.